I.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Klima und Verkehr beschließt:
den als Anlage beigefügten Forstwirtschaftsplan 2023 für den Kommunalwald der Stadt Eisenach - erstellt durch das Thüringer Forstamt Marksuhl.
II. Begründung
Seit der Rückübertragung des
Kommunalwaldes im Jahr 1992 an die Stadt Eisenach ist diese gem. § 33 Abs. 1
Thüringer Waldgesetz – ThürWaldG – i. d. F. der Bekanntmachung vom 18.
September 2008 (GVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember
2013 (GVBl. S. 352) verpflichtet, über die Bewirtschaftung des Waldes im Rahmen
der Bestimmungen dieses Gesetzes als Selbstverwaltungsaufgabe zu entscheiden.
Im Jahr 1992 wurde auf der Grundlage des ThürWaldG der Beschluss gefasst, die
Bewirtschaftung des Waldes per Vertrag dem Forstamt Eisenach zu übertragen.
Seitdem existiert zwischen dem ehem. Forstamt Eisenach, jetzt zuständig
Forstamt Marksuhl, und der Stadt ein Vertrag über die forsttechnische Leitung
und den forsttechnischen Betrieb im Kommunalwald der Stadt Eisenach.
Entsprechend ergänzt wurde der Vertrag nach den im Jahr 1998 erfolgten
Eingemeindungen.
Mit § 3 Abs. 1, Pkt. 1 des
vorgenannten Vertrages wurde auf der Grundlage des § 33 Abs. 7 ThürWaldG für
die Bewirtschaftung des Waldes die Aufstellung der jährlichen
Forstwirtschaftspläne durch das Forstamt vereinbart.
Der Forstwirtschaftsplan,
aufgestellt vom örtlich zuständigen Forstamt, ist nach § 33 Abs. 7 ThürWaldG
mit einem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde zur
Beschlussfassung vorzulegen. Darüber hinaus ist bei der Aufstellung der Pläne
auf die Leistungsfähigkeit, Bedürfnisse und Wünsche des Eigentümers des Waldes
Rücksicht zu nehmen, soweit es mit den Zielen des Thüringer Waldgesetzes und
einer pfleglichen sowie wirtschaftlichen Vermögensverwaltung vereinbar ist.
Bei der Genehmigung des
Forstwirtschaftsplanes handelt es sich um keine laufende Angelegenheit des
eigenen Wirkungskreises i. S. § 29 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung i.d.F. der
Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 242, 244), so dass die alleinige
Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin nicht gegeben ist.
Die Beschlussfassung durch
den Ausschuss für Stadtentwicklung, Klima, Verkehr und Sport ist erforderlich
(Geschäftsordnung Stadtrat § 31 Abs. 1 Buchstabe b).
Das Gesamtbetriebsergebnis, inklusive Fördermittel, beträgt 21.083,00 €.
Anlagen
Anlage 1 – Forstwirtschaftsplan 2023
Anlage 2 – Nachhaltigkeitscheck