II. Fragestellung
1.
Welche Aufgaben erfüllt jeder dieser Amtsleiter im
TAV-EE (konkrete Beschreibung)?
2.
Welche Auswirkungen haben diese Abordnungen auf die
Arbeit des Dezernates I des Oberbürgermeisters bzw. auf die Bürgerinnen und
Bürger der Stadt Eisenach?
3.
Wird diese „Amtshilfe“ dem TAV-EE in Rechnung
gestellt? Wenn nein, warum nicht und auf welcher rechtlichen Grundlage?
4.
Wie lange beabsichtigt der Oberbürgermeister diese
„Amtshilfe“ zu gewähren?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Frage 1:
Welche Aufgaben erfüllt
jeder dieser Amtsleiter im TAV-EE (konkrete Beschreibung)?
Die betreffenden
städtischen Amtsleiter übernehmen Aufgaben beim TAV-EE nicht im Rahmen einer
Abordnung, sondern im Rahmen einer nebenamtlichen Tätigkeit bzw. als Amtshilfe
gemäß § 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz.
Die Aufgabenübertragungen
selbst sind Angelegenheiten des TAV-EE. Die entsprechenden Gremien des TAV-EE
sind bzw. werden eingebunden.
Frage 2:
Welche Auswirkungen haben
diese Abordnungen auf die Arbeit des Dezernates I des Oberbürgermeisters bzw.
auf die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Eisenach?
Ich habe zur Gewährleistung der Amtshilfe die erforderlichen Maßnahmen getroffen bzw. werde bei Bedarf weitere treffen, um keine nachteiligen Auswirkungen bei der eigenen Aufgabenerfüllung der Stadtverwaltung entstehen zu lassen.
Frage 3:
Wird diese “Amtshilfe” dem
TAV-EE in Rechnung gestellt? Wenn nein, warum nicht und auf welcher rechtlichen
Grundlage?
Die
Amtshilfe erfolgt gemäß § 8 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz kostenfrei.
Frage 4:
Wie lange beabsichtigt der
Oberbürgermeister diese “Amtshilfe” zu gewähren?
Die
Amtshilfe ist auf maximal 3 Monate beschränkt.