Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Sachstand Bebauungsplan Schützenstraße
Vorlage
AF-0048/2019
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Welchen Bearbeitungsstand hat das förmliche Bebauungsplanverfahren und wann wird dem Stadtrat ein förmlicher Bebauungsplan zur abschließenden Beschlussfassung vorgelegt?

2.      Welche Gründe liegen für die Verzögerung der Aufstellung des B-Planes vor?

3.      Haben sich Änderungen an den damaligen Planungen ergeben? Wenn Ja, welche?

4.      Wird es über die vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Offenlegung des BPlanes hinaus eine Diskussion, Information oder Erörterung mit den Anliegern des Quartiers geben? Wenn Nein, warum nicht?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Nach Durchführung des frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungsverfahrens erfolgte die Sichtung der eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen. Die sich hieraus ergebende Notwendigkeit zur Beauftragung von Gutachten, Untersuchungen und der erforderlichen Grundlagenplanung bzgl. der Erschließung wurde entsprechend Städtebaulichem Vertrag vorgenommen. Erforderliche Abstimmungen mit den Behörden und Trägern öffentlicher Belange sowie den Fachämtern werden laufend geführt. Nach vollständiger Vorlage und abschließender fachlicher Prüfung der Gutachten und Untersuchungen als Grundlagen der Erarbeitung des förmlichen Entwurfes kann der förmliche Entwurf fertiggestellt und dem Stadtrat zur Beschlussfassung (SR- Beschluss über den förmlichen Entwurf und die Durchführung des Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungsverfahrens) vorgelegt werden. Geplant ist die Vorlage des förmlichen Entwurfes für das Jahr 2020.

Gegenwärtig erfolgt die Erarbeitung des förmlichen Entwurfes zum Bebauungsplan (Planzeichnung/ Textfestsetzungen/ Begründung/ Umweltbericht) nach Stand des vorliegenden abgestimmten Grundlagenmaterials.

 

Der Zeitpunkt einer abschließenden Beschlussfassung (SR- Beschluss über die Satzung zum Bebauungsplan) kann und darf aufgrund des sich an die Beschlussfassung zum förmlichen Entwurf anschließenden erneuten Beteiligungsverfahrens (Öffentlichkeit und Behörden- und Trägerbeteiligungsverfahren) nicht festgelegt werden.

 

zu 2.

Die Zeitdauer eines Bebauungsplanverfahrens ist nicht festgelegt, eine Verfahrensbefristung wäre widerrechtlich. Planverfahren sind generell ergebnisoffenen. Aus diesem Grund dürfen weder verbindliche Aussagen über die Zeitdauer eines Planverfahrens noch die Zusicherung des Satzungserlasses erfolgen. Eine Verzögerung kann somit nicht eintreten.

Die Bearbeitungszeit für den förmlichen Entwurf richtet sich nach den in Pkt.1 dargestellten Erfordernissen.

 

zu 3.

Änderungen der planerischen Zielsetzung sind durch den Stadtrat zu beschließen. Eine Änderung der planerischen Zielsetzung aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen ist für dieses Planverfahren nicht erforderlich.

 

zu 4.

Die Verfahrensweise zur weiteren Unterrichtung mit der Möglichkeit der Diskussion ist gemeinsam mit den Vertretern der Bürgerinitiative besprochen und festgelegt worden.