hier: Beratung und Beschlussfassung
I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
die 17. Änderungssatzung
zur Hauptsatzung der Stadt Eisenach in der vorliegenden Fassung.
II. Begründung:
Zu 1. und 9.
Die Verwendung des städtischen Wappens sowie
der Flagge der Stadt Eisenach durch Dritte bedarf grundsätzlich gemäß § 7
Absatz 2 ThürKO einer Genehmigung. Die Sanktionierung bei unbefugter Verwendung
ist jedoch aufgrund fehlender Ermächtigungsgrundlage derzeit nicht möglich. Mit
der Ergänzung dieser Regelungen in der Hauptsatzung; insbesondere der konkreten
Bestimmung als Ordnungswidrigkeit und Ahndung mit einem Bußgeld (bewehrte
Satzung), kann die Durchsetzung ordnungsrechtlich im Sinne der Stadt Eisenach
vorgenommen werden.
Zu 2., 3., 5., 7. und 8.
Die Anpassung der Funktionsbezeichnungen der
Beauftragten für Menschen mit Behinderungen sowie für Menschen mit
Migrationshintergrund wird auf Vorschlag und Anregung der CDU Fraktion in der
Hauptsatzung vorgenommen. Dies erfordert die Änderung von Formulierungen in den
§§ 10, 12, 16 und 16a.
Zu 3.
Mit der letzten Änderung der Hauptsatzung
(16. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Eisenach vom 15.08.2014) wurde
im § 11 - Ehrungen - die Absätze 3 bis 5 neu eingefügt. Mit dieser Anpassung
ist – wohl versehentlich – eine grundsätzliche Regelung entfallen. Dies soll
mit dieser 17. Änderungssatzung korrigiert werden.
Weiterhin wird aufgrund der Empfehlung des Thüringer
Landesverwaltungsamtes die Formulierung innerhalb des Absatzes 6 angepasst.
Zu 4.
Mit der letzten Änderung der Hauptsatzung
(16. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Eisenach vom 15.08.2014) wurde
im § 12 Absatz 1 Satz 1 eine Betragserhöhung von 62,00 € auf 75,00 €
vorgenommen. Da die beabsichtigte Änderung der Regelung zu den Fraktionsgeldern
in der Geschäftsordnung des Stadtrates jedoch nicht beschlossen wurde, wird
empfohlen den ursprünglichen Betrag in der Hauptsatzung wieder anzupassen.
Zu 6.
Aufgrund der Richtlinie zur Förderung von
Seniorenbeauftragten und Seniorenbeiräten des Thüringer Ministeriums für
Soziales, Familie und Gesundheit (TMSFG), besteht der Anspruch auf Zuwendungen
in Form von Zuschüssen für die Tätigkeit und Projekte von gewählten
Seniorenbeauftragten. Mit der Änderung wird das Erfordernis einer Wahl durch
den Stadtrat in der Hauptsatzung neu geregelt.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Entwurf der 17. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Eisenach
Anlage 2 – Fließtextversion in der Fassung des Entwurfes der 17. Änderungssatzung