Betreff
Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens der Stadt Eisenach für die Grundstücke der Gemarkung Hötzelsroda, Flur 9, Flst. Nr. 13/2, 13/3, 14/1, 14/2 und 15/1
Vorlage
1255-StR/2023
Aktenzeichen
51.1.24.B54
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

für den im Lageplan dargestellten Bereich der Gemarkung Hötzelsroda (Anlage 1 - Geltungsbereich) wird der antragsgemäßen Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Baugesetzbuch zugestimmt.

 

 

 


II. Begründung:

 

Die Antragssteller stellten am 09. März 2023 den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf den Grundstücken der Gemarkung Hötzelsroda, Flur 9, Flurstücke  13/2, 13/3, 14/1, 14/2 und 14/5.

Die Antragssteller beabsichtigen auf den genannten Flurstücken die Errichtung einer Photovoltaikfreiflächenanlage mit ca. 20 MWp installierter Leistung auf einer Fläche von ca. 20 ha (Anlage 1 – Geltungsbereich).

 

Gemäß BauGB § 12 Absatz 2 Satz 1 ist vom Stadtrat nach pflichtmäßigem Ermessen über die antragsgemäße Einleitung des Bebauungsplanverfahrens zu befinden. Im Falle eines positiven Votums des Stadtrates der Stadt Eisenach sind sodann die nachstehenden Nachweise zu erbringen und von der Stadtverwaltung zu prüfen.

 

-          Genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

-          Rechtsform (gesetzliche Vertreterbefugnis)

-          Vollmachten

-          Haftungsregelungen

-          Finanzielle Leistungsfähigkeit

-          Flächenverfügbarkeit / Grundstücksverfügbarkeit

 

Die Antragssteller sind bereit, für das Bauvorhaben und die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen einen mit der Stadt Eisenach abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan auf eigene Kosten zu erarbeiten, sich zur Planung und Durchführung von notwenigen Erschließungsmaßnahmen und zur Realisierung des Bauvorhabens innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Tragung aller Planungs- und Erschließungskosten in einem Durchführungsvertrag zu verpflichten.

 

Mit dem Bebauungsplan sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die langfristige Sicherung und die zukünftige Nutzung der Flächen ermöglicht werden. Sofern der Stadtrat der Einleitung zustimmt, wird durch die Fachverwaltung der Inhalt des Durchführungsvertrages verhandelt und mit dem Aufstellungsbeschluss dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

 

Hinweise:

 

Die Flächen sind derzeit als landwirtschaftliche Flächen im Flächennutzungsplan der Stadt ausgewiesen. Auch im übergeordneten Regionalplan befinden sich die Flächen im Vorbehaltsgebiet landwirtschaftliche Nutzung. Da eine Freiflächenanlage von 20 ha als raumbedeutsam einzustufen ist, wäre ein Zielabweichungsverfahren des Regionalplanes erforderlich.

 

Die Fachverwaltung weist auf die aktuell offene Beschlusslage zum Leitfaden für Photovoltaik-Freiflächenanlagen hin. Beim Abgleich mit der noch nicht beschlossenen Bewertungsmatrix würde die Anlage 10 Punkte erreichen. Anlagen mit 9-10 Punkten sollten nur im begründeten Einzelfall zugelassen werden.


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Geltungsbereich

Anlage 2 – Übersichtslageplan