Betreff
Beschluss über den Forstwirtschaftsplan 2012 für den Kommunalwald der Stadt Eisenach erstellt durch das Forstamt Marksuhl
Vorlage
0755-HFA/2011
Aktenzeichen
36.18.03.02
Art
Beschlussvorlagen HFA

I. Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Eisenach beschließt:

den als Anlage beigefügten Forstwirtschaftsplanentwurf 2012 für den Kommunalwald der Stadt Eisenach erstellt durch das Thüringer Forstamt Marksuhl.





II. Begründung


Seit der Rückübertragung des Kommunalwaldes im Jahr 1992 an die Stadt Eisenach ist diese gem. § 33 Abs. 1 Thüringer Waldgesetz – ThürWaldG – i. d. F. der Bekanntmachung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327) verpflichtet, über die Bewirtschaftung des Waldes im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes als Selbstverwaltungsaufgabe zu entscheiden. Im Jahr 1992 wurde auf der Grundlage des ThürWaldG der Beschluss gefasst, die Bewirtschaftung des Waldes per Vertrag dem Forstamt Eisenach zu übertragen. Seitdem existiert zwischen dem ehem. Forstamt Eisenach, jetzt zuständig Forstamt Marksuhl, und der Stadt ein Vertrag über die forsttechnische Leitung und den forsttechnischen Betrieb im Kommunalwald der Stadt Eisenach. Entsprechend ergänzt wurde der Vertrag nach den im Jahr 1998 erfolgten Eingemeindungen.

 

Mit § 3 Abs. 1, Pkt. 1 des vorgenannten Vertrages wurde auf der Grundlage des § 33 Abs. 7 ThürWaldG für die Bewirtschaftung des Waldes die Aufstellung der jährlichen Forstwirtschaftspläne durch das Forstamt vereinbart.

 

Der Forstwirtschaftsplan, aufgestelt vom örtlich zuständigen Forstamt, ist nach § 33 Abs. 7 ThürWaldG mit einem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde zur Beschlussfassung vorzulegen. Darüber hinaus ist bei der Aufstellung der Pläne auf die Leistungsfähigkeit, Bedürfnisse und Wünsche des Eigentümers des Waldes Rücksicht zu nehmen, soweit es mit den Zielen des Thüringer Waldgesetzes und einer pfleglichen sowie wirtschaftlichen Vermögensverwaltung vereinbar ist.


Bei der Genehmigung des Forstwirtschaftsplanes handelt es sich um keine laufende Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises i. S. § 29 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113), so dass die alleinige Zuständigkeit des Oberbürgermeisters nicht gegeben ist. Die Beschlussfassung durch den Haupt- und Finanzausschuss ist notwendig (Geschäftsordnung Stadtrat § 27 Abs. 1 Buchstabe k).





Anlagenverzeichnis:

 

Forstwirtschaftsplan 2012