II. Fragestellung
Welche Konsequenzen hat das Urteil des OVG Bautzen für die Besetzung der
Ausschüsse im Stadtrat Eisenach?
1.
In welchem Verhältnis würde sich die Besetzung der
Ausschüsse in Eisenach nach einer erfolgreichen Klage der NPD-Stadtratsfraktion
diesbezüglich ändern?
2.
Lässt sich das Urteil des OVG Bautzen auch auf die
Aufsichtsratssitze übertragen und muss demnach nach einer erfolgreichen Klage
bspw. der Aufsichtsrat der SWG wieder vergrößert werden?
3.
In welcher Form und weshalb sieht die
Stadtverwaltung die Spiegelbildlichkeit bei der bisherigen Besetzung der Ausschüsse
gewahrt?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Nach zur Verfügungstellung des Urteiles des
OVG Bautzen vom 05. 04. 2011 zur rechtlichen Bewertung, kann Nachstehendes
vorgetragen werden:
1.
Die Entscheidung des OVG Bautzen mit dem
Aktenzeichen 4 C 5-09 ist grundsätzlich für den Anwendungsbereich der
Sächsischen Landkreisordnung maßgebend, also für Kommunen im Freistaat Sachsen.
Hierzu ist festzustellen, dass der § 38 der SächsLKrO (Zusammensetzung der
beschließenden Ausschüsse) im Freistaat Sachsen den dortigen Kommunen nicht so
restriktive Vorgaben vorschreibt, wie es der § 27 ThürKO festlegt und somit die
gesetzlichen Rahmenbedingungen strenger sind.
2.
Daneben handelt es sich bei dem angeführten Urteil
um kein Grundsatzurteil, in dem z. B. das mathematische Berechnungsverfahren,
welches bei der Besetzung der Ausschüsse zur Anwendung gekommen ist,
beanstandet wurde, sondern es wurde gerügt, dass die Mitgliederzahl der
beschließenden Ausschüsse von 12 + 1 kein Spiegelbild abgibt bei einem Kreistag
mit 98 Mitgliedern. Somit sei das Demokratieprinzip bei den beschließenden
Ausschüssen nicht entsprechend berücksichtigt, bei Beschlüssen eine
Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse im Kreistag stattfindet.
Insoweit ist hier eine Einzelfallentscheidung zwar mit grundsätzlicher
Bedeutung gegeben, die aber noch nicht zu verallgemeinern ist.
3.
Mit der Besetzung der Mitgliederzahl der beiden
beschließenden Ausschüsse der Stadt Eisenach, Haupt- und Finanzausschuss mit 6
+ 1 und Bau-, Verkehr- und Umweltausschuss mit 6 + 1 bei einem aus 36
Mitgliedern bestehenden Stadtrates (ohne Oberbürgermeister) wird keine
ansehnlich große Fraktion von der Vertretung im Ausschuss ausgeschlossen. In
dem genannten Urteil wurde auch klar und deutlich formuliert, dass eine rein
rechnerische Nichtbeteiligung in den Ausschüssen nicht gegen das
Spiegelbildlichkeitsgebot verstößt, da dieses nicht verlangt, dass durch die
Größe der Ausschüsse gewährleistet ist, dass sämtliche Fraktionen und Gruppen
in den Ausschüssen mitwirken können müssen.
Des Weiteren kam bei der in Rede stehenden Entscheidung bei der Besetzung des
Kreistages das d` Hondtsche Höchstzahlverfahren bei der Besetzung der
Ausschüsse zur Anwendung, welches vom Grundsatz her kleine Fraktionen und
Gruppen in den Organen der Gebietskörperschaften etwas „benachteiligt“, welches
bei der Stadt Eisenach nicht zur Anwendung kommt. Gemäß § 9 Abs. 3 der Hauptsatzung
des Stadt Eisenach kommt für die Besetzung der Ausschüsse das mathematische
Verhältnisverfahren Hare-Niemeyer zur Anwendung, welches die Möglichkeit
bietet, dass kleinere Fraktionen ebenfalls in den Ausschüssen vertreten sind,
ohne die Gesamtzahl der Ausschussmitglieder zu erhöhen. In der Regel geht die
Anwendung dieses Verfahrens zu Lasten der Fraktionen und Gruppen des
Stadtrates, die am stärksten dort vertreten sind.
4.
Nach § 9 Abs. 4 der Hauptsatzung des Stadtrates
gelten die Besetzungsregeln für Ausschüsse nicht für die Wahl oder Bestellung
städtischer Vertreter in Verbandsversammlungen, Aufsichts- und
Verwaltungsräten, Gesellschafterversammlungen, Verbänden etc.. Diese Regelung
ist nicht zu beanstanden und wurde auch von der Rechtsaufsicht nicht
entsprechend gerügt.
5.
Aus dem oben Dargelegten besteht zum gegenwärtigen
Zeitpunkt keine Notwendigkeit, die Hauptsatzung der Stadt Eisenach zu ändern,
da das Demokratieprinzip bei der Besetzung der beschließenden, aber auch der
anderen beratenden Ausschüsse eingehalten wurde und somit gegen das
Spiegelbildlichkeitsgebot nicht verstoßen wird.