II. Fragestellung
1.
Welche
Auswirkungen hat dieses Urteil des BVerwG auf die vom Stadtrat am 06.12.2022
gefassten Aufstellungsbeschlüsse nach §13b?
2.
Wird
die Oberbürgermeisterin auf Grund dieses Urteils des BVerwG vom 18.Juli 2023
eine Einstellung / Aufhebung der am 06.12.2022 gefassten Aufstellungsbeschlüsse
durch den Stadtrat veranlassen?
Anlage: Pressemitteilung zum Gerichtsurteil
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
zu 1.
Die vom Stadtrat am
06.12.2022 beschlossenen Bebauungsplanverfahren nach § 13b BauGB können im
Ausfluss des Urteils des BVerwG nicht ohne Umweltprüfung/ Umweltbericht
durchgeführt werden. Dem Tenor der hier bekannten und vom Antragsteller als
Anlage beigefügten Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes folgend kann
das beschleunigte Verfahren auch im Übrigen keine Anwendung finden.
Schlussfolgernd wird ein Regelverfahren für einen qualifizierten Bebauungsplan
nach § 30 Absatz 1 BauGB zu führen sein.
Da zur Aufnahme der
drei Verfahren bislang aber weder städtebauliche Verträge angebahnt noch
vorvereinbarte Analysen zur umweltfachlichen Machbarkeit der betreffenden
Planung vorgelegt wurden, bleibt für die Stadtverwaltung aktuell die Frage
offen, ob und wann die Verfahren überhaupt durchgeführt werden sollen/ können,
einschließlich der nun erforderlich gewordenen Anpassung des
Flächennutzungsplanes und womöglich erforderlicher raumordnerischer
Zielabweichungsverfahren. Dies kann vom Stadtrat jederzeit entschieden werden,
anderenfalls wird dem Stadtrat zu einem geeigneten Zeitpunkt eine Empfehlung
vorgelegt.
zu 2.
Nein. Eine Aufhebung von Aufstellungsbeschlüssen ist von mir nur für den Fall vorgesehen, dass an der bauleitplanerischen Befassung mit der jeweiligen Planungsintention des Einzelplanes in Gänze nicht mehr festgehalten werden soll. Anderenfalls wird ein Änderungsbeschluss bei Verfahrenseinstieg, also im Zusammenhang mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, genügen.