hier: Abwägungs- und Satzungsbeschluss
I.
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
2.
das
Abwägungsmaterial (Anlagen 1, 2.1 und 2.2) zu den Verfahrensunterlagen zu
nehmen.
3.
die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinden sowie die
Bürger, welche Hinweise und Anregungen gegeben haben, vom Ergebnis der Abwägung
gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Kenntnis zu setzen.
4.
das
Abwägungsergebnis in den Bebauungsplan einzuarbeiten.
5.
den
vorliegenden Bebauungsplan Nr. 50 »Sondergebiet Windenergie am Reitenberg«
Neukirchen (bestehend aus der Planzeichnung –Teil A- und den textlichen
Festsetzungen -Teil B-) als Satzung der Stadt Eisenach gemäß § 10
Abs. 1 BauGB (Anlage 3).
6.
die
Begründung mit dem Umweltbericht zum Bebauungsplan zu billigen (Anlagen 4.1 und
4.2).
7.
die
Vorlage der Satzungsunterlagen gemäß § 21 Abs. 3 Thüringer
Kommunalordnung (ThürKO) vor ihrer Bekanntmachung bei der
Rechtsaufsichtbehörde.
8.
die
Bekanntmachung des Beschlusses der Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB.
II.
Begründung:
Bisherige
Beschlussfassungen
In
derselben Sitzung wurde über den Geltungsbereich des aufzustellenden
Bebauungsplanes eine Veränderungssperre beschlossen (StR/0037/2019), diese
wurde mit ihrer Bekanntmachung in der örtlichen Presse am 19.11.2019 in Kraft
gesetzt.
Um
die Errichtung weiterer Windenergieanlagen im Randbereich des vom Regionalplan
ausgewiesenen Vorranggebietes zu unterbinden, wurde der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes mit Beschluss Nr. StR/0331/2021 am 15.06.2021 erweitert sowie
eine erste Plandarstellung über den Geltungsbereich mit
den Darlegungen der Planungsziele gebilligt und zur Veröffentlichung im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), der frühzeitigen Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem.
§ 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) bestimmt.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
zur vom Stadtrat beschlossenen Plandarstellung über den Geltungsbereich mit den
Darlegungen der Planungsziele in der Zeit vom 06.09.2021 bis einschließlich
09.10.2021, gem. § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG),
auf der Internetseite der Stadt Eisenach und am Standort Stadtverwaltung
Eisenach, Markt 22. Die Nachbargemeinden wurden gem. § 2 Abs. 2 Satz
1 Baugesetzbuch (BauGB) zeitgleich beteiligt. Die Planunterlagen lagen zudem,
während der angegebenen Auslegungsfrist, in der Stadtverwaltung zur
Einsichtnahme in Präsenz aus.
Am
19.10.2021 fasste der Stadtrat den Beschluss zur ersten Verlängerung der
Veränderungssperre (StR/0725/2021). Die Verlängerung wurde am 22.11.2021 der
Öffentlichkeit bekanntgemacht und trat damit in Kraft.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zur Plandarstellung
über den Geltungsbereich mit den Darlegungen der Planungsziele erfolgte die Erarbeitung des (förmlichen)
Bebauungsplanentwurfes (1. Entwurf). Infolge dessen hat der Stadtrat die
Höhenbegrenzung zukünftiger Windkraftanlagen innerhalb des
Bebauungsplangebietes auf die wirtschaftlich vertretbare Höhe von max.
200 m, und zwar unabhängig der Höhe Geländeoberfläche, festgesetzt.
Der Stadtrat billigte am 13.09.2022 mit Beschluss-
Nr. StR/0527/2022 den förmlichen Entwurf des Bebauungsplanes und bestimmte ihn
zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) sowie zur förmlichen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) und zur Abstimmung der Bauleitplanung mit den Nachbargemeinden gem.
§ 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB).
In gleicher Sitzung wurde zudem eine zweite
Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen und ab dem 27.11.2022 in Kraft
gesetzt (Beschluss-Nr. StR/0528/2022).
Die
förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit i. S. von § 3
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange i. S. von § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
des vom Stadtrat der Stadt Eisenach gebilligten ersten Entwurfs des
Bebauungsplanes fand in der Zeit vom 21.11.2022 bis einschließlich dem
23.12.2022 statt. Wie zuvor bei der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
auch, erfolgte die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit ebenfalls auf der
Internetseite der Stadt Eisenach sowie in der Stadtverwaltung, zur
Einsichtnahme in Präsenz.
