I. Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Eisenach
beschließt:
den als Anlage beigefügten
Forstwirtschaftsplanentwurf 2012 für den Kommunalwald der Stadt Eisenach
erstellt durch das Thüringer Forstamt Marksuhl.
II. Begründung
Seit der Rückübertragung des Kommunalwaldes im Jahr 1992 an die Stadt Eisenach
ist diese gem. § 33 Abs. 1 Thüringer Waldgesetz – ThürWaldG – i. d. F. der
Bekanntmachung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327) verpflichtet, über die
Bewirtschaftung des Waldes im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes als
Selbstverwaltungsaufgabe zu entscheiden. Im Jahr 1992 wurde auf der Grundlage des
ThürWaldG der Beschluss gefasst, die Bewirtschaftung des Waldes per Vertrag dem
Forstamt Eisenach zu übertragen. Seitdem existiert zwischen dem ehem. Forstamt
Eisenach, jetzt zuständig Forstamt Marksuhl, und der Stadt ein Vertrag über die
forsttechnische Leitung und den forsttechnischen Betrieb im Kommunalwald der
Stadt Eisenach. Entsprechend ergänzt wurde der Vertrag nach den im Jahr 1998
erfolgten Eingemeindungen.
Mit § 3 Abs. 1, Pkt. 1 des vorgenannten Vertrages wurde auf der Grundlage des § 33 Abs. 7 ThürWaldG für die Bewirtschaftung des Waldes die Aufstellung der jährlichen Forstwirtschaftspläne durch das Forstamt vereinbart.
Der Forstwirtschaftsplan, aufgestelt vom örtlich zuständigen Forstamt, ist nach § 33 Abs. 7 ThürWaldG mit einem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde zur Beschlussfassung vorzulegen. Darüber hinaus ist bei der Aufstellung der Pläne auf die Leistungsfähigkeit, Bedürfnisse und Wünsche des Eigentümers des Waldes Rücksicht zu nehmen, soweit es mit den Zielen des Thüringer Waldgesetzes und einer pfleglichen sowie wirtschaftlichen Vermögensverwaltung vereinbar ist.
Bei der Genehmigung des Forstwirtschaftsplanes handelt es sich um keine
laufende Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises i. S. § 29 Abs. 2 Thüringer
Kommunalordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113), so dass
die alleinige Zuständigkeit des Oberbürgermeisters nicht gegeben ist. Die
Beschlussfassung durch den Haupt- und Finanzausschuss ist notwendig
(Geschäftsordnung Stadtrat § 27 Abs. 1 Buchstabe k).
Anlagenverzeichnis:
Forstwirtschaftsplan 2012