II. Fragestellung
Welche freiwilligen Ausgaben konnten
innerhalb der vorläufigen Haushaltsführung getätigt werden, welche nach einer
Aufhebung des Haushaltsbeschlusses nicht mehr hätten getätigt werden können
(Bitte nach Haushaltsstelle und Höhe sowie mit Erläuterung aufschlüsseln)?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
In der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 61 Thüringer Kommunalordnung besteht ein grundsätzliches Ausgabenverbot für freiwillige Leistungen. Ausgenommen hiervon sind vertragliche Regelungen. Auch darf der Betrieb der bestehenden Einrichtungen des freiwilligen Bereiches (z.B. Bibliothek, Museen) aufrecht erhalten werden. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind dabei strengstens zu beachten.
Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften wurden die entsprechenden Freigaben veranlasst. Zusätzlich war es möglich, zahlreiche Leistungen zu bewilligen, die vollständig über Spenden finanziert wurden (insbesondere im Kulturbereich).
Auf Grundlage der beschlossenen Haushaltssatzung 2010 habe ich darüber hinaus die in der Anlage beigefügten Ausgaben veranlasst. Diese freiwilligen Leistungen gehören zum Kernbereich der politischen Gestaltungsentscheidungen der Kommune und werden daher durch den Beschluss des Stadtrates als notwendig anerkannt.