hier: Einbringung
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
Der Stadtrat nimmt den Entwurf der Friedhofssatzung der Stadt Eisenach zur Kenntnis und verweist ihn zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Infrastruktur, Beteiligungen, Wirtschaft und Tourismus.
II.
Begründung:
Ausgehend vom Stadtratsbeschluss vom 06.12.2022 (Vorlagen-Nr.:
1118-StR/2022) wurde die
Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Eisenach vorgenommen.
Zielstellung war
neben der Vermeidung von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen im Bereich des
Friedhofs- und Bestattungswesen, die eine zusätzliche finanzielle Belastung für
Hinterbliebene zur Folge hätten, auch die bestattungskulturellen Ansprüche in
ein zeitgemäßes und pietätvolles Angebot an Grabstätten umzusetzen und
gewonnene Erkenntnisse zu gelingender Trauerbewältigung zu berücksichtigen.
Die Erarbeitung der
Neufassung erfolgte unter Beteiligung des Gestaltungsbeirates „Friedhöfe der
Stadt Eisenach“, dessen Empfehlungen aus der Sitzung vom 28.02.2023
aufgegriffen wurden.
Weiter wurde sich
inhaltlich an der Leitfassung des Deutschen Städtetages für eine
Friedhofssatzung sowie der Mustersatzung zum Friedhofswesen des Gemeinde- und
Städtebundes (Stand 01.01.2019) orientiert.
Kernpunkte der
Neufassung sind:
1.
Änderung des Angebotes an
Urnengemeinschaftsgrabstätten - § 17 Abs. 4
Die bisher drei auf
dem Hauptfriedhof angebotenen Formen von Urnengemeinschaftsanlagen werden
gestalterisch in eine umsatzsteuerfreie Variante – Urnengemeinschaftsgrabstätte
mit namentlicher Benennung - zusammengeführt. Auf allen Ortsteilfriedhöfen wird
durch gestalterische Neuausrichtung die Urnengemeinschaftsgrabstätte mit
namentlicher Benennung als Einzelgrabstätte weiter angeboten.
2.
Gedenksteine an Baumgrabstätten und den
Urnengemeinschaftsgrabstätten mit namentlicher Benennung auf den
Ortsteilfriedhöfen - § 17 Abs. 4 und 6
Entsprechend der Empfehlung des
Gestaltungsbeirates „Friedhöfe der Stadt Eisenach“ sollen keine Liegeplatten an
den genannten Grabarten mehr zur Verwendung kommen (siehe auch Berichtsvorlage StR/020/2021 vom 28.09.2021). Mit der Umsetzung der Empfehlung haben die Grabnutzer selbst unter
Beachtung der Vorgaben zu Material und Gestaltung für die Gedenksteine zur
namentlichen Benennung Sorge zu tragen. Die Vorgaben hinsichtlich Materialart,
Größe, Form, Schriftart und -größe für die Gedenksteine an den
Urnengemeinschaftsgrabstätten auf den Ortsteilfriedhöfen sowie den
Baumgrabstätten auf dem Hauptfriedhof wurden auf Grundlage der Empfehlung des
Gestaltungsbeirates „Friedhöfe der Stadt Eisenach“ aufgenommen.
3.
Erweiterung des
Angebotes an Erdwahlgräbern - § 16 Abs. 17
Nach Antrag des Ausländerbeirates der Stadt
Eisenach aus dem Jahr 2017 wurde die im Integrationskonzept der Stadt Eisenach
beschlossene Vorgabe muslimische Bestattungen zu ermöglichen
(Stadtratsbeschluss vom 13.10.2020, Vorlagen-Nr.: 0377/StR/2020) im Rahmen der
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften umgesetzt. Eine Vereinbarung mit dem
Islamischen Kulturzentrum Eisenach e.V. zur Nutzung eines derzeit in
Herrichtung befindlichen Grabfeldes auf dem Hauptfriedhof wurde am 19.01.2023
unterzeichnet. Daher wird als weiteres Erdwahlgrab eine Muslimische Grabstätte
angeboten.
4.
Inkludierung der Gestaltungsvorschriften in die
Satzung - §§ 22-24
Die bisher als Bestandteil der Satzung
geltenden Gestaltungspläne wurden als Gestaltungsvorschriften in die
Satzungsneufassung eingearbeitet und entfallen folglich.
5.
Entfernung/ Beräumung von Grabstätten ausschließlich
durch Friedhofsverwaltung möglich - § 28
Basierend auf dem
Stadtratsbeschluss vom 06.12.2022 (Vorlagen-Nr.: 1149-StR/2022) zum Widerruf der Optionserklärung wurde die
Stadt Eisenach per 01.01.2023 gemäß § 2b Umsatzsteuergesetz auch für einige
Leistungen des Friedhofs- und Bestattungswesens, so auch die Beräumung von
Grabstätten, umsatzsteuerpflichtig.
Eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, hier die Stadt Eisenach, tritt nicht in
Wettbewerb zu privaten Dritten, wenn die Leistung aufgrund der geltenden Friedhofssatzung ausschließlich
von der Stadt Eisenach erbracht werden kann. Mit der Neuregelung in § 28 kann
eine Umsatzbesteuerung auf die Entfernung/Beräumung von Grabmalen vermieden
werden.
Die als Anlage 3
ersichtliche Synopse der Neufassung stellt alle Änderungen zur bisher geltenden
Satzung gegenüber.
Da die Neuregelungen
in der Friedhofssatzung die unmittelbare Rechtsgrundlage für die
Gebührensatzung darstellen, setzt die Beschlussfassung das gleichzeitige
Beschließen der Friedhofsgebührensatzung voraus.
Die Zuständigkeit des Stadtrates für den Erlass von Satzungen regelt § 26 Abs.
2 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung.
Der
Satzungsentwurf und die Synopse wurden der Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung
vorgelegt. Die Beurteilung steht noch aus.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Entwurf der Neufassung der Friedhofssatzung
Anlage 2 – Anlage zum Entwurf der Friedhofssatzung – Formblatt Baumgrabstätten
Anlage 3 – Synopse
Anlage 4 – Nachhaltigkeitscheck