Betreff
Kostenspaltung für die Erneuerung der Teileinrichtungen Fahrbahn und Oberflächenentwässerung in der Hauptstraße, OT Stregda
Vorlage
0583-StR/2011
Aktenzeichen
61.42 SB-Kostenspaltung / 2011
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Kostenspaltung für die Erneuerung der Teileinrichtungen Fahrbahn und Oberflächenentwässerung in der Hauptstraße, OT Stregda

 


Begründung:

 

Mit Beschluss des Stadtrates am 27.08.2010, Beschluss-Nr. StR/0229/2010, wurde u.a. zur Hauptstraße die Kostenspaltung hinsichtlich der Teileinrichtung Gehweg beschlossen. Dies ist nicht korrekt.

Es muss eine Korrektur zum Beschluss hinsichtlich dieser einzelnen Maßnahme erfolgen.

 

In der Hauptstraße wurden bisher nur die Teileinrichtungen Fahrbahn und Oberflächenentwässerung vollständig erneuert, sodass der Beschluss für den Gehweg gegenstandslos ist.

 

Der ursprünglich geplante Ausbau der Hauptstraße mit allen Teileinrichtungen konnte aus finanziellen Gründen nicht erfolgen. Somit entschloss sich die Stadt in 2003 vorläufig nur zur Erneuerung des Kanals, damit auch der Oberflächenentwässerung, und erneuerte im Anschluss daran die Fahrbahn, die bereits vor der Kanalbaumaßnahme in erheblichem Umfang erneuerungsbedürftig war.

Die Maßnahme ist im Sinne § 7 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in Verbindung mit der Satzung über das Erheben von Straßenausbaubeiträgen (SAB) der Stadt Eisenach beitragsfähig.

 

Zur Erläuterung:

 

Das Beitragsrecht stellt grundsätzlich auf eine Erschließungsanlage in ihrer gesamten Ausdehnung ab. Bezieht sich das Bauprogramm nur auf eine oder mehrere Teileinrichtungen (z.B. Fahrbahn, Oberflächenentwässerung usw.), kann für die nicht insgesamt ausgebaute Anlage noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen. Vielmehr  können nach neuer Rechtsprechung sachliche (Teil-) Beitragspflichten erst mit einer wirksamen Kostenspaltung entstehen.

 

Mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Thüringen vom 22.01.2008, Az. 4 EO 660/03, und dem Folgen des Verwaltungsgerichtes Meiningen wurde entschieden, dass die Entstehung von sachlichen (Teil-) Beitragspflichten für ausgebaute Teileinrichtungen innerhalb einer Anlage eine wirksame Kostenspaltung mittels eines entsprechenden Beschlusses fordert.

Bisher war das Vorliegen des entsprechenden Bauprogramms (z.B. nur Ausbau der Fahrbahn, nur Erneuerung der Beleuchtung und des Gehweges usw.) nicht beanstandet worden. Der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht war u.a. an den Eingang der letzten Unternehmerrechnung gekoppelt. 

 

Die Satzung über das Erheben von Straßenausbaubeiträgen (SAB) der Stadt Eisenach sieht eine solche Kostenspaltung vor. Die Entscheidung über eine Kostenspaltung ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Finanzierung einer Ausbaumaßnahme und damit für den Gemeindehaushalt. Durch eine wirksame Kostenspaltung wird von dem eigentlich maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, nämlich der Fertigstellung aller Teileinrichtungen der gesamten Erschließungsanlage, abgewichen und einer vorgezogenen Finanzierung der jeweiligen (Teil-) Ausbaumaßnahme der Vorzug gegeben.

 

Im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren kann das Fehlen eines Kostenspaltungsbeschlusses beanstandet werden. Daher ist er für die aufgeführte Straße zu fassen, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen und somit dem Gebot der geltenden Beitragserhebungspflicht in Thüringen rechtssicher Folge leisten zu können.

Bei der Entscheidung über eine Kostenspaltung handelt es sich nicht um eine laufende Angelegenheit der Gemeinde, sondern um einen innerdienstlichen Ermessensakt, der als Beschluss vom Stadtrat zu fassen ist.