Betreff
Überplanmäßige Ausgabe für flexible ambulante Hilfen gem. § 30 SGB VIII
Vorlage
0149-HFA/2009
Art
Beschlussvorlagen HFA

I. Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Eisenach beschließt:

 

vorbehaltlich der Zustimmung des Thüringer Landesverwaltungsamtes eine überplanmäßige Ausgabe in der Haushaltsstelle 45530.76000 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer von insgesamt 14.000,00€

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung.


II. Begründung

 

Das Erbringen dieser Leistung ist nach § 30 SGB VIII  eine Pflichtleistung aus dem Katalog notwendiger Hilfen zur Erziehung.

 

Da der Umfang des Hilfebedarfs in diesem Bereich zur Haushaltsplanung für 2009 noch nicht absehbar war, erfolgte der Planansatz auf der Grundlage des Rechnungsergebnisses des Jahres 2008.

 

Die Fallübernahme aus dem Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendamtes und damit verbunden dessen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 11.730,63 € haben hauptsächlich zu einem Fehlbetrag in dieser Haushaltsstelle geführt.

Hinzu kamen die Anpassung der Honorare der Fachkräfte an den TVöD sowie ein Anstieg der Hilfen für Jugendliche gem. 30 SGB VIII um durchschnittlich  2 Fällen.

Gründe der Bewilligung dieser Hilfen liegen u. a. darin, dass Eltern oder Alleinerziehende mit der Betreuung und Erziehung ihrer pubertierenden Kinder völlig überfordert sind, Schulbummelei an der Tagesordnung ist, die Jugendlichen kriminelle Energien entwickeln und zu Gewalttaten neigen. Die Betreuung der Jugendlichen durch Fachkräfte im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft soll die ansonsten notwendig werdende stationäre Unterbringung vermeiden.

 

Zur Zeit besteht ein monatlicher Finanzbedarf von rd. 5.455,34 €, sodass für die Monate Oktober bis Dezember 2009 voraussichtlich noch  ein notwendiger Finanzbedarf von rd. 16.366,01 € vorhanden ist.

 

Der ausgewiesene Fehlbetrag in Höhe von ca. 14.000,00 € kann gegenwärtig nicht durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben im Verwaltungshaushalt 2009 gedeckt werden, weshalb beim Land Thüringen ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt wird.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 § 30 SGB VIII