Noch während des Beteiligungsprozesses hat der
Bundesgesetzgeber umfangreiche Änderungen zur bundesweit schnelleren Umsetzung
von Windkraftprojekten in Form des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des
Ausbaus von Windenergieanlagen an Land beschlossen. Gemäß dieser Gesetzgebung
können künftig Bebauungspläne mit Höhenbegrenzungen, die erst nach dem
01.02.2023 Rechtskraft erlangen, nicht in die im Sinne des
Windenergieflächengesetz anrechenbare Fläche einbezogen werden. In der Folge
dessen wäre zum Erreichen des Flächenziels die Einbeziehung weiterer Flächen
des Stadtgebietes als Vorrangfläche im Regionalplan notwendig. Aus dem
vorgenannten Grund wurde ohne Zwischenabwägung ein geänderter (zweiter) Entwurf
des Bebauungsplanes – nun ohne Höhenbegrenzungen von Windkraftanlagen –
erarbeitet, mit Beschluss des Stadtrates vom 05.07.23 (StR/0660/2023) gebilligt
und dessen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 und 3
Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Aktuelle
Beschlussfassung
Zu
1.) Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung; Abwägungsmaterial/ Stellungnahmen
Die förmliche Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB
zum 2. Entwurf des Bebauungsplanes erfolgte zeitgleich vom 11.08.2023 bis
einschließlich dem 01. 09.2023. Die Veröffentlichung der Planunterlagen
wurde auch in diesem Fall über die Internetseite der Stadt Eisenach und in der
Stadtverwaltung zur Einsichtnahme vorgenommen.
Neben den Entwurfsunterlagen
zum Bebauungsplan waren die verfügbaren umweltbezogenen Informationen
(Gutachten, Untersuchungen) vollständig im Internet eingestellt und lagen zur
Einsichtnahme in Präsenz aus.
Die eingegangenen
Stellungnahmen bilden die Grundlage der Abwägung (Anlagen 2.1 und 2.2). Die
Adressangaben der Stellungnahmen/ Öffentlichkeitsbeteiligung wurden aus Datenschutzgründen
geschwärzt. Die ungeschwärzten Originalstellungnahmen sind im Büro Stadtrat
einsehbar und werden den Verfahrensunterlagen beigefügt.
Zu 2.) und 3.) Abwägungsprotokoll/ Abwägungsergebnis
Die während der einzelnen
Beteiligungen (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden,
förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden zum ersten Entwurf
sowie förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden zum zweiten
Entwurf) eingegangenen Stellungnahmen wurden zur Vorbereitung der Abwägung
gesichtet und vollumfänglich dem Abwägungsmaterial beigefügt. Auf jeden
einzelnen Punkt einer Stellungnahme aus den beiden förmlichen
Beteiligungsverfahren, die Anregungen und Hinweise beinhalten, wurde dabei im
Abwägungsprotokoll eingegangen. Die Anregungen, Hinweise und Vorschläge wurden
gewichtet, dem bisherigen Planungsergebnis (Festsetzungen des Entwurfes)
gegenübergestellt und gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Zu
diesen Stellungnahmen wurde ein Abwägungsvorschlag erarbeitet, welcher mit
diesem Beschluss zur Entscheidung vorgelegt wird.
Das Abwägungsprotokoll,
bestehend aus dem Inhalt der eingegangenen Stellungnahmen und dem
Abwägungsvorschlag, ist der Anlage 1 zu entnehmen. Der Stadtrat soll das
Abwägungsprotokoll in der vorliegenden Form beschließen. Die
Abwägungsvorschläge sind inkludiert. Eine einzelne Beschlussfassung zu den
Abwägungsvorschlägen ist nicht erforderlich.
Im Ergebnis der
Öffentlichkeits-, Behörden-/ Trägerbeteiligung sowie der Beteiligung der Nachbargemeinden
wurden keine Belange vorgebracht, die im Ergebnis der Abwägung zu einer
erneuten Entwurfserarbeitung bzw. einer Einstellung des Bebauungsplanverfahrens
führen würden.
