hier Beratung und Beschlussfassung
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
Die 1. Änderungssatzung zur Satzung zur Erhebung einer Tourismusförderabgabe auf Übernachtungen in der Stadt Eisenach entsprechend der Anlage 1.
II.
Begründung:
Die Stadt Eisenach hat gemäß § 53 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) die
Haushaltswirtschaft so zu planen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben
gesichert ist. Entsprechend § 54 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO hat sie die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen aus Steuern zu beschaffen, soweit die
sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
Neben den Pflichtaufgaben der Stadt werden
verschiedene freiwillige Aufgaben wahrgenommen, die das kommunale Leben einer
Stadt ausmachen und prägen.
Seit 2012 erhebt die Stadt Eisenach eine
Tourismusförderabgabe auf Übernachtungen. Nach Vorlage der schriftlichen
Begründungen zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2012
(Aktenzeichen BVerwG: 9 CN 1.11 und 9 CN 2.11) wurde die Satzung hinsichtlich
des Abgabegegenstandes (§1 Abs. 2 der Satzung) überarbeitet und nach Beschluss
des Stadtrates der Stadt Eisenach am 30.01.2013 mit Wirkung zum 01.01.2012 in
Kraft gesetzt. Danach unterliegen Gäste der Stadt Eisenach, die beruflich
zwingend im Stadtgebiet übernachten nicht dieser Abgabe.
Am 22.03.2022 hat nun der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichtes mit Beschluss (1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR
2887/15 und 1 BvR 354/16) vier Verfassungsbeschwerden von
Beherbergungsbetrieben gegen die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche
Übernachtungen zurückgewiesen. Der Erste Senat hat entschieden, dass
Übernachtungssteuern materiell mit dem Grundgesetz vereinbar sind und die
betroffenen Beherbergungsbetriebe nicht übermäßig belasten. Auch beruflich
veranlasste Übernachtungen können Gegenstand dieser Aufwandsteuer sein.
Damit eröffnet sich für die Stadt die
Möglichkeit, die Steuerquelle Tourismusförderabgabe für Übernachtungen in der
Stadt Eisenach vollumfänglich auszuschöpfen. Die Satzung wurde dahingehend
überarbeitet.
Abgabegegenstand (§ 1 der Satzung) ist der
Aufwand des Übernachtungsgastes für entgeltliche Übernachtungen in gewerblichen
und nichtgewerblichen Beherbergungsstätten in der Stadt Eisenach. Mit der
vorgesehenen Änderung unterliegt nunmehr auch der Aufwand des
Übernachtungsgastes für beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen der
Abgabe.
Die Befreiungstatbestände (§ 4 der Satzung)
sowohl für höchstens vierzehn zusammenhängende Übernachtungen pro
Übernachtungsgast in derselben Beherbergungsstätte und für Übernachtungsgäste,
die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden wie bisher
belassen.
Die Beherbergungsstätten erheben nunmehr von
jedem Übernachtungsgast – mit Ausnahme der in § 4 festgeschriebenen Tatbestände
– unabhängig vom Anlass der Übernachtung die Tourismusförderabgabe.
Damit entfällt die zum Teil aufwändige Nachweisführung für eine beruflich
zwingend erforderliche Übernachtung in den Beherbergungsstätten.
Die Übergangsregelung (§ 10 der
ursprünglichen Satzung), dass die Abgabe nicht auf Beherbergungsleitungen
erhoben wird, die bis zum 31.12.2011 verbindlich gebucht wurden, wird ersatzlos
gestrichen. Es ist davon auszugehen, dass dieser Passus gegenstandslos geworden
ist.
Weitere inhaltliche Änderungen wurden nicht
vorgenommen.
Die 1. Änderungssatzung soll zum 01.01.2025
in Kraft treten. Eine zeitnahe Beschlussfassung ist anzustreben, um sowohl der
Verwaltung als auch den Betreibern der Beherbergungsstätten ausreichend Vorlauf
für deren Umsetzung einzuräumen.
Neben der Landeshauptstadt Erfurt haben
bereits andere Kommunen wie Leipzig, Dresden, Stralsund und Dortmund eine
entsprechende Änderung ihrer Satzungen vorgenommen.
Für die Kalkulation des Steuerertrages wurde ein durchschnittliches Jahresaufkommen
von 330.000 € zugrunde gelegt. Bei einem qualifiziert geschätzten prozentualen
Anteil der beruflich zwingend erforderlichen Übernachtungen von 40 Prozent,
werden ca. 236.000 € Steuereinnahmen zusätzlich jährlich in den Haushalt
einfließen können.
Gegenüber der Einbringung der Satzung wurden keine Änderungen vorgenommen.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Entwurf der 1.
Änderungssatzung zur Satzung zur Erhebung einer Tourismusförderabgabe für
Übernachtungen in der Stadt Eisenach
Anlage 2: Satzung zur
Erhebung einer Tourismusförderabgabe für Übernachtungen, geändert durch 1. Änderungssatzung (Fließtext)
Anlage 3: Synopse