I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
Für den Zeitraum vom 01.12.2021 bis zum
31.12.2021 wird die dem Stadtrat
obliegende Zuständigkeit für über- und außerplanmäßige Ausgaben gem. § 7
Abs. 1 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 dem Haupt- und Finanzausschuss
übertragen.
II.
Begründung:
Gemäß § 29 Abs. 1 Buchstabe f) der Geschäftsordnung des Stadtrates
beschließt der Haupt- und Finanzausschuss über über- und außerplanmäßige
Ausgaben entsprechend der Festlegungen in der Haushaltssatzung.
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 wurde am 28. September
2021 durch den Stadtrat beschlossen (Vorlagen Nr. 0686-StR/2021). Hinsichtlich
der Zuständigkeit für über- und außerplanmäßige Ausgaben wird in § 7 der
Haushaltssatzung insbesondere folgende Regelung getroffen:
1.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben gemäß § 58 ThürKO
dürfen in folgenden Fällen nur mit Zustimmung des Stadtrates geleistet werden:
a)
Ausgaben mit einem Volumen von mehr als 80.000 € im
Einzelfall
b)
Ausgaben von grundsätzlicher Bedeutung für die Stadt
Eisenach ohne betragliche Begrenzung.
2.
a) Über-
und außerplanmäßige Ausgaben mit einem Volumen von über und
10.000 € bis einschließlich
80.000 € werden vom Haupt- Finanzausschuss beschlossen.
c)
In Fällen, die keinen Aufschub dulden, kann der
Haupt- und Finanzausschuss unbeschadet der Rechte aus Absatz 1a über die
Bereitstellung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag
von 160.000 € im Einzelfall entscheiden. Die besondere Dringlichkeit ist dem
Stadtrat darzulegen.
Die letzte Sitzung des Eisenacher Stadtrates im Jahr 2021 ist für den 30.
November 2021 vorgesehen, die letzte planmäßige Zusammenkunft des Haupt- und
Finanzausschusses für den 23. November 2021.
Auch im Dezember 2021 kann es jedoch zu unvorhersehbaren über- und/oder
außerplanmäßigen Bedarfen kommen, aufgrund deren Höhe die Einberufung des
Haupt- und Finanzausschusses oder des Stadtrates notwendig werden würde.
Um - insbesondere vor dem Hintergrund der in der Geschäftsordnung
festgelegten Ladungsfristen für den Stadtrat -
auf notwendig werdende über- und außerplanmäßigen Bedarfe reagieren zu
können, wird empfohlen die dem Stadtrat obliegende Zuständigkeit zeitlich
befristet vom 01.12.2021 bis 31.12.2021 auf den Haupt- und Finanzausschuss zu
übertragen.