hier: Beratung und Beschlussfassung
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die
Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen von öffentlichen Grünanlagen in der
Stadt Eisenach (Grünanlagengebührensatzung) entsprechend der Anlage 1.
II.
Begründung:
Die Gebührentatbestände müssen seit der letzten Änderung der
Grünanlagengebührensatzung vom 21.12.2010 angepasst werden, da in der Satzung
bisher die Wiederherstellungskosten nach unsachgemäßer Sondernutzung bisher
durch die Stadt Eisenach selbst getragen werden musste.
Die Kosten für die Wiederherstellung von Grünanlagen werden nun dem
Verursacher in Rechnung gestellt.
Durch die anstehende Änderung der Grünanlagensatzung ergeben sich
resultierend Änderungen in der Grünanlagengebührensatzung.
Außerdem müssen Rechtschreibfehler korrigiert werden.
Bei der Höhe der Gebühren liegt man mit vergleichbaren Städten gleich auf
(siehe Anlage).
Zur Information: Im Jahr 2019 wurden über die Grünflächengebührensatzung
Gesamteinnahmen in Höhe von 39.051,85 € erzielt. Die Jahre danach sind aufgrund
des Stadtratsbeschlusses zum Erlass der Gebühren für die Außengastronomie nicht
repräsentativ.
Hinweise des
Landesverwaltungsamtes zur Unmöglichkeit einer Gebührenkalkulation:
Es gibt keine
Möglichkeit, derartige Gebühren nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu
ermitteln.
Eine Kalkulation
dient zur Ermittlung des kostendeckenden Gebührensatzes. Gebühren werden
allgemein kalkuliert, indem einerseits die anfallenden Kosten einer Einrichtung
(Personalkosten, Betriebskosten, Abschreibungen und Verzinsung, etc.) ermittelt
werden und diesen Kosten dann die Nutzungsmaßeinheiten, wie z.B. Quadratmeter,
gegenübergestellt werden.
Wir sehen die
Festlegung der Gebühren für eine Sondernutzung von Grünflächen ähnlich wie bei
den Gebühren für Straßensondernutzungen. Anders als bei Benutzungsgebühren
gem. § 12 ThürKAG
ist unseres Erachtens bei Sondernutzungsgebühren die Gebührenhöhe nicht im
herkömmlichen Sinne kalkulierbar, da man nicht von betriebswirtschaftlich
ansatzfähigen Kosten ausgehen kann. Daher sind auch die Bestimmungen des
ThürKAG bezüglich der Gebührenhöhe (Kostendeckungsgebot,
Kostenüberschreitungsverbot) hier nicht anwendbar und daher auch nicht
kommunalaufsichtlich überprüfbar. Die Festsetzung der Höhe der
Straßensondernutzungsgebühr liegt somit unter Berücksichtigung der Maßgaben des
§ 21 ThürStrG (Äquivalenzprinzip, Typengerechtigkeit) insoweit im Ermessen der
Gemeinde, als sie meint, dass dies der objektive Wert der
Gemeingebrauchsbeeinträchtigung ist. Bei der Straßensondernutzungsgebühr sind
bei der Bemessung Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße sowie das
wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Sie ist
somit am Nutzenprinzip orientiert. Anknüpfungspunkt für die Bemessung ist also
neben Art und Umfang der Inanspruchnahme auch und gerade der wirtschaftliche Vorteil,
den der Sondernutzungsberechtigte aus der Sondernutzung bezieht (Vgl. Driehaus,
Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 651 c).
Beim Satzungserlass verfügt die Gemeinde über ein Gestaltungsermessen. Sie entscheidet, ob und für welche Sondernutzungstatbestände Gebühren erhoben werden sollen. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und nach dem allgemein im Abgabenrecht geltenden Grundsatz der Typengerechtigkeit ist es unbedenklich, wenn eine pauschalierende Bewertung von Art und Ausmaß der Sondernutzung vorgenommen wird.
Die Änderung entspricht den Maßgaben des § 54 ThürKO (Einnahmengrundsätzen) und erfüllt damit die Auflagen des TLVWA bezüglich der Vorgaben aus § 53 a i.V.m. VV HSK.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Grünanlagengebührensatzung
Anlage 2 – Fließtextversion
Anlage 3 – Synopse
Anlage 4 – Vergleich mit Nachbarstädten Stand 2021