hier: Beratung und Beschlussfassung
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
1.
die Satzung der Stadt Eisenach über ein
besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Absatz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
für einen Teilbereich des ehemaligen Automobilwerkes Eisenach
(Vorkaufsrechtssatzung „AWE“) gemäß Anlage 1 mit dem in der Satzung
festgelegten Geltungsbereich (Anlage 2).
2.
Die Satzung nach Nr. 1 wird unter
Verzicht auf die Einbringung gemäß § 16 Absatz 3 der Geschäftsordnung des
Stadtrates beschlossen.
3. Die Satzung nach Nr. 1 ist ortsüblich bekanntzumachen.
II.
Begründung:
Der Altstandort des
ehemaligen Automobilwerkes Eisenach befindet sich im zentralen Bereich des
Stadtumbaugebietes „Oppenheimstraße“. Dieses Stadtumbaugebiet wurde nach § 171
b BauGB auf der Grundlage des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (ISEK)
ausgewiesen, in welchem für das Gelände des ehemaligen Automobilwerkes die
Entstehung eines zentralen Bildungs- und Innovationscampus als
Entwicklungsvorhaben formuliert wird. Gemäß Flächennutzungsplan der Stadt
Eisenach vom 01.06.2017 soll das Areal als gewerbliche Bauflächen entwickelt
werden.
Alternativ zur
Ansiedlung des „Zukunftszentrums für Deutsche Einheit und Europäische Transformation“
soll das Gelände westlich des Heinrich-Ehrhardt-Platzes ab 2023 planerisch im
Sinne der Ziele des ISEK fortentwickelt werden, um eine ganzheitliche und
geordnete städtebauliche Umstrukturierung des Altstandortes „Automobilwerk
Eisenach“ und seiner umliegenden Flächen anzustoßen. Eine zunächst informelle
Entwicklungskonzeption (Rahmenplanung) soll fortfolgend in ein geeignetes
formalisiertes bauplanungsrechtliches Verfahren übergeleitet werden. Hierfür
kämen bspw. die Erstellung eines Bebauungsplanes oder die Einleitung einer
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach § 165 ff. BauGB in Betracht. Für den
überwiegenden Teil der Fläche hatte die Stadt Eisenach bereits am 28.02.1991
die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. Einige Grundstücke an der
Clemdastraße befinden sich im Geltungsbereich des seit 2006 rechtskräftigen
Bebauungsplanes der Stadt Eisenach Nr. 12.1 „Ehemaliges AWE-Stammwerk“ von
2006, welcher erforderlichenfalls geändert werden muss.
Um die per ISEK bis
2030 gesteckten Ziele erreichen zu können, ist die planerische Sicherung und
ergebnisorientierte Entwicklung der entsprechenden Grundstücksflächen
erforderlich. Mit der hier zum Beschluss vorliegenden Vorkaufsrechtssatzung
sichert sich die Stadt Eisenach die Möglichkeit die Grundstücke durch Ausübung
eines kommunalen Vorkaufsrechtes selbst zu erwerben, sofern diese wegen der zu
erwartenden Entwicklungsperspektive zu spekulativen Zwecken anderweitig
veräußert werden sollten.
Der räumliche
Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung umfasst den Teilbereich des
ehemaligen Automobilwerkes Eisenach im Bereich zwischen Hörsel und Rennbahn,
welcher im Osten durch die Clemdastraße und im Westen durch die Wohngrundstücke
an der Wiesenstraße begrenzt wird. Er
wird in Anlage 2 des Beschlusses graphisch dargestellt und ist Bestandteil der
Vorkaufsrechtssatzung. Im Satzungstext ist die Liste der 21 betroffenen
Grundstücke enthalten.
Mit der
Vorkaufsrechtssatzung besteht fortan die Möglichkeit des gemeindlichen
Grunderwerbs zur Sicherung, Erleichterung und Beschleunigung der planerisch
vorzubereitenden städtebaulichen Maßnahmen. Für das Satzungsgebiet kann die
Stadt Eisenach die Flächen des ehemaligen Automobilwerkes erforderlichenfalls
neu ordnen und das Erschließungssystem entsprechend entwickeln und ergänzen, so
dass einerseits geeignete Grundstücke für den zukünftigen Bildungs- und
Innovationscampus geschaffen werden und andererseits die zugehörigen
öffentlichen Grünstrukturen entwickelt werden können.
Eine
Weiterveräußerung von Grundstücken an Dritte ohne den möglichen Zugriff der
Stadt Eisenach über ein besonderes Vorkaufsrecht könnte das Erreichen
angestrebter Entwicklungsziele erheblich erschweren und/ oder verzögern. Es
besteht daher ein öffentliches Interesse der Stadt Eisenach in dem Plangebiet
rechtzeitig Grundeigentum zu erwerben. Der Stadt Eisenach soll im räumlichen
Geltungsbereich der Satzung ein besonderes kommunales Vorkaufsrecht an bebauten
und unbebauten Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zustehen.
Der Gesetzgeber hat
an den Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung keine hohen Maßstäbe angelegt. Es ist
ausreichend, wenn die planende Gemeinde „…städtebauliche Maßnahmen in Betracht
zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung…“ (§ 25 Abs.
1 Nr. 2 BauGB). Dies ist hier exemplarisch der Fall. Die Satzung begründet ein
Vorkaufsrecht der Stadt Eisenach und stellt keine Erwerbspflicht dar, insoweit
ist eine Einschätzung künftiger finanzieller Auswirkungen nicht möglich.
Möglicherweise wird der Grunderwerb auch zu Gunsten Dritter (§ 27 a BauGB)
auszuüben oder durch Fördermittel finanzierbar sein.
Der Stadtrat wird gebeten, die Satzung unter Verzicht auf die Einbringung gemäß § 16 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach zu beschließen, um durch einen beschleunigten Verfahrensablauf einen zeitnahen Satzungserlass zu ermöglichen und damit frühzeitig Bodenspekulationen begegnen zu können.
Die Satzung ist nach Beschluss des Stadtrates kommunalaufsichtsrechtlich zu würdigen, nachher auszufertigen und sodann bekannt zu machen.
Die Satzung wird am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft treten. Dies begründet sich aus § 25 Absatz 1 Satz 4 BauGB in Verbindung mit § 16 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 4 BauGB. Die landesrechtliche Regelung aus der Thüringer Kommunalordnung aus § 21 Absatz 2 Satz 1 ThürKO findet für diese Satzung hingegen keine Anwendung. Dies wurde im Zuge der kommunalaufsichtsrechtlichen Mitwirkung klarstellend gerügt. Die Satzung gemäß Vorlage 1163-StR/2022, welche am 07.02.2023 vom Stadtrat der Stadt Eisenach beschlossen wurde, war insoweit zu berichtigen und wird hiermit dem Stadtrat mit aktualisierter Zitierweise der Rechtsquellen (BauGB, ThürKO) erneut zum Beschluss vorgelegt.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Satzungstext der Vorkaufsrechtssatzung „AWE“
Anlage 2 – Karte des Geltungsbereiches der Vorkaufsrechtssatzung „AWE“
Anlage 3 – Nachhaltigkeitscheck zur ursprünglichen
Vorlage