Betreff
3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eisenach (Friedhofsgebührensatzung)
hier: Einbringung
Vorlage
1293-StR/2023
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der Stadtrat nimmt den Entwurf der 3. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Eisenach (Friedhofsgebührensatzung) zur Kenntnis und verweist ihn zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Infrastruktur, Beteiligungen, Wirtschaft und Tourismus.


II. Begründung:

 

Mit Ablauf des Kalkulationszeitraumes zum 31.12.2022 befindet sich die Stadt Eisenach seit dem 01.01.2023 in einem kalkulationsfreien Zeitraum, in dem die 2. Änderung zur Gebührensatzung vom 21.05.2021 weiter gilt.

Aus haushaltsrechtlicher Sicht, insbesondere wegen der seit der letzten Berechnung eingetretenen deutlichen Kostensteigerungen, war eine Neukalkulation der Gebühren und dementsprechend eine Änderung der Gebührensatzung geboten.

Gleichzeitig bestand zwingender Anpassungsbedarf an die folgenden Änderungen in der neu gefassten Friedhofssatzung:

 

1. Änderung des bisherigen Grabstättenangebotes

Basierend auf dem Stadtratsbeschluss vom 06.12.2022 (Vorlagen-Nr.: 1149-StR/2022) zum Widerruf der Optionserklärung wurde die Stadt Eisenach per 01.01.2023 gemäß § 2b Umsatzsteuergesetz auch für einige Leistungen des Friedhofs- und Bestattungswesens umsatzsteuerpflichtig.
Zur Vermeidung einer weiteren Verteuerung der davon betroffenen Grabstätten hatte der Stadtrat auf Empfehlung des Gestaltungsbeirates dahingehend eine Änderung des Grabstättenangebotes beschlossen (Vorlagen-Nr.: 1118-StR/2022).

So sollen anonyme Urnengemeinschaftsanlagen (UGAL) nicht mehr angeboten werden und über gestalterische Anpassungen der bisherigen UGAL mit Namensnennung an einer Stele die Grundlage für die Umsatzbesteuerung entfallen.

 

2. Einführung eines neuen Erdwahlgrabes

Entsprechend des Integrationskonzeptes soll nach der am 19.01.2023 geschlossenen Vereinbarung mit dem Islamischen Kulturzentrum zur Nutzung eines derzeit in Herrichtung befindlichen Grabfeldes auf dem Hauptfriedhof als weiteres Erdwahlgrab eine Muslimische Grabstätte angeboten werden.

 

3. Schaffung eines Aufbahrungsraumes

Im Zuge des Umbaus des Friedhofsgebäudes wird ein eigens für Aufbahrungen zu nutzender Raum und damit ein neuer Gebührentatbestand geschaffen.

 

4. Wegfall der bisherigen Gebühr für Liegeplatten

Mit der Neuregelung haben die Grabnutzer selbst unter Beachtung der Vorgaben zu Material und Gestaltung für die Gedenksteine zur namentlichen Benennung Sorge zu tragen.

 

Die Änderungen zur aktuellen Gebührensatzung umfassen neben kleineren redaktionellen Anpassungen die Gebührensätze sowie den Wegfall bzw. die Neuaufnahme der o. g. Gebührenpositionen/-tatbestände im § 5.

 

Da die Neuregelungen in der Friedhofssatzung die unmittelbare Rechtsgrundlage für die Friedhofsgebührensatzung darstellen, setzt die Beschlussfassung das gleichzeitige Beschließen der Friedhofssatzung voraus. Die Zuständigkeit des Stadtrates für den Erlass von Satzungen regelt § 26 Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung.

 

Die Ermittlung der neuen Gebührensätze erfolgte unter Anwendung des Kalkulationsverfahrens des Institutes für Public Management (IPM), Berlin der vorausgegangenen Kalkulation. Anzumerken ist, dass für die Berechnung der Grabnutzungsgebühren das sogenannte „Eisenacher Modell“ zur Anwendung kam. Nach Vorstellung der verschiedenen Rechenmethoden durch das IPM im Zusammenhang mit der letzten Gebührenänderung, hatte sich der Stadtrat für dieses Modell entschieden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Kalkulationsbericht unter Ziffer 4.1 und 5.2.1 wird verwiesen.

Unter den getroffenen Annahmen, wie prognostizierte Kosten und Fallzahlen, führen die neuen Gebührensätze zu einer hundertprozentigen Kostendeckung.

An der Grundgebühr für die Kapelle für alle Bestattungspflichtigen soll zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltung) in gleicher Höhe weiter festgehalten werden. Die Gebühr für die tatsächliche Nutzung ist in kostendeckender Höhe im Satzungsentwurf enthalten. Zur Berechnung wird auf Ziffer 5.4.1 des Berichtes verwiesen. Den Vergleich zur aktuellen Gebühr betreffend ist anzumerken, dass die derzeitige Nutzungsgebühr per Stadtratsbeschluss nicht kostendeckend festgesetzt wurde.

 

Die Gebührenberechnungen sowie die umfassenden Erläuterungen hierzu sind dem Kalkulationsbericht zu entnehmen. Dieser ist in vollständiger Fassung als Anlage 3 beigefügt. Unter Ziffer 3 – Zusammenfassung der Ergebnisse ist für die wesentlichen Gebührenarten ein direkter Vergleich zu den derzeit geltenden Gebühren angestellt worden.

 

Zum Ausgleich von sowohl Kostenunter- als auch -überdeckungen sind gemäß § 12 Abs. 2 und 6 Thüringer Kommunalabgabengesetz Fehlbeträge und Überschüsse auf den nächsten Bemessungszeitraum vorzutragen. Durch das verzögerte Inkrafttreten der aktuellen Gebührensatzung (21.05.2021) konnten sämtliche Kostenunterdeckungen vom 01.01.2020 bis 20.05.2021 nicht mehr ausgeglichen werden. Eine detaillierte Übersicht über alle Ergebnisse der Nachkalkulationen der einzelnen Gebührentatbestände sowie entsprechende Anmerkungen sind dem Bericht unter Ziffer 4.2.3 zu entnehmen.

 

Die Ermittlung der Höhe des städtischen Zuschusses für das „Allgemeininteresse“ und die Pflege von Kriegsgräbern und sonstigen zu erhaltenden Grabstätten hat zu einem Zuschussbedarf aus dem städtischen Haushalt von durchschnittlich 269.063,83 € pro Jahr geführt. Nähere Ausführungen hierzu unter Ziffer 4.2.4 des Berichtes.

 

Der Satzungsentwurf sowie die Gebührenkalkulation wurden der Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung vorgelegt. Die Beurteilung steht noch aus.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Entwurf 3. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung

Anlage 2 – Fließtextversion 3. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung

Anlage 3 – Kalkulationsbericht 2023