Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Muslimisches Grabfeld auf dem Hauptfriedhof
Vorlage
AF-0294/2023
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.       Wie lautet der genaue Standort und die Größe inQuadratmetern des Grabfeldes?

2.       Welche Kosten sind mit der Schaffung des Grabfeldes verbunden und werden diese im Rahmen der Fortschreibung der Friedhofsgebührensatzung auf alle Nutzer des Friedhofes umgelegt? Wenn Ja, warum werden diese nicht ausschließlich den muslimischen Nutzern in Rechnung gestellt?

3.       Werden Ehrengräber oder andere Gräber zum Zwecke der Schaffung dieses Grabfeldes aufgelassen? Wenn Ja, welche und warum?

4.       Bedeutet das, dass die Waschung dann an anderen Stellen durchgeführt werden darf und wenn Ja, wie ist hier der organisatorische Ablauf (Transport, Übergabe etc.) und wäre ein solches Vorgehen konform mit den Regelungen in § 16 des Thüringer Bestattungsgesetzes?

5.       Werden für das Ausleihen der Schaufeln Gebühren erhoben? Wenn Ja, welche? Wenn Nein, warum nicht?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Das Muslimische Grabfeld wird im Laufe dieses Jahres 2023 im nordwestlichen Bereich des Hauptfriedhofes errichtet. Das Feld hat eine Größe von ca. 1.000 m².

 

 

zu 2.

Die Gesamtkosten für die Errichtung des muslimischen Grabfeldes werden auf ca. 33.500,00 Euro im Jahr 2023 geschätzt.

Für das einstellige Erdwahlgrab im muslimischen Grabfeld wurde eine separate Grabnutzungsgebühr kalkuliert.

Die für den Kalkulationszeitraum bis 31.12.2025 geplanten Investitionen sind Bestandteil der Fortschreibung. So auch die Kosten für die Errichtung des Muslimischen Grabfeldes.

Der Herstellungsaufwand für Grabfelder und Grabstätten, welche im Laufe des Kalkulationszeitraumes errichtet werden sollen, wurde dabei separiert und als gesonderte Investition dargestellt. Die Verteilung dieser Zusatzkosten auf die einzelnen Grabarten sowie die Ermittlung der Gebühren je Grabstättenart ist vorgenommen wurden. Eine verursachungsgerechte Zuordnung der Kosten ist Grundlage der Gebührenfestsetzung.

 

zu 3.

Das Muslimische Grabfeld wird in einem leerstehenden Grabfeld, welches vormals einmalig mit Feuerbestattungen belegt war (alle Ruhezeiten sind seit mehreren Jahrzehnten ausgelaufen), errichtet. Die Annahme, dass in dem Bereich Ehrengräber liegen, ist falsch.

 

 

zu 4.

Die rituelle Waschung erfolgt i. d. R. unmittelbar nach Eintritt des Todes und wird eigenverantwortlich von den Angehörigen organisiert. Es ist davon auszugehen, dass die Waschung vor der Verbringung des Leichnams in eine vom beauftragten Bestatter gewählte Leichenhalle erfolgt. Die Nutzungsvereinbarung mit dem Islamischen Kulturzentrum Eisenach e. V. basiert auf der Einhaltung der einschlägig geltenden Vorschriften, wie dem Thüringer Bestattungsgesetz. Daher wird ein rechtskonformes Handeln vorausgesetzt. 

 

 

zu 5.

Nein. Ob und in welcher Anzahl der Bestattungsfälle die Grabstätte von den Angehörigen bzw. Vereinsmitgliedern vollständig selbst geschlossen wird, lässt sich noch nicht abschätzen. Im Vorgespräch soll der „Schaufelbedarf“ geklärt werden. Anzumerken ist, dass im Bedarfsfall Schaufeln aus dem Bestand zur Verfügung gestellt werden. Sofern die Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung geschlossen wird, wird der entsprechende Gebührensatz erhoben. Die Erfahrungen werden zeigen, inwieweit eine „Leihgebühr“ für die Schaufeln erforderlich wird.