Betreff
Einziehung eines Teilstückes einer öffentlichen Verkehrsfläche Flurstück 171/1 Weg Nähe Hopfental im OT Stedtfeld gem. § 8 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Vorlage
0746-StR/2011
Aktenzeichen
61/61.2/61.24/ Einziehung Stedtfeld
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Einziehung eines Teilstückes (ca. 110 m²) einer öffentlichen Verkehrsfläche - Gemarkung Stedtfeld, Flur 2, Flurstück 171/1, Nähe Hopfental - gemäß § 8 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)


Begründung:

 

Die Einziehung ist gemäß § 8  Abs. 1 ThürStrG die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert. Das o.g. Teilgrundstück soll gemäß § 8 ThürStrG eingezogen werden.

 

Die Stadt Eisenach ist gemäß § 47 Abs. 2 ThürStrG Träger der Straßenbaulast.

Nach § 8 Abs. 2 ThürStrG kann eine öffentlich gewidmete Straße durch den Straßenbaulastträger eingezogen werden, wenn sie für den allgemeinen Verkehr entbehrlich geworden ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für eine Einziehung sprechen.

 

Bei dem Wegegrundstück 171/1 in Stedtfeld, Flur 2, handelt es sich um eine öffentliche Straße. Sie gilt gem. § 52 Abs. 6 ThürStrG als gewidmet.

Ein Teil der öffentlichen Straße soll nunmehr der Allgemeinheit entzogen werden, um privaten Interessen zu dienen. Grundsätzlich hat die Gemeinde ein solches Ansinnen nicht zu unterstützen. Daher bedarf es einer Abwägung aller bestehenden Interessenlagen.

Wenn von einer Widmungsfiktion der Straße ausgegangen wird, wie hier vorliegend, dann ist die aktuelle und ggf. zukünftige Verkehrsbedeutung zu prüfen und auch die Gründe des öffentlichen Wohls, die zu einer vollständigen oder nur teilweisen Einziehung führen könnten.  

Die teilweise Einziehung der Straße, nur die Parkflächen betreffend, bedeutet den Ausschluss des Gemeingebrauchs lediglich für diesen Bereich. Der übrige Teil der Straße (Fahrbahn) ist von der Einziehung nicht betroffen und unterliegt uneingeschränkt dem Gemeingebrauch.

Derzeit wird die Fläche zum Abstellen von Fahrzeugen überwiegend von den Anwohnern der Wohnanlage genutzt. Im Fall einer Veräußerung der Fläche soll der Bereich dann ausschließlich den Anwohnern und Besuchern der Wohnanlage dienen.

Für den Einziehungsakt ist es dann nicht relevant, ob dieser Straßenbestandteil als Straßenkörper tatsächlich beseitigt wird oder für private Zwecke erhalten bleibt.

Nach umfassender Einzelfallprüfung wurde festgestellt, dass im vorliegenden Fall ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Einziehung des benannten Straßenteils besteht.

Dieser Bereich ist derzeit nicht in dem Umfang ausgebaut, dass die Inanspruchnahme durch die Öffentlichkeit seitens des Straßenbaulastträgers schadlos garantiert werden kann. Um den Gemeingebrauch dauerhaft zu gewährleisten, hat die Stadt Eisenach einen erheblichen finanziellen Aufwand zu betreiben, um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen.

Im vorliegenden Fall ist der Teil des Grundstückes für die Aufgabenerfüllung der Stadt Eisenach entbehrlich und eine Veräußerung unschädlich.

Gemäß § 8 Abs. 3 ThürStrG wird die Absicht zur Einziehung drei Monate vorher öffentlich bekanntgemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Somit wird das Verfahren für die Einziehung eingeleitet.

 

Lage:

 

Gemeinde:      Eisenach         Gemarkung:    Stedtfeld

 

Flurstück:        Flur 2               171/1               ca. 110 m²      

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Lageplan