Betreff
überplanmäßige Ausgabe im Deckungskreis 42- Kostenerstattung an andere Sozialleistungsträger
Vorlage
0160-HFA/2009
Aktenzeichen
51.1/3507-wa
Art
Beschlussvorlagen HFA

I. Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Eisenach beschließt:

 

vorbehaltlich der Zustimmung des Thüringer Landesverwaltungsamtes eine überplanmäßige Ausgabe im Deckungskreis (DK) 042 (Erstattung an andere Sozialleistungsträger) von insgesamt 43.000,00 € für die Haushaltsstelle 45560.67200 - Vollzeitpflege       .          

 

 

 

Zur Deckung des Fehlbetrages  in Höhe von 43.000,00 € wird Überbrückungshilfe beim Land Thüringen beantragt.

 

 


II. Begründung

 

Der Deckungskreis (DK) 042 (Erstattung an andere Sozialleistungsträger) findet sich in folgenden Unterabschnitten wieder:

 

45560 -  Vollzeitpflege  (gem. §§ 27, 33 SGB VIII)

45570 -  Heimerziehung (gem. §§ 27,34 SGB VIII)

45580 -  Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (gem. §§ 27,35 SGB VIII)

45600 -  Eingliederungshilfe ( gem. § 35 a SGB VIII)

45610 -  Hilfe für junge Volljährige durch Familienpflege (gem. § 41 SGB VIII)

45650- Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch                             Familienpflege (gem. § 42 SGB VIII)

 

Die Kostenerstattung im Zusammenhang mit dem Erbringen dieser Leistungen ist gem. §§89 a ff SGB VIII eine Pflichtaufgabe des Jugendamtes.

 

Die Planung der notwendigen Finanzmittel in den einzelnen Haushaltsstellen (HhSt) für das Haushaltsjahr 2009 erfolgte für den gesamten DK auf der Grundlage der Fallzahlen des Jahres 2008 unter Berücksichtigung der Tendenzen im Bereich der Vollzeitpflege und einer damit verbundenen Hochrechnung der zu erwartenden Kosten. Dies heißt konkret:

 

In der HhSt. 45560.67200 – Vollzeitpflege/ Erstattung an andere Träger – wurde ein Betrag von 250.000,00 € geplant. Diese Plansumme entsprach dem Mittelwert aus dem Rechnungsergebnis 2007 in Höhe von 203.410,00 € und dem Jahressoll 2008 in Höhe von rund 272.000,00 € unter Beachtung der steigenden Tendenz der kostenerstattungspflichtigen Einzelfälle gemäß § 89 a SGB VIII.

Die steigende Fallzahl der Kostenerstattungen für 23 Pflegekinder im Jahr 2007 auf 28 Pflegekinder im Jahr 2008 und auf bisher 32 Pflegekinder in diesem Haushaltsjahr ist v.a. darauf zurückzuführen, dass zunehmend Kinder in Pflegefamilien außerhalb der Stadt Eisenach untergebracht werden müssen, da vor Ort  der Bedarf aufgrund fehlender Pflegefamilien nicht  gedeckt werden kann. Leben Kinder länger als zwei Jahre in einer Pflegefamilie außerhalb der Stadt Eisenach, so übernimmt das Jugendamt am Wohnsitz der Pflegefamilie die örtliche Zuständigkeit gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII und das hiesige Jugendamt hat die entstandenen Kosten gem. § 89 a SGB VIII dem nunmehr zuständigen Jugendamt zu erstatten.

Eine weitere Erstattungspflicht unsererseits ergibt sich bei Zuzügen des maßgeblichen Elternteils des untergebrachten Kindes an das bisher kostenpflichtige Jugendamt für den Zeitraum ab Umzug bis zur Übernahme des Einzelfalls.

Durch die vorgenannten gesetzliche Vorgaben zur gem. §§ 89 a,c SGB VIII wurden bisher gerechtfertigte Kostenerstattungsansprüche an andere Träger in dieser HhSt. in Höhe von 164.887,41 €  fällig.

Für dieses Haushaltsjahr besteht noch ein Gesamtausgabebedarf nach jetzigem Kenntnisstand von rd. 149.250,00 € , was unvorhersehbaren Mehrausgaben von rd. 64.150,00 € entspricht.

 

Davon können rd. 17.200,00 € innerhalb des DK 042 aus den  Unterabschnitten 45580, 45610 und 45650 mit bisher nicht benötigten geplanten Mitteln gedeckt werden.

Im Unterabschnitt 45570 wird die vollständige geplante Summe ebenfalls nicht benötigt. Aufgrund des Fallaufkommens 2008 mit einer Zahlungsverpflichtung von insgesamt 80.134,00 € wurden in diesem Unterabschnitt für dieses Haushaltsjahr 80.000,00 € geplant. Bisher wurden hier Finanzmittel von 64.035,83 € benötigt; für eine unvorhersehbare Kostenerstattung für ein Kind aufgrund eines möglichen Zuzugs eines Elternteils sollte ein Betrag von 7.000,00 € (Mittelwert) weiter zur Verfügung stehen. Außerdem wurde mit einem Betrag von 4.959,92 €  der überplanmäßige Bedarf für eine Kostenerstattung im Unterabschnitt 45600 innerhalb des DK gedeckt, sodass ein Betrag von rund 4.000,00 € für die Deckung aus dem Unterabschnitt 45570 zur Verfügung steht.

Zur Deckung innerhalb des DK 42 zusammenfassend:

In der HHSt. 45560.67200 besteht aus oben genannten Gründen ein Fehlbetrag in Höhe von insgesamt  64.150,00 €. Innerhalb des DK  stehen für die Deckung aus den einzelnen Unterabschnitten folgende Mittel zur Verfügung:

45570 (Heimerziehung)                                                                                  4.000,00 €

45580 (Intensive sozialpäd.Einzelbetreuung)                                                    100,00 €

45610 (Hilfe für junge Volljährige)                                                                      100,00 €

45650 (Vorl. Maßnahmen zum Schutz v. Kindern u. Jugendlichen)            17.000,00 €

insgesamt                                                                                                    21.200,00 €.

 

Somit besteht noch ein Fehlbetrag von  rund 43.000,00 €.

 

 

Die Zustimmung des Thüringer Landesverwaltungsamtes zur überplanmäßigen Ausgabe wurde gemäß dem Bescheid vom 26.März 2009 zur Haushaltssatzung 2009, hier: Auflage1, beantragt.

 

Der ausgewiesene Fehlbetrag in Höhe von 43.000,00 € kann gegenwärtig nicht durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben gedeckt werden, weshalb beim Land Thüringen ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt wird.

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Textfassung §§ 27, 33, 34 ,35 ,35a, 41, 42, 86, 89 a bis e SGB VIII