Betreff
Anfrge der B 90/Die Grünen-Stadtratsfraktion - Deckungsvorschläge und vorläufige Haushaltsführung
Vorlage
AF-0173/2011
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      In welcher Weise wirkt sich die vorläufige Haushaltsführung auf die Antragstellung entsprechend § 12 Abs. (4) der Geschäftsordnung im Hinblick auf Deckungsvorschläge aus?

2.      Welche Notwendigkeit sieht der Oberbürgermeister die Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach zu ändern, damit auch ohne laufenden Haushalt Anträge mit finanziellen Auswirkungen möglich sind?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Sofern keine rechtskräftige Haushaltssatzung zu Beginn des Jahres vorliegt, richtet sich die Haushaltsführung nach den Vorschriften des § 61 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO). Im Rahmen der sog. vorläufigen Haushaltsführung darf die Stadt nur solche Ausgaben leisten, zu denen sie

 

·         gesetzliche und rechtlich verpflichtet ist, oder die

·         für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.

 

Weiterhin dürfen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushaltes, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen.

 

In der Regel werden Anträge im Zusammenhang mit Aufwendungen gestellt, die nicht unter diese Voraussetzungen des § 61 ThürKO fallen (freiwillige Leistungen). Hier besteht im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung grundsätzlich kein Handlungsspielraum, so dass hier ein Deckungsvorschlag nach wie vor anzuführen ist, der sich aufgrund des fehlenden Haushaltes aber nur auf zusätzliche zweckgebundene Einnahme (u.a. Spenden) zur Finanzierung der vorgesehenen Aufgabe beziehen kann.

 

Insofern besteht zur Änderung der genannten Regelung in der Geschäftsordnung des Stadtrates keine Notwendigkeit.