II. Fragestellung
1.
Wie viele Hunde der in § 3 Absatz 2 als aufgrund ihrer genetischen Veranlagungen
unwiderleglich gefährlich eingestufte Hunderassen waren, im Verhältnis zur
Gesamtzahl, zum 30.06.2011 in Eisenach gemeldet?
(Bitte getrennt nach den vier Hunderassen, Kreuzungen untereinander und mit
anderen Hunden)
2.
Inwiefern geht der Oberbürgermeister davon aus,
dass unangemeldete Hunde der in § 3 Absatz 2 aufgeführten Hunderassen in
Eisenach vorhanden sind und wie wird diese Auffassung begründet? Wie hoch wird
ggf. die Dunkelziffer absolut sowie in Relation zu anderen, nicht in § 3 Absatz
2 aufgeführten Hunderassen, angemeldeten und nicht angemeldeten Hunden
eingeschätzt?
3.
Durch
welche Personalstruktur (Stellenanzahl und Qualifikation der Beschäftigten und
Honorarkräfte) ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Umsetzung der geltenden
Thüringer Gefahrhundeverordnung gesichert?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Zur Hundesteuer sind
1.973 Hunde gemeldet, davon 8 Hunde, die nach der Hundesteuersatzung als
gefährlich einzustufen sind, darunter 1 American Pitbull, 2 Staffordshire
Bullterrier, 4 Bullterrier sowie ein American Staffordshire Bullterrier.
Kreuzungen aus den Rassen werden nach dieser Satzung nicht erfasst.
Zu 2:
Selbstverständlich wird es Hundehalter geben, welche insbesondere Hunde der genannten Rassen nicht angemeldet habem – zumal diese gem. Hundesteuersatzung der Stadt Eisenach bereits vor Inkrafttreten des Tiergefahrengesetzes einen erhöhten jährlichen Steuersatz (300 € gegenüber 60 € bei anderen Hunden) entrichten mussten. Ebenso muss auch eingeschätzt werden, dass gerade Halter dieser nunmehr als gefährlich eingestuften Hunde nicht Willens und möglicherweise finanziell nicht in der Lage sind diese erhöhte Hundesteuer oder überhaupt Hundesteuer zu zahlen.
In der Stadt Eisenach sind derzeit wie o.a. lediglich 8 Hunde der genannten Rassen gemeldet. Auf Grund dieser geringen Anzahl der gemeldeten Hunde wird schon von einer erheblichen Dunkelziffer ausgegangen. Eine absolute Zahl zu nennen oder eine konkretere Einschätzung zu treffen ist nicht möglich und wäre nicht seriös.
Zu
3:
Derzeit wird der Vollzug des Tiergefahrengesetzes durch eine Teilzeitarbeitskraft (20 Wochenarbeitsstunden) wahrgenommen. Auf Grund anderer Arbeitsaufgaben verbleiben für den Vollzug des Tiergefahrengesetzes ca. 4 Wochenarbeitsstunden. Die Absicherung der Sprechtage (Entgegennahme von Anzeigen/Anmeldungen usw.) erfolgt durch eine weitere Arbeitskraft vertretungsweise.
Kontrollen im Stadtgebiet werden durch die eingesetzten Außendienstmitarbeiter ( 8 Stellen, davon derzeit 6 besetzt, 2 ausgeschrieben)im Rahmen der Streifentätigkeit mit durchgeführt. Außendienstmitarbeiter allein für Kontrollen der Einhaltung des Tiergefahrengesetzes einzusetzen, würde bei der vorhandenen Personaldecke zu einer immensen Einschränkung anderer Kontrollaufträge führen.
Neben den einschlägigen Verwaltungslehrgängen werden/wird die mit dem Tiergefahrengesetz beauftragten Mitarbeiter durch Tagesseminare (soweit diese angeboten werden) weiter qualifiziert. Andere Kräfte z. B. Honorarkräfte werden nicht eingesetzt.