II. Fragestellung
1.
In der Mitteilung zur Unzulässigkeit meines Antrages heißt
es auch:
"Die Oberbürgermeisterin hat die Verwaltung mit einem
Variantenvergleich beauftragt, um dem Stadtrat eine
Information bzw. Entscheidungsgrundlage zu geben."
Dies widerspricht der Aussage der Oberbürgermeisterin,
"der Stadtrat habe dazu keine Entscheidungsbefugnis".
Frage:
In welcher Art und Weise, zu welcher Frage in Sachen
"Variantenvergleich" möchte die Oberbürgermeisterin
dem Stadtrat eine Entscheidungsgrundlage geben bzw. an welcher Entscheidung
will die Oberbürgermeisterin den Stadtrat teilhaben lassen, da dieser nach
erster Aussage keine Entscheidungsbefugnis habe?
2.
Die Oberbürgermeisterin beauftragte die Verwaltung, 5
Varianten (Grundstücke) in besagten Gebiet für eine Bebauung zu untersuchen.
Dabei wurde nun deutlich, dass Grundstücke für eine
Bebauung untersucht werden, die nicht im FNP der Stadt
Eisenach dafür ausgewiesen sind und sich auch nicht im Besitz der Stadt bzw. SWG
befinden.
(Auskunft der AWG vom 03 .01.2018: "
... dass wir nicht beabsichtigen, unser
Grundstück an die SWG oder einen anderen Investor zu veräußern. Daher kann
dieses Grundstück nicht als Alternative für den geplanten Neubau der SWG in
Frage kommen.")
Da auch weitere Grundstücke des
"Variantenvergleichs" sich nicht Eigentum der Stadt oder der SWG
befinden, ist zu fragen:
Frage:
Welche der 5 Grundstücke des „Variantenvergleichs"
befinden sich nicht im Eigentum der SWG/der Stadt bzw. warum
werden Grundstücke, die sich nicht im Eigentum der
SWG/der Stadt befinden, in diesen "Variantenvergleich
aufgenommen?
3.
Der Landesentwicklungsplan gibt den Rahmen fur den
Regionalplan Südwestthüringen. Dieser wiederum ist Grundlage
fur die Flächennutzungspläne der Kommunen, welche
wiederum Grundlage der integrierten Stadtentwicklungskonzepte sind.
Alle diese Pläne, Konzepte und Satzungen wurden vom Stadtrat
der Stadt Eisenach beschlossen. Im Regionalplan
Südwestthüringen G2-lIG4-4 heißt es:
„Der Grundsatz des sorgfältigen Umgangs mit Grund und
Boden, eine vorausschauende Flächenhaushaltspolitik ... sind als Prämissen
voranzustellen.
Solche Rahmenvorgaben für die Siedlungsstruktur sind als
eine wesentliche Aufgabe der übergeordneten Raumplanung anzusehen.
Damit soll den Kommunen das regionale Erfordernis eines
nachhaltigen Umgangs mit der Ressource Boden deutlich gemacht werden."
Im Flächennutzungsplan der Stadt Eisenach heißt es konkret
unter 2.9.1 „Entwicklungsziele Altneubaugebiet Thälmannstraße":
„Das neue Leitbild für die weitere Entwicklung des
Gebietes lautet: "Städtisches Wohnen im Grünen am Rande der
Stadt"."
Im Vorwort zum FNP auf der Seite der Stadt heißt es:
„die vielfältigen Grün- und Freiflächen innerhalb des
Stadtgebietes aufzuwerten und zu erweitern, um das Stadtklima und die
wohnortnahe Erholungsqualität zu verbessern."
Frage:
Welche Gründe bewogen/bewegen die Oberbürgermeisterin,
entgegen den Vorgaben aller verbindlichen und vom Stadtrat beschlossen Pläne
(LEP, Regionalplan Südwestthüringen, FNP und integriertes
Stadtentwicklungskonzept) und entgegen der Erläuterungen auf der Seite der
Stadt Eisenach diese Grundstücke einem "Variantenvergleich"
zur Bebauung zu unterwerfen?
4.
Im vom Stadtrat der Stadt Eisenach beschlossenen FNP heißt
es auf Seite 26:
„Verbindliches Baurecht außerhalb des FNP wird erst mit
Erstellung von Bebauungsplänen geschaffen."
Diese bindende Festlegung, die sich der Stadtrat selbst
gab, hätte bereits unverzüglich zur Ablehnung der Bauvoranfrage der SWG durch
die Verwaltung führen müssen und nicht erst als Reaktion auf meinen Antrag
einen Aufstellungsbeschluss eines B-Planes in besagtem Gebiet zu fassen.
Im Vorwort zum FNP auf der Seite der Stadt wird diese
Festlegung nochmals hervorgehoben:
„Der FNP ist für die Stadt und die beteiligten
Planungsträger verbindlich. Hauptaufgabe des FNP ist es, Rahmenbedingungen und
Vorgaben zu definieren, aufgrund dieser die zweite Stufe der Bauleitplanung
(Erstellung von B-Plänen) eingeleitet werden kann."
Frage:
Wird die Oberbürgermeisterin für den Fall, der
„Variantenvergleich“ weist ein Grundstück als bebaubar aus und dieses sich auch
im Eigentum der SWG/der Stadt befindet, dem Stadtrat entgegen der Vorgaben des
FNP und entgegen ihrer Aussagen im Vorwort zum FNP die Erarbeitung eines
B-Planes empfehlen, obgleich sie meinen Antrag zu einem Aufstellungsbeschluss
auch mit dem Argument der Kosten ablehnte?
(Wenn ja, warum und auf welcher rechtlichen Grundlage?)
5.
