II.
Fragestellung
1.
Welche weiteren Maßnahmen kann die Oberbürgermeisterin
ergreifen, insbesondere den oben genannten Schmierereien zu begegnen und
möglichst kurzfristig verfassungsfeindliche und ehrverletzende Schmierereien zu
entfernen?
2.
In welcher Weise können Privateigentümer angehalten
werden, verfassungsfeindliche Symbole vor ihren Hauswänden zu entfernen?
3. Welche Hilfeleistungen kann die Stadt diesen privaten Hauseigentümern anbieten?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Zu 1.
Das Entfernen
verfassungsfeindlicher Symbole von Eigentum Dritter stellt grundsätzlich eine
Sachbeschädigung im Sinne von § 303 StGB dar, da davon auszugehen ist, dass
diese meist ohne Einwilligung des Eigentümers erfolgt und kaum Konstellationen
vorstellbar sind, bei denen das Entfernen nicht zu einer Substanzverletzung
oder Zustandsveränderung des Eigentums führt. Betritt die betreffende Person
dabei fremdes Eigentum, besteht zudem die Gefahr, tateinheitlich den Tatbestand
des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB zu verwirklichen.
Das
Anbringen/Aufmalen verfassungsfeindlicher Symbole erfüllt den Tatbestand des §
86 a StGB.
Soweit diese an
öffentlichen Gebäuden/Einrichtungen und Bauwerken angebracht werden, erfolgt
eine Anzeige bei der Polizeiinspektion Eisenach.
Nach
Anzeigenaufnahme wird die Symbolik usw. möglichst kurzfristig entfernt. Dies, und
die Aktionen der Bürgerinitiativen, haben sich bereits positiv auf das
Stadtbild ausgewirkt.
Leider ist
festzustellen, dass innerhalb kurzer Zeit wieder neue
Symbolik/Schmierereien/Spuckis angebracht werden. Insoweit kann es nur Ziel
sein, die Verursacher zu ermitteln und entsprechende Strafverfahren
einzuleiten.
Darüber hinaus
können Bürger über die E-Mailadresse sauberestadt@eisenach.de
Schmierereien und dgl. mitteilen, um wie oben beschrieben, weiter zu verfahren.
Zu 2.
Soweit es sich um
Symbolik handelt, die den Tatbestand des § 86 a StGB erfüllt, werden
Privateigentümer nach dem Thüringer Ordnungsbehördengesetz zur Entfernung der
Symbolik aufgefordert. Bei Grundstücken/Gebäuden mit ungeklärten/komplexen
Eigentumsverhältnissen kommt es bis zum Entfernen immer wieder zu
unvermeidbaren Zeitverzögerungen.
Zu 3.
Die Stadtverwaltung
kann hier nur beratend tätig werden. Konsequenterweise sollte jede Schmiererei
gem. § 158 StPO zur Anzeige gebracht werden. Danach sollte diese auch möglichst
schnell entfernt werden.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an das Ordnungsamt Tel. 670-309 wenden.