hier: Einbringung
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
Der Stadtrat nimmt den Entwurf der 3. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Eisenach (Friedhofsgebührensatzung) zur Kenntnis und verweist ihn zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Infrastruktur, Beteiligungen, Wirtschaft und Tourismus.
II.
Begründung:
Mit Ablauf des Kalkulationszeitraumes zum
31.12.2022 befindet sich die Stadt Eisenach seit dem 01.01.2023 in einem kalkulationsfreien
Zeitraum, in dem die 2. Änderung zur Gebührensatzung vom 21.05.2021 weiter
gilt.
Aus haushaltsrechtlicher Sicht, insbesondere
wegen der seit der letzten Berechnung eingetretenen deutlichen
Kostensteigerungen, war eine Neukalkulation der Gebühren und dementsprechend
eine Änderung der Gebührensatzung geboten.
Gleichzeitig bestand zwingender
Anpassungsbedarf an die folgenden Änderungen in der neu gefassten
Friedhofssatzung:
1. Änderung des bisherigen
Grabstättenangebotes
Basierend auf dem Stadtratsbeschluss vom
06.12.2022 (Vorlagen-Nr.: 1149-StR/2022) zum Widerruf der Optionserklärung
wurde die Stadt Eisenach per 01.01.2023 gemäß § 2b Umsatzsteuergesetz auch für
einige Leistungen des Friedhofs- und Bestattungswesens umsatzsteuerpflichtig.
Zur Vermeidung einer weiteren Verteuerung der davon betroffenen Grabstätten
hatte der Stadtrat auf Empfehlung des Gestaltungsbeirates dahingehend eine
Änderung des Grabstättenangebotes beschlossen (Vorlagen-Nr.: 1118-StR/2022).
So sollen anonyme Urnengemeinschaftsanlagen
(UGAL) nicht mehr angeboten werden und über gestalterische Anpassungen der
bisherigen UGAL mit Namensnennung an einer Stele die Grundlage für die
Umsatzbesteuerung entfallen.
2. Einführung eines neuen Erdwahlgrabes
Entsprechend des Integrationskonzeptes soll
nach der am 19.01.2023 geschlossenen Vereinbarung mit dem Islamischen
Kulturzentrum zur Nutzung eines derzeit in Herrichtung befindlichen Grabfeldes
auf dem Hauptfriedhof als weiteres Erdwahlgrab eine Muslimische Grabstätte
angeboten werden.
3. Schaffung eines Aufbahrungsraumes
Im Zuge des Umbaus des Friedhofsgebäudes wird
ein eigens für Aufbahrungen zu nutzender Raum und damit ein neuer
Gebührentatbestand geschaffen.
4. Wegfall der bisherigen Gebühr für
Liegeplatten
Mit der Neuregelung haben die Grabnutzer
selbst unter Beachtung der Vorgaben zu Material und Gestaltung für die
Gedenksteine zur namentlichen Benennung Sorge zu tragen.
Die Änderungen zur aktuellen Gebührensatzung
umfassen neben kleineren redaktionellen Anpassungen die Gebührensätze sowie den
Wegfall bzw. die Neuaufnahme der o. g. Gebührenpositionen/-tatbestände im § 5.
Da die Neuregelungen
in der Friedhofssatzung die unmittelbare Rechtsgrundlage für die
Friedhofsgebührensatzung darstellen, setzt die Beschlussfassung das
gleichzeitige Beschließen der Friedhofssatzung voraus. Die Zuständigkeit des Stadtrates für den Erlass von
Satzungen regelt § 26 Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung.
Die Ermittlung der neuen Gebührensätze
erfolgte unter Anwendung des Kalkulationsverfahrens des Institutes für Public
Management (IPM), Berlin der vorausgegangenen Kalkulation. Anzumerken ist, dass
für die Berechnung der Grabnutzungsgebühren das sogenannte „Eisenacher Modell“
zur Anwendung kam. Nach Vorstellung der verschiedenen Rechenmethoden durch das
IPM im Zusammenhang mit der letzten Gebührenänderung, hatte sich der Stadtrat
für dieses Modell entschieden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im
Kalkulationsbericht unter Ziffer 4.1 und 5.2.1 wird verwiesen.
Unter
den getroffenen Annahmen, wie prognostizierte Kosten und Fallzahlen, führen die
neuen Gebührensätze zu einer hundertprozentigen Kostendeckung.
An
der Grundgebühr für die Kapelle für alle Bestattungspflichtigen soll zur
Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltung) in gleicher Höhe weiter
festgehalten werden. Die Gebühr für die tatsächliche Nutzung ist in
kostendeckender Höhe im Satzungsentwurf enthalten. Zur Berechnung wird auf
Ziffer 5.4.1 des Berichtes verwiesen. Den Vergleich zur aktuellen Gebühr
betreffend ist anzumerken, dass die derzeitige Nutzungsgebühr per
Stadtratsbeschluss nicht kostendeckend festgesetzt wurde.
Die
Gebührenberechnungen sowie die umfassenden Erläuterungen hierzu sind dem
Kalkulationsbericht zu entnehmen. Dieser ist in vollständiger Fassung als
Anlage 3 beigefügt. Unter Ziffer 3 – Zusammenfassung der Ergebnisse ist für die
wesentlichen Gebührenarten ein direkter Vergleich zu den derzeit geltenden
Gebühren angestellt worden.
Zum
Ausgleich von sowohl Kostenunter- als auch -überdeckungen sind gemäß § 12 Abs.
2 und 6 Thüringer Kommunalabgabengesetz Fehlbeträge und Überschüsse auf den
nächsten Bemessungszeitraum vorzutragen. Durch das verzögerte Inkrafttreten der
aktuellen Gebührensatzung (21.05.2021) konnten sämtliche Kostenunterdeckungen
vom 01.01.2020 bis 20.05.2021 nicht mehr ausgeglichen werden. Eine detaillierte
Übersicht über alle Ergebnisse der Nachkalkulationen der einzelnen
Gebührentatbestände sowie entsprechende Anmerkungen sind dem Bericht unter
Ziffer 4.2.3 zu entnehmen.
Die
Ermittlung der Höhe des städtischen Zuschusses für das „Allgemeininteresse“ und
die Pflege von Kriegsgräbern und sonstigen zu erhaltenden Grabstätten hat zu
einem Zuschussbedarf aus dem städtischen Haushalt von durchschnittlich
269.063,83 € pro Jahr geführt. Nähere Ausführungen hierzu unter Ziffer 4.2.4
des Berichtes.
Der
Satzungsentwurf sowie die Gebührenkalkulation wurden der Rechtsaufsichtsbehörde
zur Prüfung vorgelegt. Die Beurteilung steht noch aus.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Entwurf 3. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung
Anlage 2 – Fließtextversion 3. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung
Anlage 3 – Kalkulationsbericht 2023