hier: Abwägungsbeschluss
I. Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
- das vorliegende Abwägungsprotokoll
über die während des Beteiligungsverfahrens zum 1. Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 45 „Ehemalige Gärtnerei Nebestraße“ eingegangenen
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, der
Nachbargemeinden sowie der Öffentlichkeit als Abwägungsergebnis
gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (Anlage 1);
- das Abwägungsmaterial
(Originalstellungnahmen und Anlage 1) zu den Verfahrensunterlagen zu
nehmen;
- die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, die Nachbargemeinden sowie die Bürger, welche
Hinweise und Anregungen gegeben haben, vom Ergebnis der Abwägung gemäß § 3
Abs. 2 Satz 4 BauGB in Kenntnis zu setzen.
- das
Abwägungsergebnis in den Bebauungsplanentwurf einzuarbeiten;
- den gemäß Abwägungsergebnis
aktualisierten Bebauungsplanentwurf samt überarbeiteter Begründung einschließlich
Umweltbericht dem Stadtrat erneut zur Beschlussfassung vorzulegen, um
eine neuerliche öffentliche Auslegung zu den geänderten Teilen des
Bebauungsplanes gemäß § 4a Absatz 3 BauGB einzuleiten.
II.
Begründung:
Die
Stadt Eisenach beabsichtigt mittels des Bebauungsplanes Nr. 45 “Ehemalige
Gärtnerei Nebestraße” die Entwicklung eines Wohngebietes in der Gemarkung
Eisenach, Flur 6, Flurstück 371/8. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 45
wurde durch den Stadtrat am 10.12.2019 beschlossen.
Die
betreffende Fläche liegt im westlichen Stadtgebiet, hinter der Wohnbebauung der
Zeppelinstraße an der verlängerten Nebestraße. Das Areal wurde ehemals als
Gärtnerei genutzt und liegt seit Längerem brach. Auf dieser Fläche soll eine
Wohnbebauung vorgenommen werden.
Im
Flächennutzungsplan ist das betreffende Areal mit F2 – Entwicklung einer
Wohnbaufläche – dargestellt. Somit entspricht das Vorhaben den
Entwicklungszielen der Stadt Eisenach: der Bebauungsplan wird gemäß § 8 Absatz
1 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan (FNP) entwickelt. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 45 “Ehemalige Gärtnerei Nebestraße”
beinhaltet nur einen Teil der Entwicklungsfläche aus dem FNP. Die Finanzierung
der Teilbereichsplanung (Übernahme der Planungskosten) ist durch einen
städtebaulichen Vertrag mit dem Vorhabenträger gesichert.
Mit
dem Bebauungsplan sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Wohnbebauung der an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil unmittelbar anschließenden
Fläche geschaffen werden. Das Verfahren wurde daher nach § 13 b Baugesetzbuch
(BauGB) beschleunigt durchgeführt. Auf Anregung der unteren
Immissionsschutzbehörde wurde eine gutachterliche Bewertung der
schalltechnischen Beeinflussung des Gebietes vorgenommen, da gemäß Aussage des
Umweltberichts des Flächennutzungsplanes auf der Fläche tags und nachts eine
Überschreitung der Orientierungswerte für Lärm zu erwarten waren. Hierbei waren
Aussagen zu den einzelnen Lärmquellen Straße, Schienen und Gewerbe zu treffen.
Es sind Betrachtungen gemäß DIN 18005 und DIN 4109 unter Einbeziehung des
resultierenden Außenschallpegels angestellt und in den Plan würdigend
eingestellt worden.
Die
Durchführung des Beteiligungsverfahrens der Öffentlichkeit, der Behörden sowie
der sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden ist
bundesgesetzlich geregelt. In förmlichem Verfahren war jedermann für die Dauer
von einem Monat Einsicht in die Planunterlagen zu gewähren und Gelegenheit für
Anregungen zu geben. Dem Vorhabenträger wurde nach § 4b BauGB die Aufgabe
übertragen, die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sowie der Nachbargemeinden durchzuführen und die Sichtung der
eingegangenen Stellungnahmen in Vorbereitung des Abwägungsprozesses
vorzunehmen. Das Beteiligungsverfahren wurde im Zeitraum vom 30.08.2021 bis
15.10.2021 durchgeführt, der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Einsichtnahme
beim Fachdienst Stadtentwicklung sowie durch Veröffentlichung im Internet
gegeben. Es wurden insgesamt 36 Träger öffentlicher Belange beteiligt, von
denen sich 25 zurückmeldeten. Aus der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen
eingegangen.
Alle
eingegangenen Stellungnahmen, Anregungen, Hinweise und Bedenken wurden in die
Abwägung einbezogen. Dabei sind alle Belange der Betroffenen, die mehr als
geringfügig, schutzwürdig und erkennbar waren, als Abwägungsgegenstand im Sinne
des § 2 Absatz 3 BauGB in die Abwägung eingestellt, bewertet und dem Gebot der
planerischen Konfliktbewältigung entsprechend berücksichtigt worden.
Zu
den eingereichten Stellungnahmen wurde ein Abwägungsvorschlag erarbeitet, über
den nun im Stadtrat befunden werden soll. Der Inhalt der eingegangenen
Stellungnahmen sowie der jeweilige Abwägungs- bzw. Entscheidungsvorschlag sind
der Anlage 1 (Abwägungsprotokoll) zu entnehmen. Im Falle einer mehrheitlichen Beschlussfassung wird das
Abwägungsprotokoll zum Abwägungsergebnis.
Als
Ergebnis der Abwägung kann festgehalten werden, dass keine Planänderungen
notwendig werden und die Hauptziele der Planung weiterverfolgt und umgesetzt
werden können. Aufgrund aktueller Rechtsprechung vom Sommer 2023 wird der Plan
dennoch erneut mit einem ergänzten Umweltbericht auszulegen sein, darum wird
der ergänzte und im Ergebnis der Abwägung aktualisierte Bebauungsplanentwurf
dem Stadtrat erneut zur Billigung vorgelegt werden. Das sich anschließende
Beteiligungsverfahren soll sich gemäß § 4a Absatz 3 Satz 2 BauGB auf die
ergänzten Teile des Planentwurfes (Umweltbericht) beschränken.
Das
Ergebnis der Abwägung wird den Beteiligten, welche Hinweise und Anregungen
gegeben haben, nach Beschluss des Stadtrates gemäß § 4 Abs. 3 BauGB mitgeteilt.
Die
von der 2021 zuständigen Abfall- und Bodenschutzbehörde der Stadt Eisenach
empfohlene Bodenfunktionsbewertung soll während der Bauphase erstellt werden.
Dabei werden durch die untere Abfall- und Bodenschutzbehörde des seit 2022
zuständigen Landratsamtes erforderlichenfalls entsprechende
Kompensationsmaßnahmen festgelegt.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 –
Abwägungsprotokoll
Hinweise:
Die Anlage kann im Internet unter www.eisenach.de
à Rathaus à Stadtrat und Gremien à Ratsinfosystem unter dem Tagesordnungspunkt der Stadtratssitzung eingesehen
werden.
Die Originalstellungnahmen der Beteiligten liegen dem Büro Stadtrat vor.