Das Ergebnis der
Beschlussfassung über das Abwägungsprotokoll stellt das Abwägungsergebnis dar.
Es ist gem. § 1 Abs. 7 BauGB Voraussetzung für die Beschlussfassung
der Satzung zum Bebauungsplan. Das Abwägungsergebnis sowie die eingegangenen
Stellungnahmen werden als Abwägungsmaterial zur Verfahrensakte des Bebauungsplans
genommen.
Den am Beteiligungsverfahren
beteiligten Bürgern, Behörden, Trägern und Nachbargemeinden wird das Ergebnis
der Abwägung ihrer Stellungnahme gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mitgeteilt.
Zu 4.) Einarbeitung des Abwägungsergebnisses in
den Bebauungsplan
Das Abwägungsergebnis wurde
in die Planunterlage des Bebauungsplanes bereits eingearbeitet und die
Begründung mit Umweltbericht zur Satzung entsprechend ergänzt.
Die vorliegende Satzung zum
Bebauungsplan ist somit satzungsreif und kann beschlossen werden.
Zu
5.) Beschluss der
Satzung zum Bebauungsplan
Mit der Beschlussfassung der
Satzung zum Bebauungsplan (Anlage 3) wird die Grundlage zur Realisierung des
aus dem Flächennutzungsplan entwickelten städtebaulichen Entwicklungsziels,
eines Sondergebietes Windenenergie, geschaffen. Die Darstellungen des
Flächennutzungsplans (FNP) stimmen mit dem Satzungsplan überein.
Zu 6.) Billigung der Begründung zum
Bebauungsplan mit Umweltbericht
Die
Erarbeitung des Bebauungsplanes erfolgte im qualifizierten Verfahren. Eine
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde durchgeführt. Die
Begründung mit Umweltbericht (Anlagen 4.1 und 4.2) ist vom Stadtrat zu
billigen.
Nach
Satzungsbeschluss erfolgen die ergänzenden Verfahrensschritte, die rechtsaufsichtliche
Würdigung, die Erstellung der zusammenfassenden Erklärung und mit der
Bekanntmachung die Inkraftsetzung:
Zu 7./ 8.) Rechtsaufsichtliche Würdigung/
Bekanntmachung der Plansatzung
Da ein Bebauungsplan als
Satzung beschlossen wird, müssen die Satzungsunterlagen gemäß § 21 Abs. 3 Thüringer
Kommunalordnung (ThürKO) bei der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden.
Die Satzung darf
frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem die Gemeinde die
Eingangsbestätigung für die vorzulegende Satzung von der Rechtsaufsichtsbehörde
erhalten hat, bekannt gemacht werden, sofern die Rechtsaufsichtsbehörde die
Satzung nicht beanstandet. Dabei ist auch anzugeben, wo der
Bebauungsplan Nr. 50 »Sondergebiet Windenergie am Reitenberg« Neukirchen mit
der Begründung und dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung während der Öffnungszeiten
eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Erst mit
der vorgenommenen amtlichen Bekanntmachung erlangt die Satzung Rechtskraft und
stellt die formelle Grundlage zur Erteilung von Baugenehmigungen nach
Herstellung der gesicherten Erschließung dar.
Im Zuge der Bekanntmachung
wird durch die Verwaltung eine allgemeinverständliche zusammenfassende
Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB erstellt, die es der Öffentlichkeit
hinsichtlich eines besseren Planverständnisses erleichtern soll, die
Planinhalte zu lesen.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 –
Abwägungsprotokoll
Anlage 2.1 –
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Anlage 2.2 –
Stellungnahmen von TÖB und Nachbargemeinden
Anlage 3 –
Satzungsplan mit Textfestsetzungen (Teil A und B)
Anlage 4.1 –
Begründung zum Bebauungsplan
Anlage 4.1.1 –
Koordinatenliste der Baugrenzen (Anlage zur Begründung)
Anlage 4.2 –
Umweltbericht (Teil II der Begründung)
Hinweis:
Die Anlagen 1, 3 und 4 können im Internet unter www.eisenach.de à Rathaus à Stadtrat und
Gremien à Ratsinfosystem
unter dem Tagesordnungspunkt der Stadtratssitzung eingesehen werden. Die Anlage 2 kann im Büro des Stadtrates
eingesehen werden.