I. Beschlussvorschlag
Der Jugendhilfeausschuss der
Stadt Eisenach beschließt:
Die “Richtlinie zur Gewährung
von Annexleistungen bei stationären Hilfen nach dem SGB VIII” vom 01.01.2007
des Jugend- und Schulverwaltungsamtes der Stadtverwaltung Eisenach
(Beschluss-Nr.: JHA 029/07) wird
entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung auf der Grundlage der Empfehlungen
der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände mit Wirkung vom
01.06.2011 geändert.
II. Begründung
Die kommunalen Spitzenverbände haben 2010 eine Empfehlung zur Gewährung von einmaligen Beihilfe und Zuschüssen für vollstationär untergebrachte junge Menschen erarbeitet mit dem Zweck, die Gewährungspraxis der Jugendämter in Thüringen zu vereinheitlichen und eine Gleichbehandlung junger Menschen bei der Leistungsgewährung vollstationärer Hilfen nach dem SGB VIII herzustellen. Auf dieser Grundlage wurde die im hiesigen Amt seit 01.01.2007 geltende Richtlinie angepasst und redaktionell überarbeitet.
Da bei den Leistungen nach §§ 13 Abs.3, 19 und 42 SGB VIII der § 39 SGB VIII keine Anwendung findet, sind für diese Tatbestände keine grundsätzlichen Regelungen für Annex-Leistungen erforderlich, sodass diese Leistungsbereiche in der Richtlinie zu streichen sind.
Die im Punkt 1.1.1 ausgewiesenen Barbeträge wurden mit Beschluss des Landes-jugendhilfeausschusses - Beschluss-Reg. 151/09 vom 14.09.09 gem. § 39 Abs. 2 SGB VIII neu festgelegt. Entsprechend diesem aktuellen Beschluss der Landesjugendhilfeausschusses sind die Barbeträge in der Richtlinie zu aktualisieren.
Die bisherige Festlegung im Punkt 1.1.3 zur Anwendung einer Eigenbedarfspauschale erwies sich als unzureichend praktikabel, sodass dieser Punkt entsprechend abgeändert wurde.
Wie für die Bestimmung des Barbetrages ist es auch für die Bestimmung der aktuellen Eigenbedarfspauschale eine Vereinfachung, diese auf der Grundlage des Regelsatzes zu aktualisieren. Der damalige Betrag in Höhe von 132,00 € entsprach 38,2 % des damaligen Regelsatzes (345,00 €), sodass auch zukünftig mit gerundeten 38 % des Regelsatzes die Eigenbedarfspauschale gezahlt werden soll.
Zum besseren Verständnis wurde der Inhalt der Eigenbedarfspauschale konkreter dargestellt.
Die Pauschalbeträge der Vollzeitpflege unter Punkt 1.2.1 werden gem. § 39 Abs. 5 ASGB VIII vom Landesjugendamt festgelegt und änderten sich in der Vergangenheit fast jährlich. Aus diesem Grund ist eine Nennung von z.Zt. aktuellen Beträgen in dieser Richtlinie nicht empfehlenswert – sondern mit Hinblick auf eine Gültigkeit für Jahre eher verwirrend. Demzufolge wurde dieser Passus in der Richtlinie gestrichen.
Zur Zeit betragen die Pauschalsätze in Euro:
Altersgruppe |
Kosten der Erziehung |
Materielle Aufwendungen * |
Gesamt |
bis zum vollendeten 7. Lebensjahr |
195 |
431 |
626 |
vom vollendeten 7.Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr |
195 |
503 |
698 |
vom vollendeten 14.Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr |
195 |
604 |
799 |
* Zur Deckung der kindbezogenen Aufwendungen für Miete und Heizung (Bruttowarmmiete) sind 80 Euro (für alle Altersgruppen) in den materiellen Aufwendungen berücksichtigt. |
Die Änderung der Sätze 1 bis 3 des
Punktes 2.1. erfolgten zur Anpassung an die Änderungen und zum besseren
inhaltlichen Verständnis.
Der Leistungskatalog unter Punkt 2.1
wurde entsprechend der aktuellen “Empfehlung zur einheitlichen Gewährung von
Annex-Leistungen durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in
Thüringen” der Thüringer Spitzenverbände aktualisiert.
Anlagenverzeichnis:
1. Richtlinie der Abteilung Jugend der Stadtverwaltung Eisenach zur Gewährung von Annex-Leistungen nach dem SGB VIII vom 25.01.2007
2. Entwurf der neuen Richtlinie des Jugend- und Schulverwaltungsamtes Eisenach zur Gewährung von Annex-Leistungen (Annex-Katalog)
3. Empfehlung der Spitzenverbände zur einheitlichen Gewährung von Annex-Leistungen durch die örtlichen Träger der Jugendhilfe in Thüringen vom 01.01.2011
4. Gesetzliche Grundlagen (Auszug aus dem SGB VIII)