hier: Beratung und Beschlussfassung
I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
die 1. Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der
Stadt Eisenach (Friedhofsgebührensatzung).
Begründung:
Gemäß § 12 Abs. 6 Thüringer KAG müssen Kostenüberdeckungen und sollen
Kostenunterdeckungen, die sich am Ende eines Kalkulationszeitraumes ergeben,
innerhalb des nächsten Bemessungszeitraumes ausgeglichen werden.
Insofern wurde für jede einzelne Leistungsart (Kapelle, Bestattungen,
Grabnutzung und Friedhofsunterhaltung sowie Leichenhalle) eine Nachkalkulation
durchgeführt.
Die Nachkalkulation für das Jahr 2010 (auf Grund der späten
Inkraftsetzung der Gebührenordnung im Dezember 2009) erfolgte auf der Basis der
Ist–Kosten des vorläufigen Ergebnisses per 18.01.2011 und den in 2010
tatsächlichen in Anspruch genommenen Leistungen/Einrichtungen und Fallzahlen.
Betriebs-, Unterhaltungs- und Verwaltungskosten entsprachen 2010 nahezu
den geplanten und den damaligen zugrunde gelegten Kostenansätzen. Nach Ansatz
aller Deckungsbeiträge und in diesem Zeitraum veranlagten Gebühren fallen die
Kostenunterdeckungen geringer als erwartet aus.
Für den Bereich Kapelle ist sogar eine, wenn auch geringfügige,
Kostenüberdeckung eingetreten. Die entsprechenden Ansätze, die in die
Neukalkulation eingeflossen sind, werden in der Betriebsabrechnungslegung für
das Wirtschaftsjahr 2010 (Nachkalkulation) dargestellt.
Anzumerken ist dabei, dass der als Deckungsbetrag im Bereich
Friedhofsunterhaltung angesetzte Pflegekostenzuschuss des öffentlichen
Grünbereiches in Anpassung an die Ist-Kosten 2010 mit 247,6 T€ statt in
geplanter und tatsächlich gezahlter Höhe von 229,7 T€ angerechnet wurde.
Grundlage der Gebührenermittlung sind die durchschnittlichen Plankosten
aus dem Wirtschaftsplan 2011, die Fortschreibungen für 2012 und die an die
tatsächlichen Fallzahlen der Wirtschaftsjahre 2009 und 2010 angelehnten zu
erwartenden Fallzahlen.
Sowohl dem bisherigen Gebührenmodell als auch der Kalkulationsmethode
(Äquivalenzzifferrechnung) wurde gefolgt. Lediglich bei der Kapellennutzung ist
eine Modifizierung dahingehend beabsichtigt, die Bereitstellung der Friedhofskapelle und des
Warte- und Abschiedsraumes zu verknüpfen, da eine Nutzung der Friedhofskapelle
immer auch eine Nutzung des Warteraumes mit einschließt. Mit dieser Anpassung
wird für die kombinierte Nutzung eine Gebührenreduzierung erreicht.
Als Aufwandsfaktor wurden erstmals auch die Kosten der Querschnittsämter,
die nach Rechtssprechung auch zu den ansatzfähigen Kosten gehören, mittels
pauschalen Ansatz laut KGST einbezogen.
Die Gebührenermittlung in der Kalkulation (Anlage 2) hat zu folgenden
Ergebnis geführt:
Die Grabnutzungsgebühren sind außer geringfügigen Veränderungen stabil
geblieben. Merklich gestiegen ist die Gebühr für die Nutzung der Urnenreihengräber.
Bestattungsgebühren einschließlich der Um- und Ausbettungen sind
erwartungsgemäß auf Grund der zurückgegangenen Fallzahlen angestiegen.
Durch die oben genannte und dargestellte Verknüpfung der
Friedhofskapelle und Nutzung des Warte- und Abschiedsraumes konnte die
Bereitstellungsgebühr für den Aufbahrungs- und Abschiedraum deutlich gesenkt
werden.
Die Veränderungen der neuen Gebühr zur bisherigen Gebühr sind
beispielhaft in der Anlage 3 dargestellt.
Abschließend bleibt festzustellen, dass ein Deckungsbeitrag in Form des
Pflegekostenzuschusses für den öffentlichen Grünanteil von 265.700 € in Ansatz
gebracht werden muss. Im Haushalt der Stadt Eisenach sind damit 36.000 €
zusätzlich bereitzustellen.
Auf einen Gebührenvergleich mit anderen Kommunen wurde verzichtet, weil
zum einen die Friedhofsstrukturen und -größen sowie auch die
Gebührentatbestände variieren und zum anderen festgestellt wurde, dass Kommunen
über längere Zeitabschnitte nicht neu kalkuliert haben.
Der Satzungsentwurf sowie die Kalkulation wurden durch die Aufsichtsbehörde bereits mit dem Ergebnis vorgeprüft, dass keine rechtsaufsichtlichen Bedenken gegen die Änderungssatzung bestehen.
Als Anlage ist ein vervollständigter Entwurf der 1. Änderungssatzung beigefügt, da in der zur Einbringung vorgelegten Fassung eine der Gebührenänderungen versehentlich nicht aufgeführt war (§ 1, 1. Ziff. I b).
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Der geänderte Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eisenach
Die anderen Anlagen wurden den Stadtratsmitgliedern zur Einbringung der Gebührensatzung vorgelegt.