Betreff
Anfrage der SPD-Stadtratsfraktion - Kommunikation innerhalb der Verwaltung
Vorlage
AF-0057/2019
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.   Gibt es ein seitens der Oberbürgermeisterin oder ihrer Vorgänger ausgesprochenes bzw. erlassenen Kommunikationsverbot zwischen Stadtrat und Stadtverwaltung? Wenn ja, wie lautet dieses?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Es gibt kein Kommunikationsverbot zwischen Stadtrat und Stadtverwaltung. Die Stadtverwaltung ist laut § 29 Abs. 1 ThürKO die von der Oberbürgermeisterin geleitete Behörde. Der Stadtrat ist zwar in der Tat kein Legislativorgan sondern ein kommunales Verwaltungsorgan, er ist aber nicht Bestandteil der Behörde Stadtverwaltung.

 

Die Verbindung zwischen der Behörde und dem Verwaltungsorgan Stadtrat und die Gewährleistung der Kommunikation zwischen beiden erfolgt durch das Verwaltungsorgan Oberbürgermeisterin als Behördenleiterin, welches u.a. für den Vollzug der Beschlüsse des Stadtrates zuständig ist.

 

Die Oberbürgermeisterin ist somit als kommunalpolitisch verantwortliches Organ auch die Verbindung zum kommunalpolitisch verantwortlichen Organ Stadtrat.

 

 

Im Rahmen der hierarchisch strukturierten Verwaltung besteht in der Stadtverwaltung seit 1997, der Amtszeit des Oberbürgermeisters Dr. Brodhun, folgende vom Oberbürgermeister festgelegte Regelung in der Allgemeinen Geschäfts- und Dienstanweisung:

 

§ 53
Auskünfte an Stadtratsmitglieder

(1) Zur Erteilung von Auskünften an Mitglieder des Stadtrates sind grundsätzlich nur der Oberbürgermeister und für ihren jeweiligen Geschäftsbereich die hauptamtlichen Beigeordneten berechtigt.

(2) Das Büro Stadtrat ist zur Erteilung von organisatorischen sowie verfahrens- und abrechnungstechnischen Auskünften an die Stadtratsmitglieder berechtigt.

(3) Der Oberbürgermeister kann einzelne Bedienstete zur Auskunftserteilung im Einzelfall schriftlich berechtigen.

(4) Wird ein Mitarbeiter vom Oberbürgermeister im Einzelfall oder generell mit der Teilnahme an Ausschusssitzungen beauftragt, so gilt die Genehmigung zur Erteilung von Auskünften in diesem Ausschuss als erteilt, falls der Oberbürgermeister nicht eine abweichende Regelung trifft.

(5) Die Dezernenten sind berechtigt, Amtsleiter im Einzelfall oder generell mit der Teilnahme an Ausschusssitzungen zu beauftragen, Absatz 4 gilt entsprechend.

 

 

Derartige Regelungen bestehen in praktisch jeder Kommunalverwaltung Deutschlands. Sie dienen dem Grundsatz der Einheit der Verwaltung und nicht zuletzt dem Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.