Betreff
Anfrage des Stadtrates Herrn Schenke - Barrierefreie Wahllokale
Vorlage
AF-0276/2012
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Inwieweit wurde diese Festlegung bei der Vorbereitung der OB-Wahl berücksichtigt und umgesetzt?

2.      In welchen Stimmbezirken konnten diese Festlegungen nicht erfüllt werden?

3.      Wie viele Wahllokale existieren insgesamt im Stadtgebiet (bitte Gesamtübersicht der Wahllokale übermitteln und ggf. barrierefreie von nicht barrierefreien unterscheiden)?

4.      Wer fordert die Hilfsmittel (z.B. Schablonen für blinde und sehbehinderte Menschen) für behinderte oder andere Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung an, durch wen werden diese bereitgestellt, wer ist für die Herstellung der Hilfsmittel zuständig und wer trägt die Kosten dafür?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Die Auswahl der Wahllokale steht unter dem Aspekt der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben. Auch unter Berücksichtigung, dass Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird, stehen der Wahlleitung keine gesonderten Mittel für entsprechende Umbaumaßnahmen an öffentlichen Gebäuden zur Verfügung. Sofern Investitionen an öffentlichen Gebäuden der Stadt getätigt werden, welche auch als Wahllokale genutzt werden, ist es - unabhängig von der ja nur kurzfristigen Nutzung als Wahllokal - sinnvoll, einen barrierefreien Zugang zu schaffen. Dies wird von der Stadtverwaltung auch angestrebt und ist, wie im Falle der Wartburgschule (Stimmbezirk 7), auch schon geschehen. Ferner kann im Stimmbezirk 16 mit der Einrichtung eines Wahllokales in der Kindertagesstätte “Villa Kunterbunt” ein weiteres barrierefreies Wahllokal vorgehalten werden.

 

Zu 2. u. 3.

Die Stadt Eisenach ist in 43 Stimmbezirke aufgeteilt. Von den entsprechenden 43 Wahllokalen sind 14 Wahllokale barrierefrei. Eine entsprechende Übersicht ist als Anlage beigefügt.

 

Zu 4.

Die Wahlhandlung mit Hilfe von Schablonen für blinde und sehbehinderte Menschen ist nicht vorgesehen. Dieser Personenkreis kann sich der Hilfe einer Vertrauens-/Hilfsperson nach den Maßgaben des § 7 III Thüringer Kommunalwahlgesetz / § 34 Thüringer Kommunalwahlordnung bedienen.