I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
Die
Erteilung des Einvernehmens gemäß § 7 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) zur
Umstufung
der Bundesstraße Nr. 7 zur Gemeindestraße von der B 19 neu an der südlichen
Rampe der neuen Anschlussstelle Eisenach-West an der BAB A 4 neu
(Hörselbergumfahrung) bis zur nördlichen Rampe der Anschlussstelle
Eisenach-West an der BAB A 4 in der kreisfreien Stadt Eisenach
Begründung
Die Umstufung ist gemäß §7 Abs. 1 ThürStrG die Allgemeinverfügung, durch die eine öffentliche Straße bei Änderung ihrer Verkehrsbedeutung der entsprechenden Straßengruppe zugeordnet wird (Aufstufung, Abstufung).
Im Rahmen der Neuordnung des nachgeordneten Straßennetzes im Zusammenhang mit der Verkehrsfreigabe der Bundesautobahn (BAB) A 4 neu (Hörselbergumfahrung) soll die 1,68 km lange Teilstrecke der Bundesstraße B 7 von der Neubaustrecke der B 19 an der südlichen Rampe der neuen Anschlussstelle (AS) Eisenach-West der BAB A 4 neu (Stations-km 0,750) bis zur nördlichen Rampe der AS Eisenach-West der BAB A 4 (Stations-km 2,435) zur Gemeindestraße umgestuft werden.
Für die Stadt Eisenach betrifft dies den 0,80 km langen Abschnitt von der Gemarkungsgrenze Krauthausen/Stadt Eisenach ( Stations-km 1,629) bis zur nördlichen Rampe der AS Eisenach-West der BAB A 4 (Stations-km 2,435).
Die von der Umstufung betroffene Teilstrecke ist dem beigefügten Übersichtslageplan bzw. den Knotenpunktskizzen zu entnehmen.
Mit dem Zeitpunkt der Umstufung geht die Straßenbaulast auf den neuen Träger über, d.h. die Stadt Eisenach übernimmt alle mit dem Bau und Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben (§ 9 ThürStrG).
Mit dem Übergang der Straßenbaulast von einer Gebietskörperschaft auf eine andere gehen das Eigentum des bisherigen Trägers an der Straße sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den neuen Träger der Straßenbaulast über (§ 11 Abs. 1 ThürStrG).
Die Umstufung von Bundesstraßen wird gemäß §7 Abs. 3 S. 2 ThürStrG von der oberen Straßenbaubehörde, dem Landesamt für Bau und Verkehr, verfügt. Die Beteiligten sind gemäß § 7 Abs. 3 S. 3 ThürStrG anzuhören.
Das Landesamt für Bau und Verkehr verlangt eine Stellungnahme der Stadt Eisenach, ansonsten entscheidet sie nach Aktenlage (siehe Anlage).
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 Übersichtslageplan
Anlage 2 Knotenpunktskizzen
Anlage 3 Anschreiben TLBV (2 Seiten)