II. Fragestellung
1. Warum wurde in den
vergangenen Jahren, wie auch in der Sitzung vom 06.09.2016, zu den
Beschlussfassungen der Jahresrechnung und des Jahresabschlusses des
Regiebetriebes weder eine Empfehlung des Ausschusses noch der „schriftliche
Bericht des Rechnungsprüfungsamtes mit der Empfehlung des Ausschusses an den
Stadtrat“, ausgereicht?
2. Welche Gründe
können genannt werden, dass dem Rechnungsprüfungsausschuss, so wie in der
Rechnungsprüfungsordnung vorgeschrieben, nicht die monatlichen
Plan-Ist-Auswertungen des Regiebetriebes vorgelegt werden?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Zu 1.
Die Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses ist in der Vergangenheit immer in Form der zustimmenden Kenntnisnahme zu den jeweiligen Prüfberichten erfolgt. Dem geht eine Aufklärung eventueller Fragen der Ausschussmitglieder an die Verwaltung voraus.
In Umsetzung der benannten Vorgabe wird künftig in den benannten Fällen
eine konkrete Beschlussempfehlung des Ausschusses an den Stadtrat formuliert.
Eine Änderung der Rechnungsprüfungsordnung ist zu beraten.
Gemäß § 80 ThürKO ist nach dem Gemeinderatsbeschluss über die Feststellung der Jahresrechnung für die Unterlagen zur Jahresrechnung einschließlich Anlagen sowie den Schlussbericht auch die Ermöglichung der Einsichtnahme vorgesehen.
Gegen eine generelle
Veröffentlichung von Prüfberichten bestehen dagegen rechtliche Bedenken. Durch § 40 ThürKO wird festgelegt, das sich die
Öffentlichkeit von Beratungen und Beschlussfassungen daran zu orientieren hat,
ob dem Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte
Interesse Einzelner entgegenstehen. Ein Ermessensspielraum besteht für die
Kommune bei der Handhabung dieser Regelung nicht.
Auf zu berücksichtigende Datenschutzbelange ist zu verweisen. Durch die
Stadtratsmitglieder sind nach § 12 Abs. 3 ThürKO Verschwiegenheitspflichten
auch im Zusammenhang mit Prüfberichten zu beachten, wenn schutzwürdige
Interessen Dritter, insbesondere datenschutzrechtlicher Art, berührt sind.
Speziell im Vergaberecht ergeben sich Geheimhaltungspflichten aus der
besonderen Stellung der Vergabestellen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
der Bieter im Rahmen der Ausschreibung zur Kenntnis bekommen. Auch Prüfberichte
zu Vergaben enthalten geheimhaltungsbedürftige Informationen, wie z.B. Daten
aus dem Vergabevermerk, zu denen dann ebenfalls ein Schutzinteresse besteht.
Bei Vergaben nach VOL/A (siehe § 14 Abs. 3 VOL/A) wie nach VOB/A (siehe § 12a
und § 14 VOB/A) ist eine vertrauliche Behandlung der übergebenen Daten und
Unterlagen auch über den Zeitraum des Verfahrens hinaus zu gewährleisten.
Prüfberichte zu diesem Thema dürfen deshalb nicht öffentlich behandelt werden.
Eine über die Vorgaben der Kommunalordnung hinausgehende
Transparenzpflicht für Prüfberichte wird daher nicht gesehen.
Zu 2.:
In der Regel werden dem
Rechnungsprüfungsausschuss die Monatsberichte zeitnah vorgelegt. Lediglich in Einzelfällen
wurde durch das betreffende Amt auf deren Erstellung verzichtet, wenn die
Vorlage des Quartalsberichtes unmittelbar bevorstand. Auskünfte über den Gang der laufenden Geschäfte und
die Lage des Regiebetriebes können unabhängig davon regelmäßig in den
Ausschusssitzungen erteilt werden.
Aufgrund der längerfristigen Abwesenheit einer Mitarbeiterin konnten die letzten Berichte noch nicht ausgereicht werden. Dies wird sobald als möglich nachgeholt.