Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Verkaufsrecht der Stadt bei Immobilienkäufen durch konservativen Interessenten
Vorlage
AF-0285/2012
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

Ist es zutreffend, dass die Stadt Eisenach nur dann von einem Vorkaufsrecht Gebrauch machen kann, wenn Sie sich dieses für die betreffende Immobilie hat festschreiben lassen oder die Immobilie städtebaulich oder stadtentwicklungspolitisch von Bedeutung ist?

 

1.      Ließe sich ein Immobilienerwerb durch den Unterzeichner als Privatperson von einer Privatperson mit anderen Mitteln, als in der obenstehenden Fragestellung enthalten, verhindern?

2.      Sind dem Oberbürgermeister Immobilien in Eisenach bekannt, die sich im Besitz von Personen befinden, die Organisationen, Vereinen oder Parteien angehören oder diesen Gruppen selbst, welche durch den Verfassungsschutz als „extremistisch“ eingeschätzt werden?

3.      Würde eine Stelle in der Verwaltung, wie von der Baudezernentin vorgeschlagen, die sich politischen Aufgaben im o.g. Sinne widmet, gegen das Neutralitätsgebot einer Stadtverwaltung verstoßen?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechtes der Gemeinde ist im § 24 ff des Baugesetzbuches ( BauGB ) geregelt.

Zudem kann die Gemeinde ein vertraglich vereinbartes Vorkaufsrecht geltend machen.

Darüber hinaus gibt es keine Möglichkeiten für die Ausübung des Vorkaufsrechtes.

 

 

Zu 1.

Nein !

 

Zu 2.

Nein !

 

Zu 3.

Die Schaffung einer Stelle innerhalb der Stadtverwaltung als Ansprechpartner bei in der Anfrage benannten Immobiliengeschäften war nicht der Vorschlag der Baudezernentin.

Vielmehr wurde zugesagt, zu prüfen, ob eine Liste von Kontaktadressen der diesbezüglichen Beratungsstellen in Thüringen zwecks Auskunft für die Ortsteilbürgermeister bereitgestellt werden kann.