II. Fragestellung
1.
Hat das Gericht die Bedenken des Oberbürgermeisters
und des Stadtrates,bezüglich stattgefundener Unregelmäßigkeit beim
Auswahlverfahren bestätigt?
2.
Wenn Ja: gab es dienstrechtliche Konsequenzen?
3.
Wenn es keinerlei Konsequenzen gab: Was bewog den
Oberbürgermeister,dies nicht zu tun?
4.
Gab es eine Bewertung durch das Gericht,wenn ja,
wie sah diese aus?
Beantwortung
Vorbemerkung:
Gemäß § 18 Absatz 6 der Geschäftsordnung sind Einwohneranfragen, welche in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln wären, nicht zulässig. Ihre Fragen 2 und 3 beziehen sich auf eine Personalangelegenheit, welche der nichtöffentlichen Behandlung unterliegt. Frage 2 und 3 können daher aus rechtlichen Gründen nicht beantwortet werden.
Zu Frage 1
Die Entscheidung des Oberbürgermeisters, das Auswahlverfahren zur Stellenbesetzung abzubrechen wurde vom Arbeitsgericht und auch vom Landesarbeitsgericht als sachlich gerechtfertigt und korrekt bestätigt.
Zu Frage 2
Die Bewertung des Gerichtes wurde
in der Presse (u.a. Thüringer Allgemeine vom 17.03.2010) wiedergegeben. Die
gesamte gerichtliche Bewertung ist mehrere Seiten lang.
Eine auszugsweise Wiedergabe durch die Stadt als Prozesspartei beinhaltet die
Gefahr einer subjektiven Auswahl. Daher empfehle ich Ihnen, das gesamte Urteil
zu lesen, um sich einen eigenen Eindruck zu verschaffen. Das Urteil des
Landesarbeitsgerichtes kann von Ihnen bei diesem angefordert werden. Es trägt
das Aktenzeichen: 7Sa 243/08.