I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
Eine außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von 186.339,26 € in der
Haushaltsstelle 40700.678300 –Erstattung coronabedingter Mehraufwendungen an
Jugendhilfeträger.
Die Deckung der außerplanmäßigen Ausgabe erfolgt über Mehreinnahmen in Haushaltsstelle 40700.161300 – Erstattung coronabedingter Mehraufwendungen an Jugendhilfeträger – in Höhe von 172.226 € sowie über Minderausgaben in Haushaltsstelle 45150.715200 – Förderung von Dauerarbeitsplätzen – in Höhe von 14.113,26 €.
II.
Begründung:
Für das Erbringen
von Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen der Jugendhilfe sind gemäß §§ 78a ff
SGB VIII mit den entsprechenden Trägern der Jugendhilfe Vereinbarungen über die
zu erbringenden Leistungen, das entsprechende Entgelt und die Qualität
abzuschließen.
Da die in den
Jugendhilfeeinrichtungen über Tag und Nacht die meisten untergebrachten Kinder
Kindertageseinrichtungen oder die Schule besuchen, muss die
Jugendhilfeeinrichtung in dieser Zeit die Betreuung aller Kinder nicht
sicherstellen, was bei der finanzierten Betreuungszeitberechnung in jeder
Einrichtung Berücksichtigung findet.
Durch die
pandemiebedingten Schließungen der Kindertageseinrichtungen und Schulen sind
diesen Jugendhilfeeinrichtungen folglich durch den Einsatz von weiterem
Personal Mehrkosten entstanden.
Aus diesem Grund hat
das Land Thüringen eine „Richtlinie des Freistaates Thüringen über die
Gewährung einer Pauschale (Billigkeitsleistungen) an die Thüringer Landkreise
und kreisfreien Städte zur Teilerstattung von Zahlungen an die Träger von
stationären Einrichtungen der Erziehungshilfe nach Maßgabe des Thüringer Gesetzes
über die Errichtung eines Sondervermögens „Hilfe zur Überwindung direkter und
indirekter Folgen der Corona-Pandemie (Thüringer
Corona-Pandemie-Hilfsfondsgesetz)“ am 21.09.2020
erlassen, womit die Einrichtungen durch finanzielle Zuschüsse entlastet werden
sollen.
Der Zuschuss bemisst sich nach der Anzahl der belegten Plätze aller
stationären Einrichtungen im Stadtgebiet Eisenach mit Stichtag 30.06.2020. Auf
der Grundlage dieser festgestellten 92 Plätze erhält die Stadt Eisenach einen
Zuschussbetrag von 172.226,00 €; der entsprechende Bewilligungsbescheid liegt
vor.
Dem Jugendamt liegen aktuell hierzu Anträge von 3 freien Trägern der
Jugendhilfe für den Zeitraum bis September 2020 vor, die in vollem Umfang
entsprechend der og. Richtlinie finanziert werden können. Da die Richtlinie bis
31.12.2020 weiter ihre Gültigkeit hat, haben alle fünf in Eisenach tätigen
Träger stationärer Hilfen die Möglichkeit, Mehrbedarf an Personalkosten
aufgrund der Corona-Pandemie noch beim Jugendamt zu beantragen.
Dieser Auszahlungsbetrag ist vollständig durch die Einnahmen aus dem
Landeszuschuss in der Haushaltsstelle 40700.161300 gedeckt.
Weitere soziale Dienstleister der Jugendhilfe, die während der Pandemie
eigene freie Kapazitäten anderen Sozialdienstleistern zur Verfügung stellen,
werden entsprechend dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) finanziell
unterstützt. Nach Artikel 2 des „Thüringer Gesetzes zur Umsetzung
erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie“ (ThürCorPanG)
ist die kreisfreie Stadt Eisenach für die Aufgabenwahrnehmung zur Umsetzung
dieses Gesetzes zuständig.
So war es Dienstleistern des Jugendamtes v.a. im ambulanten Bereich
während der bisherigen Pandemie nicht möglich, v.a. durch Schließungen der
Kindertagesstätten und Schulen Ihre Leistungen in vollem Umfang zu erbringen.
Selbst wenn der jeweilige Leistungserbringer seine Mitarbeiter*Innen oder die
Räume anderen Sozialdienstleistern zur Verfügung stellen konnte oder
Kurzarbeitergeld und/oder Soforthilfe nutzen konnte, mussten manche
Dienstleister dennoch Mindereinnahmen verbuchen.
Dem Jugendamt liegt aktuell jeweils ein Antrag der A.T.ze Assistenz gGmbH und ein Antrag der
Praxis für autismusspezifische Förderung ambulant und mobil Barbara Morscheck vor, wonach entsprechend dem SodEG Ansprüche von insgesamt 14.113,26
€ bestehen.
Da der Sicherstellungsauftrags nach dem SodEG bis zum 31. März 2021 verlängert wurde, haben
Sozialleistungsträger weiterhin die Möglichkeit der Antragstellung. Die dadurch
entstehenden Ausgaben müssen im kommenden Haushaltsjahr eingeplant werden.
Die Deckung dieser außerplanmäßigen Ausgaben kann durch Minderausgaben in der Haushaltsstelle 45150.718200 (Förderung von Dauerarbeitsplätzen) wegen einer lange Zeit nicht besetzten zu fördernder Stelle in voller Höhe erfolgen.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Gesetz
über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der
Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz
- SodEG)
Anlage 2: Richtlinie des Freistaates Thüringen über
die Gewährung einer Pauschale (Billigkeitsleistungen) an die Thüringer Landkreise
und kreisfreien Städte zur Teilerstattung von Zahlungen an die Träger von
stationären Einrichtungen der Erziehungshilfe nach Maßgabe des Thüringer
Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Hilfe zur Überwindung
direkter und indirekter Folgen Corona-Pandemie“ (Thüringer
Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetz)
Anlage 3: Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (ThürCorPanG), Artikel 2