I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
Die Neufassung der Gebührensatzung
für die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Eisenach.
Begründung:
Die Stadt Eisenach ist als Schulträger der staatlichen Grundschulen im
eigenen Gebiet gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 11 Thüringer Gesetz über die Finanzierung
der staatlichen Schulen (ThürSchFG) für die Sachaufwendungen der Schulhorte
zuständig. Die personellen Aufwendungen für die Erzieher in den Schulhorten
fallen nach § 2 Abs. 1 ThürSchFG in den Zuständigkeitsbereich des Landes
Thüringen.
Der Landesgesetzgeber hat mit der Neufassung der Thüringer Verordnung
über die Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Hortbetreuung
(ThürHortkBVO – Anlage 1) umfangreiche Änderungen vorgenommen. Insbesondere die
Rechtsgrundlagen zu der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens sowie zu der
Staffelung der Einkommensgruppen wurden wesentlich geändert. In diesem
Zusammenhang sind umfangreichere personenbezogene Daten zur
Einkommensermittlung notwendig.
Gemäß § 5 ThürHortkBVO ist die Stadt Eisenach als Schulträger berechtigt,
die Eltern an den sonstigen Betriebskosten angemessen und nach Einkommen und
Kinderzahl gestaffelt zu beteiligen. Um bei der Ermittlung der Hortgebühren,
sowohl bei der Personalbeteiligung wie auch den sonstigen Betriebskosten, einen
gleichen Maßstab an den Gebührenschuldner anlegen zu können, ist daher die
Neufassung o. g. Satzung (Anlage 2) dringend erforderlich. Die Neufassung
basiert weitestgehend auf der Mustersatzung vom Thüringer Städte- und
Gemeindebund sowie den Änderungshinweisen vom Thüringer Landesverwaltungsamt
(ThürLVwA) im Rahmen einer Vorab-Prüfung des Satzungsentwurfes. Gegen die dem
ThürLVwA ebenfalls vorgelegte Gebührenkalkulation wurden keine Bedenken
vorgebracht.
In Rahmen der Neufassung der o. g. Satzung war auch eine Überarbeitung der Gebühren-kalkulation zur Beteiligung der Eltern an den sonstigen Betriebskosten geboten, da diese letztmalig im Jahre 2001 erfolgte und durch insbesondere gestiegene Personal- und Energiekosten in den letzten Jahren erhebliche Mehraufwendungen für den Schulträger entstanden sind.
Bei der konkreten Berechnung der zukünftigen Gebührenhöhe (Anlage 3) wurden ausgaben-seitig die Betriebskosten im Jahr 2012 zu Grunde gelegt. Zusätzlich wurden die Personalkosten für die Schulsekretärinnen sowie Kosten für die Sportstätten anteilig berücksichtigt. Der daraus resultierende Gesamtbedarf pro Schule wurde mit einer Kostensteigerung von jeweils 1,5 % pro Jahr bis zum Jahr 2016 hoch gerechnet. Einnahmenseitig wird der Schullastenausgleich anteilig angerechnet. Unter Kenntnis der bisherigen Fallzahlen in den jeweiligen Gebührenstufen wurden mittels Normalverteilung Fallzahlen für die künftigen Gebührenstufen prognostiziert. Als Ergebnis der Kalkulationsberechnungen wurde eine Höchstgebühr (Einkommen über 2.500 €, über 10 Stunden Betreuung und ein Kind) für die Beteiligung an den sonstigen Betriebskosten in Höhe von 34,00 € ermittelt. Im Vergleich zu anderen Schulträgern des Landes Thüringen wird mit diesem Betrag eine mittlere Gebührenhöhe erreicht.
Nachfolgende Gebührenanpassungen sind durch weitere Schulträger zum 01.08.2013 auf der Basis o. g. Höchstgebühr vorgesehen.
Landkreis Sömmerda auf 17 €
Landkreis Unstrut-Heinich auf 20 €
Landkreis Nordhausen auf 25 €
Landkreise Gotha, Greiz, Altenburger Land, Saale-Holzland auf 30 €
Landkreis Schmalkalden-Meiningen auf 35 €
Landkreis Sonneberg, Stadt Gera auf 40 €
Landkreis Saalfeld-Rudolstadt, Stadt Saalfeld auf 45 €
Stadt Jena, Stadt Rudolstadt auf 50 €
Die Abstufung in den unteren
Einkommengruppen wurde im Verhältnis zu der Personalkostenbeteiligung
vorgenommen. Die Tagesgebühr für die
Nutzung des Schulhorts wurde analog der durchschnittlichen Kostensteigerung der
monatlichen Gebühr angepasst.
Auf der Basis der zugrundeliegenden Kalkulation wird mit einem
Deckungsgrad von ca. 60 % gerechnet. Im Ergebnis der Gebührenanpassung wird auf
der Basis der Höchstgebühr von Mehreinnahmen ausgegangen. Über deren Höhe kann
insbesondere aufgrund der Neuordnung der Einkommensgruppen, des anzurechnenden
Einkommens sowie fehlender statistischer Daten hierzu keine belastbare Angabe
erfolgen.
Die im Rahmen der Neufassung vorgenommenen Änderungen zur bisherigen
Benutzungssatzung sind in einer vergleichenden Übersicht (Anlage 4) dargestellt.
Die Neufassung der Satzung soll zum 01.08.2013 in Kraft treten.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 - Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung
Anlage 2 - Neufassung der Gebührensatzung
Anlage 3 - Kalkulation der Gebührenhöhe
Anlage 4 - Synope Gebührensatzung