Betreff
Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Eisenach
hier: Einbringung
Vorlage
1292-StR/2023
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der Stadtrat nimmt den Entwurf der Friedhofssatzung der Stadt Eisenach zur Kenntnis und verweist ihn zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Infrastruktur, Beteiligungen, Wirtschaft und Tourismus.


II. Begründung:

 

Ausgehend vom Stadtratsbeschluss vom 06.12.2022 (Vorlagen-Nr.: 1118-StR/2022) wurde die Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Eisenach vorgenommen.

 

Zielstellung war neben der Vermeidung von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen im Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesen, die eine zusätzliche finanzielle Belastung für Hinterbliebene zur Folge hätten, auch die bestattungskulturellen Ansprüche in ein zeitgemäßes und pietätvolles Angebot an Grabstätten umzusetzen und gewonnene Erkenntnisse zu gelingender Trauerbewältigung zu berücksichtigen.

 

Die Erarbeitung der Neufassung erfolgte unter Beteiligung des Gestaltungsbeirates „Friedhöfe der Stadt Eisenach“, dessen Empfehlungen aus der Sitzung vom 28.02.2023 aufgegriffen wurden.

 

Weiter wurde sich inhaltlich an der Leitfassung des Deutschen Städtetages für eine Friedhofssatzung sowie der Mustersatzung zum Friedhofswesen des Gemeinde- und Städtebundes (Stand 01.01.2019) orientiert.

 

Kernpunkte der Neufassung sind:

 

1.       Änderung des Angebotes an Urnengemeinschaftsgrabstätten - § 17 Abs. 4

Die bisher drei auf dem Hauptfriedhof angebotenen Formen von Urnengemeinschaftsanlagen werden gestalterisch in eine umsatzsteuerfreie Variante – Urnengemeinschaftsgrabstätte mit namentlicher Benennung - zusammengeführt. Auf allen Ortsteilfriedhöfen wird durch gestalterische Neuausrichtung die Urnengemeinschaftsgrabstätte mit namentlicher Benennung als Einzelgrabstätte weiter angeboten.

 

2.       Gedenksteine an Baumgrabstätten und den Urnengemeinschaftsgrabstätten mit namentlicher Benennung auf den Ortsteilfriedhöfen - § 17 Abs. 4 und 6

Entsprechend der Empfehlung des Gestaltungsbeirates „Friedhöfe der Stadt Eisenach“ sollen keine Liegeplatten an den genannten Grabarten mehr zur Verwendung kommen (siehe auch Berichtsvorlage StR/020/2021 vom 28.09.2021). Mit der Umsetzung der Empfehlung haben die Grabnutzer selbst unter Beachtung der Vorgaben zu Material und Gestaltung für die Gedenksteine zur namentlichen Benennung Sorge zu tragen. Die Vorgaben hinsichtlich Materialart, Größe, Form, Schriftart und -größe für die Gedenksteine an den Urnengemeinschaftsgrabstätten auf den Ortsteilfriedhöfen sowie den Baumgrabstätten auf dem Hauptfriedhof wurden auf Grundlage der Empfehlung des Gestaltungsbeirates „Friedhöfe der Stadt Eisenach“ aufgenommen.

 

 

3.       Erweiterung des Angebotes an Erdwahlgräbern - § 16 Abs. 17

Nach Antrag des Ausländerbeirates der Stadt Eisenach aus dem Jahr 2017 wurde die im Integrationskonzept der Stadt Eisenach beschlossene Vorgabe muslimische Bestattungen zu ermöglichen (Stadtratsbeschluss vom 13.10.2020, Vorlagen-Nr.: 0377/StR/2020) im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften umgesetzt. Eine Vereinbarung mit dem Islamischen Kulturzentrum Eisenach e.V. zur Nutzung eines derzeit in Herrichtung befindlichen Grabfeldes auf dem Hauptfriedhof wurde am 19.01.2023 unterzeichnet. Daher wird als weiteres Erdwahlgrab eine Muslimische Grabstätte angeboten.

 

 

 

 

 

4.       Inkludierung der Gestaltungsvorschriften in die Satzung - §§ 22-24

Die bisher als Bestandteil der Satzung geltenden Gestaltungspläne wurden als Gestaltungsvorschriften in die Satzungsneufassung eingearbeitet und entfallen folglich.

 

 

5.       Entfernung/ Beräumung von Grabstätten ausschließlich durch Friedhofsverwaltung möglich - § 28

Basierend auf dem Stadtratsbeschluss vom 06.12.2022 (Vorlagen-Nr.: 1149-StR/2022) zum Widerruf der Optionserklärung wurde die Stadt Eisenach per 01.01.2023 gemäß § 2b Umsatzsteuergesetz auch für einige Leistungen des Friedhofs- und Bestattungswesens, so auch die Beräumung von Grabstätten, umsatzsteuerpflichtig.

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, hier die Stadt Eisenach, tritt nicht in Wettbewerb zu privaten Dritten, wenn die Leistung aufgrund der geltenden Friedhofssatzung ausschließlich von der Stadt Eisenach erbracht werden kann. Mit der Neuregelung in § 28 kann eine Umsatzbesteuerung auf die Entfernung/Beräumung von Grabmalen vermieden werden.

 

Die als Anlage 3 ersichtliche Synopse der Neufassung stellt alle Änderungen zur bisher geltenden Satzung gegenüber.

 

Da die Neuregelungen in der Friedhofssatzung die unmittelbare Rechtsgrundlage für die Gebührensatzung darstellen, setzt die Beschlussfassung das gleichzeitige Beschließen der Friedhofsgebührensatzung voraus. Die Zuständigkeit des Stadtrates für den Erlass von Satzungen regelt § 26 Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung.

 

Der Satzungsentwurf und die Synopse wurden der Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung vorgelegt. Die Beurteilung steht noch aus.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Entwurf der Neufassung der Friedhofssatzung

Anlage 2 – Anlage zum Entwurf der Friedhofssatzung – Formblatt Baumgrabstätten

Anlage 3 – Synopse

Anlage 4 – Nachhaltigkeitscheck