II. Fragestellung
1. Welchen Bearbeitungsstand hat das förmliche Bebauungsplanverfahren und wann wird dem Stadtrat ein förmlicher Bebauungsplan zur abschließenden Beschlussfassung vorgelegt?
2. Welche Gründe liegen für die Verzögerung der Aufstellung des B-Planes vor?
3. Haben sich Änderungen an den damaligen Planungen ergeben? Wenn Ja, welche?
4. Wird es über die vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Offenlegung des BPlanes hinaus eine Diskussion, Information oder Erörterung mit den Anliegern des Quartiers geben? Wenn Nein, warum nicht?
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
zu 1.
Nach Durchführung
des frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungsverfahrens erfolgte
die Sichtung der eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen. Die sich hieraus
ergebende Notwendigkeit zur Beauftragung von Gutachten, Untersuchungen und der
erforderlichen Grundlagenplanung bzgl. der Erschließung wurde entsprechend
Städtebaulichem Vertrag vorgenommen. Erforderliche Abstimmungen mit den
Behörden und Trägern öffentlicher Belange sowie den Fachämtern werden laufend
geführt. Nach vollständiger Vorlage und abschließender fachlicher Prüfung der
Gutachten und Untersuchungen als Grundlagen der Erarbeitung des förmlichen
Entwurfes kann der förmliche Entwurf fertiggestellt und dem Stadtrat zur
Beschlussfassung (SR- Beschluss über den förmlichen Entwurf und die
Durchführung des Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungsverfahrens) vorgelegt
werden. Geplant ist die Vorlage des förmlichen Entwurfes für das Jahr 2020.
Gegenwärtig erfolgt
die Erarbeitung des förmlichen Entwurfes zum Bebauungsplan (Planzeichnung/
Textfestsetzungen/ Begründung/ Umweltbericht) nach Stand des vorliegenden
abgestimmten Grundlagenmaterials.
Der Zeitpunkt einer
abschließenden Beschlussfassung (SR- Beschluss über die Satzung zum
Bebauungsplan) kann und darf aufgrund des sich an die Beschlussfassung zum
förmlichen Entwurf anschließenden erneuten Beteiligungsverfahrens
(Öffentlichkeit und Behörden- und Trägerbeteiligungsverfahren) nicht festgelegt
werden.
zu 2.
Die Zeitdauer eines
Bebauungsplanverfahrens ist nicht festgelegt, eine Verfahrensbefristung wäre
widerrechtlich. Planverfahren sind generell ergebnisoffenen. Aus diesem Grund
dürfen weder verbindliche Aussagen über die Zeitdauer eines Planverfahrens noch
die Zusicherung des Satzungserlasses erfolgen. Eine Verzögerung kann somit
nicht eintreten.
Die Bearbeitungszeit
für den förmlichen Entwurf richtet sich nach den in Pkt.1 dargestellten
Erfordernissen.
zu 3.
Änderungen der
planerischen Zielsetzung sind durch den Stadtrat zu beschließen. Eine Änderung
der planerischen Zielsetzung aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen ist für
dieses Planverfahren nicht erforderlich.
zu 4.
Die Verfahrensweise zur weiteren Unterrichtung mit der Möglichkeit der Diskussion ist gemeinsam mit den Vertretern der Bürgerinitiative besprochen und festgelegt worden.