Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Besetzung von Ausschüssen
Vorlage
AF-0192/2011
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

Welche Konsequenzen hat das Urteil des OVG Bautzen für die Besetzung der Ausschüsse im Stadtrat Eisenach?

1.      In welchem Verhältnis würde sich die Besetzung der Ausschüsse in Eisenach nach einer erfolgreichen Klage der NPD-Stadtratsfraktion diesbezüglich ändern?

2.      Lässt sich das Urteil des OVG Bautzen auch auf die Aufsichtsratssitze übertragen und muss demnach nach einer erfolgreichen Klage bspw. der Aufsichtsrat der SWG wieder vergrößert werden?

3.      In welcher Form und weshalb sieht die Stadtverwaltung die Spiegelbildlichkeit bei der bisherigen Besetzung der Ausschüsse gewahrt?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Nach zur Verfügungstellung des Urteiles des OVG Bautzen vom 05. 04. 2011 zur rechtlichen Bewertung, kann Nachstehendes vorgetragen werden:

 

1.      Die Entscheidung des OVG Bautzen mit dem Aktenzeichen 4 C 5-09 ist grundsätzlich für den Anwendungsbereich der Sächsischen Landkreisordnung maßgebend, also für Kommunen im Freistaat Sachsen. Hierzu ist festzustellen, dass der § 38 der SächsLKrO (Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse) im Freistaat Sachsen den dortigen Kommunen nicht so restriktive Vorgaben vorschreibt, wie es der § 27 ThürKO festlegt und somit die gesetzlichen Rahmenbedingungen strenger sind.      

2.      Daneben handelt es sich bei dem angeführten Urteil um kein Grundsatzurteil, in dem z. B. das mathematische Berechnungsverfahren, welches bei der Besetzung der Ausschüsse zur Anwendung gekommen ist, beanstandet wurde, sondern es wurde gerügt, dass die Mitgliederzahl der beschließenden Ausschüsse von 12 + 1 kein Spiegelbild abgibt bei einem Kreistag mit 98 Mitgliedern. Somit sei das Demokratieprinzip bei den beschließenden Ausschüssen nicht entsprechend berücksichtigt, bei Beschlüssen eine Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse im Kreistag stattfindet.     

Insoweit ist hier eine Einzelfallentscheidung zwar mit grundsätzlicher Bedeutung gegeben, die aber noch nicht zu verallgemeinern ist.     

3.      Mit der Besetzung der Mitgliederzahl der beiden beschließenden Ausschüsse der Stadt Eisenach, Haupt- und Finanzausschuss mit 6 + 1 und Bau-, Verkehr- und Umweltausschuss mit 6 + 1 bei einem aus 36 Mitgliedern bestehenden Stadtrates (ohne Oberbürgermeister) wird keine ansehnlich große Fraktion von der Vertretung im Ausschuss ausgeschlossen. In dem genannten Urteil wurde auch klar und deutlich formuliert, dass eine rein rechnerische Nichtbeteiligung in den Ausschüssen nicht gegen das Spiegelbildlichkeitsgebot verstößt, da dieses nicht verlangt, dass durch die Größe der Ausschüsse gewährleistet ist, dass sämtliche Fraktionen und Gruppen in den Ausschüssen mitwirken können müssen.

Des Weiteren kam bei der in Rede stehenden Entscheidung bei der Besetzung des Kreistages das d` Hondtsche Höchstzahlverfahren bei der Besetzung der Ausschüsse zur Anwendung, welches vom Grundsatz her kleine Fraktionen und Gruppen in den Organen der Gebietskörperschaften etwas „benachteiligt“, welches bei der Stadt Eisenach nicht zur Anwendung kommt. Gemäß § 9 Abs. 3 der Hauptsatzung des Stadt Eisenach kommt für die Besetzung der Ausschüsse das mathematische Verhältnisverfahren Hare-Niemeyer zur Anwendung, welches die Möglichkeit bietet, dass kleinere Fraktionen ebenfalls in den Ausschüssen vertreten sind, ohne die Gesamtzahl der Ausschussmitglieder zu erhöhen. In der Regel geht die Anwendung dieses Verfahrens zu Lasten der Fraktionen und Gruppen des Stadtrates, die am stärksten dort vertreten sind.

 

4.      Nach § 9 Abs. 4 der Hauptsatzung des Stadtrates gelten die Besetzungsregeln für Ausschüsse nicht für die Wahl oder Bestellung städtischer Vertreter in Verbandsversammlungen, Aufsichts- und Verwaltungsräten, Gesellschafterversammlungen, Verbänden etc.. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden und wurde auch von der Rechtsaufsicht nicht entsprechend gerügt.  

5.      Aus dem oben Dargelegten besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit, die Hauptsatzung der Stadt Eisenach zu ändern, da das Demokratieprinzip bei der Besetzung der beschließenden, aber auch der anderen beratenden Ausschüsse eingehalten wurde und somit gegen das Spiegelbildlichkeitsgebot nicht verstoßen wird.