hier: Aufstellungsbeschluss
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
1.
die Aufstellung des Bebauungsplanes der
Stadt Eisenach Nr. 19 „Fürstenhof“ mit dem in der Anlage 1 dargestellten
Geltungsbereich als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a Absatz 1
Satz 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB);
2.
die Planungsziele gemäß Anlage 2 dieses
Beschlusses.
3. Die
Aufstellung des Bebauungsplanes nach Nr. 1 soll öffentlich bekannt gemacht
werden.
II.
Begründung:
Mit Beschluss Nr. StR/017/2021 hat der Stadtrat der Stadt Eisenach am
04.05.2021 entschieden, das Verfahren für den Vorhaben-und Erschließungsplan
„Hotel Stadt Eisenach“ (Fürstenhof) einzustellen, da das geplante Vorhaben
einer Hotelerweiterung nicht mehr durchführbar und der Vorhabenträger auch
weder bereit noch in der Lage war das Vorhaben durchzuführen. Somit ist das
betreffende Areal einer abermaligen bauleitplanerischen Befassung zugänglich
geworden.
Das Grundstück in der Gemarkung Eisenach, Flur 67, Flurstück 6139,
Luisenstraße 11-13 (ehemaliges Hotel „Fürstenhof“) verfügt über eine
Grundstücksfläche von 11.538 m².
Der auf dem Grundstück befindliche Baubestand des ehemaligen
Hotelensembles ist überwiegend in ruinösem Zustand. Nach dem zu erwartenden
Abriss der überwiegend abgängigen Bausubstanz ist eine neue städtebauliche
Ordnung des Grundstückes erforderlich, da die abgerissene Baukulisse keine
nachprägende Wirkung im Sinne von § 34 BauGB haben wird. Insoweit soll durch
einen Bebauungsplan sichergestellt werden, dass die Wiederbebauung des
Grundstückes auf eine Weise ermöglicht wird, welche die städtebauliche
Sonderstellung des Standortes wahrt, insbesondere im Hinblick auf die
Ermöglichung einer besonderen, von der Umgebungstypik abweichenden
Gebäudekonfiguration in zwei Baureihen entsprechend der weiter unten
formulierten Planungsziele. Weiterhin soll der Standort des ehemaligen Casinos
vor einer städtebaulichen Überformung geschützt werden.
Die Zielstellung der Bewahrung der städtebaulichen Sonderstellung des
Baugrundstückes in seiner von Einzelvillen geprägten Umgebungsbebauung folgt
den Schutzzielen der Erhaltungssatzung „Südstadt“ vom 27.05.1998 sowohl
hinsichtlich ihrer städtebaulichen als auch der städtebaugeschichtlichen
Aspekte im Hinblick auf die zu erwartende Errichtung neuer baulicher Anlagen
auf dem betreffenden Grundstück.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans der Stadt Eisenach umfasst
ausschließlich das oben genannte Grundstück und wir begrenzt durch
- die Waisenstraße im Süden
- die Luisenstraße im Westen
- durch das Wohngrundstück Luisenstraße 9 im
Norden
- durch die Wohngrundstücke Erich-Honstein-Straße
6 – 14 im Osten
Die Stadt Eisenach
verfolgt im Wesentlichen die nachfolgend aufgeführten Planungsziele durch
Festsetzungen gemäß § 9 BauGB, wie sie in der Anlage 2 zu diesem Beschluss näher dargelegt und begründet sind:
- Ausweisung
eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO)
- Bestimmung
der zulässigen Arten der baulichen Nutzung; Ausschluss von Tankstellen und
Gartenbaubetrieben als zulässige Nutzungsarten
- Festlegung
des Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere der zulässigen Bauhöhen
unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse und der zulässigen
Baugeometrie unter Berücksichtigung des baulichen Maßstabes der
Umgebungsbebauung; Angabe einer Grundflächenzahl
- Festlegung
einer zulässigen, von der offenen Bebauung abweichenden Bauweise durch
Festlegung zulässiger Gebäudelängen, Beschränkung der zulässigen
Bautypologie auf Einzelhäuser, Festlegung von Mindestabständen zwischen
Wohngebäuden aus städtebaulichen Gründen
- Festlegung
der überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baugrenzen und Baulinien durch
Baufenster, welche sich an der städtebaulich überlieferten Straßen- und
Ortsbildkulisse orientieren:
- auf der
südwestlichen Grundstückskanzel in erster Baureihe
- in den
Baufluchten der angrenzenden Villenkulisse in Luisenstraße Waisenstraße durch die Einordnung mehrerer
Wohngebäude in zweiter Reihe
- Klarstellung
des Ausschlusses einer baulichen Nutzung an der Waisenstraße zum Schutz
des denkmalgeschützten Casinogebäudes an der Waisenstraße vor baulicher
Verfremdung insbesondere durch Anbau oder Umbau
- Klarstellung
des Ausschlusses einer baulichen Nutzung im Bereich des ehemaligen
Landschaftsgartens (Hinterland), insbesondere im Bereich der öffentlichen
Treppenanlage Luisenstraße-Honsteinstraße zum Erhalt des schützenswerten
Landschaftskorridors
- Regelungen
zur Unterbauung des Grundstückes insbesondere mit Garagengeschossen
- Festlegungen
zur Zulässigkeit von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen auf der nicht
überbaubaren Grundstücksfläche
- Fortführung
des geschützten Landschaftskorridors aus dem angrenzenden
Bebauungsplangebiet „Karthäuser Höhe“ im Bereich des ehemaligen
Landschaftsgartens als Maßnahmefläche zum Schutz, zur Pflege und Erhaltung
von Natur und Landschaft
- Festlegung
einer privaten Grünfläche auf der Südwestkanzel zur Vermeidung baulicher
Nutzungen vor der vorderen Baukulisse zwecks Erhaltung des Ortsbildes
(Fernwirkung)
Der Stadtrat der
Stadt Eisenach soll die Aufstellung des Bebauungsplanes der Stadt Eisenach Nr.
19 „Fürstenhof“ in dem in Anlage 1
dargestellten Geltungsbereich beschließen.
Für die vorzufindende Konstellation hat der
Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, einen sogenannten „Plan der
Innenentwicklung“ aufzustellen. Das Verfahren soll daher nach § 13a Absatz 1
BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Der Bebauungsplan wird
die Zulässigkeit baulicher Vorhaben nur für Flächen begründen, die derzeit dem
unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB zuzurechnen sind. Insoweit ist die
naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für die Flächen im zukünftigen
Geltungsbereich nicht anzuwenden, eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ist
insoweit nicht erforderlich.
Mit der öffentlichen
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses soll unter Anwendung des § 13 a
Absatz 3 BauGB der Hinweis auf das angewandte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 BauGB erfolgen, wobei gemäß §
13a Absatz 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und
von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach §
6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen wird.
Mit dem Bebauungsplan soll nach vielen Missverständnissen, Verwirrungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen Planungssicherheit für alle Beteiligten geschaffen werden. Die Stadt Eisenach ist mit einem bauleitplanerischen Verfahren in der Lage, ihre städtebaulichen Belange und Zielstellungen der Bürgerschaft, dem Eigentümer und seinen eventuellen Rechtsnachfolgern anschaulich und nachdrücklich zu vermitteln.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 - B 19 „Fürstenhof“ - Karte des Geltungsbereiches
Anlage 2 - B 19 „Fürstenhof“ - Darlegung der Planungsziele