Betreff
Anfrage der FDP-Stadtratsfraktion - Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes: BVerwG 4 CN 3.22 – Urteil vom 18. Juli 2023
Vorlage
AF-0307/2023
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Welche Auswirkungen hat dieses Urteil des BVerwG auf die vom Stadtrat am 06.12.2022 gefassten Aufstellungsbeschlüsse nach §13b?

 

2.      Wird die Oberbürgermeisterin auf Grund dieses Urteils des BVerwG vom 18.Juli 2023 eine Einstellung / Aufhebung der am 06.12.2022 gefassten Aufstellungsbeschlüsse durch den Stadtrat veranlassen?

 

Anlage: Pressemitteilung zum Gerichtsurteil


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Die vom Stadtrat am 06.12.2022 beschlossenen Bebauungsplanverfahren nach § 13b BauGB können im Ausfluss des Urteils des BVerwG nicht ohne Umweltprüfung/ Umweltbericht durchgeführt werden. Dem Tenor der hier bekannten und vom Antragsteller als Anlage beigefügten Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes folgend kann das beschleunigte Verfahren auch im Übrigen keine Anwendung finden. Schlussfolgernd wird ein Regelverfahren für einen qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 Absatz 1 BauGB zu führen sein.

 

Da zur Aufnahme der drei Verfahren bislang aber weder städtebauliche Verträge angebahnt noch vorvereinbarte Analysen zur umweltfachlichen Machbarkeit der betreffenden Planung vorgelegt wurden, bleibt für die Stadtverwaltung aktuell die Frage offen, ob und wann die Verfahren überhaupt durchgeführt werden sollen/ können, einschließlich der nun erforderlich gewordenen Anpassung des Flächennutzungsplanes und womöglich erforderlicher raumordnerischer Zielabweichungsverfahren. Dies kann vom Stadtrat jederzeit entschieden werden, anderenfalls wird dem Stadtrat zu einem geeigneten Zeitpunkt eine Empfehlung vorgelegt.

 

 

zu 2.

Nein. Eine Aufhebung von Aufstellungsbeschlüssen ist von mir nur für den Fall vorgesehen, dass an der bauleitplanerischen Befassung mit der jeweiligen Planungsintention des Einzelplanes in Gänze nicht mehr festgehalten werden soll. Anderenfalls wird ein Änderungsbeschluss bei Verfahrenseinstieg, also im Zusammenhang mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, genügen.