II. Fragestellung
1. Welche
kommunalrechtliche Einschätzung vertritt in dieser Frage die Oberbürgermeisterin?
Kann dem Stadtrat an weiteren Sitzungen des Ausländerbeirates die Teilnahme
verweigert werden? Wenn Ja, warum? Wenn Nein, wird es eine entsprechende
Weisung an die Beauftragte geben, den Stadtrat künftig auch zu weiteren
Sitzungen einzuladen?
2. Ist das oben
geschilderte Vorgehen der Beauftragten mit der Oberbürgermeisterin abgesprochen
worden?
3. Wer außer den
Beiratsmitgliedern hat an den weiteren Sitzungen teilgenommen?
4. Sind die Protokolle dieser weiteren Sitzungen für den Stadtrat einsehbar? Wenn Ja, wie? Wenn Nein, auf welcher Rechtsgrundlage nicht?
zu 1.
Bei den drei genannten Beratungen des Ausländerbeirates handelte es sich nicht um Sitzungen gemäß § 10 Abs. 9 der Hauptsatzung, sondern um Vorberatungen für die Sitzungen mit speziellen Themenschwerpunkten gemäß § 10 Abs. 8 der Hauptsatzung („Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor……“). Sofern Sitzungen gemäß § 10 Abs. 9 der Hauptsatzung stattfinden, sind die Stadtratsmitglieder berechtigt, daran teilzunehmen. Bei der Vorbereitung der Sitzungen bedient sich die Vorsitzende der Fachkompetenz der Beiratsmitglieder, was ihr nicht verwehrt werden kann. Eine andere Weisung dazu wird die Oberbürgermeisterin nicht erteilen.
zu 2.:
Die Vorsitzende des Ausländerbeirates regelt die Geschäfte in eigenem Ermessen.
zu 3.:
Da es sich nicht um eine Sitzung des Ausländerbeirates handelte, steht dem Stadtrat auch kein Auskunftsrecht zu, wer an diesen Zusammenkünften teilgenommen hat.
zu 4.:
Es wurden keine Protokolle der Zusammenkünfte erstellt. Ergebnisse der Beratungen sind der Moderationsplan und die Einladung für die Sitzungen gemäß § 10 Abs. 9 der Hauptsatzung. Die Einladungen sind den Stadträten zugegangen.