Da durch die (nunmehr zurückgezogene) Bauvoranfrage und
den "Variantenvergleich" eine mögliche Bebauung entgegen aller
bindenden Pläne und Aussagen geprüft werden soll, frage ich:
Frage:
In welcher Weise können die Bürger der Stadt Eisenach und mögliche Investoren darauf vertrauen, dass Stadtratsbeschlüsse und Aussagen der Oberbürgermeisterin auf den Internetseiten der Stadt auch für die Oberbürgermeisterin bindend sind?
ich
beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
zu 1.
In der Begründung der Unzulässigkeit des Antrages wurde dargelegt, dass der Stadtrat keine Entscheidungsbefugnis hat, welche Informationen und Unterlagen durch die Oberbürgermeisterin zur Verfügung gestellt werden. Diese Aussage bezog sich nicht auf die Entscheidungsbefugnis des Stadtrates im Rahmen der Bebauung der Grundstücke.
zu 2.
Die
Untersuchung von Standortvarianten für ein barrierefreies Wohngebäude im
Thälmannviertel erfolgte aus stadtplanerischer Sicht. Es wurden städtebauliche
und bauplanungsrechtliche Aspekte herangezogen, um Grundstücke vergleichen zu
können, die augenscheinlich für barrierefreies Wohnen in Frage kommen. Eine
private Eigentümerschaft ist aus stadtplanerischer Sicht kein
Ausschlusskriterium für die Umsetzung von Stadtentwicklungszielen wie z.B. die
Realisierung von barrierefreien Wohnstandorten. In die Untersuchung wurden
daher auch Grundstücke einbezogen, die sich in Privateigentum befinden
(Standort D und Standort E des Variantenvergleichs) - diese Standorte bieten sich
gegenwärtig aufgrund besonderer Umstände - geplanter Gebäudeabriss bzw.
brachgefallenes Gewerbegrundstück - für eine neue Überplanung an.
zu 3.
Die Leitvorstellungen zum Thema Wohnen und wohnortnahe Infrastruktur (Kapitel 2.5) des Thüringer Landesentwicklungsprogramms (LEP) umfassen unter Punkt 2: „In Thüringen soll den verschiedenen Möglichkeiten des Zusammenlebens durch ein angemessenes Angebot vielfältiger und barrierearmer bzw. barrierefreier Wohnformen in gemischten Quartieren Rechnung getragen werden.“
Der Regionalplan
Südwestthüringen (RP) verfolgt - neben der Sicherung von Freiräumen - auch das
Ziel der Innenentwicklung (G 2-1), konkret: „Im Rahmen der Siedlungsentwicklung
sollen bestehende Baugebiete ausgelastet sowie aufgrund ihrer Lage, Größe,
Erschließung und Vorbelastung geeignete Brach- und Konversionsflächen
nachgenutzt werden, bevor im Außenbereich Neuausweisungen erfolgen“ (G 2-3).
Den landesweiten Leitvorstellungen aus dem LEP wie auch dem im RP formulierten Prinzip „Innen- vor Außenentwicklung“ folgt die Stadtentwicklung Eisenachs.
In der Begründung zum Flächennutzungsplan heißt es im Kapitel 2.9.1: „Im Gebiet der Thälmannstraße ist eine starke Überalterung der Bewohner zu verzeichnen. Es ist zu erwarten, dass auch hier perspektivisch strukturelle Änderungen in der Bebauung erfolgen müssen.“ Vor diesem Hintergrund sind Überlegungen entstanden, das Quartier Thälmannstraße in einem ersten Schritt um ein barrierefreies Wohnungsangebot zu ergänzen.
Der Variantenvergleich umfasst eine Bandbreite von fünf unterschiedlichen Grundstücken, die aus stadtplanerischer Sicht in unterschiedlicher Weise für eine Bebauung geeignet sind - darunter befinden sich auch Grundstücke, die im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt sind. Der Variantenvergleich bildet in sich die Komplexität ab, im Bestand eines Quartiers neue Wohnanforderungen zu realisieren.
zu 4.
Gleichwohl der Flächennutzungsplan als Instrument zur vorbereitenden Bauleitplanung für die Stadt verbindlich ist, ist die Darstellung einer Flächennutzung im Plan aufgrund des Maßstabs von 1:10.000 grundsätzlich nicht grundstücksbezogen oder parzellenscharf. Aus dem Flächennutzungsplan lässt sich folglich kein verbindliches Bodennutzungsrecht für einzelne Grundstücke ableiten. Dies ist erst beim verbindlichen Bauleitplan, dem Bebauungsplan, möglich.
Als Grundlage für die Beurteilung, ob eine ergänzende Bebauung wie bspw. ein barrierefreies Wohngebäude im Quartier Thälmannstraße möglich ist, wird § 34 BauGB (bzw. § 35 BauGB, so es sich um ein Vorhaben im Außenbereich handelt) herangezogen. Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist unter anderem dann geboten, wenn ein Vorhaben realisiert werden soll, welches sich nicht nach § 34 BauGB einfügt (oder nach § 35 BauGB zulässig ist), oder auch wenn für Flächen eine nicht-bauliche Nutzung dauerhaft festgesetzt werden soll.
Innerhalb dieser rechtlichen Parameter bewegt sich jede Beurteilung eines Vorhabens bzw. jede Entscheidung für eine bestimmte Bodennutzung.
zu 5.
Für Bürger, Investoren wie auch für die Stadtverwaltung sind in bauplanungsrechtlicher Hinsicht das durch den Stadtrat beschlossene Ortsrecht sowie die rechtlichen Normen der Bundes- sowie Landesgesetzgebung bindend. Durch den Stadtrat beschlossene Konzepte dienen als strategische Leitlinien der Stadtentwicklung.