Betreff
Anfrage der Stadträtin Frau Wolf - Tätigkeit von Herrn Christian Köckert in diversen Firmen
Vorlage
AF-0293/2012
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Für welche Firmen, Privatpersonen, juristische Personen war Christian Köckert mit Wissen der Stadtverwaltung und/oder deren Spitze in den letzten 5 Jahren tätig? (Firmen, die im Kontakt mit der Stadtverwaltung Eisenach und/oder deren Spitze standen)

2.            War Christian Köckert in irgendeinem Zusammenhang als vertraglich gebundener Berater beim Parkhausbau (Parkhaus am Markt), bei der Diskussion zum Eisenacher Krematorium, zur Ansiedlung von Media Markt, beim Tor zur Stadt, Ansiedlung von Windkraftanlagen, aktiv? (Jeweils aufgeschlüsselt nach der beauftragenden Firma)

3.            Zu welchem Zeitpunkt zeigte er die jeweilige Tätigkeit an?

4.      Wurden Christian Köckert auf dessen Verlangen oder Bitte städtische (öffentliche  und/oder vertrauliche) Unterlagen oder erfasste Daten zur Kenntnis gegeben, die dieser dann auch für seine privatwirtschaftlichen Aktivitäten nutzen konnte und wie bewertet der Oberbürgermeister die mögliche Interessenkollision. Hat er den ehrenamtlichen Beigeordneten Köckert explizit darauf hingewiesen? (Wann, wie?)

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

1.      Dem Oberbürgermeister wurde nur die Tätigkeit der Fa. EA-Consult GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter Herr Köckert ist, für die Fa. Juwi angezeigt.

2.      Hierzu wird auf die Beantwortung zu 1. verwiesen

3.      Die Anzeige erfolgte mündlich in der 40./41. KW 2010

4.      Dies zu prüfen, ist Angelegenheit der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Bewusst wurden Herrn Köckert zumindestens keine derartigen Unterlagen ausgehändigt.

Der Oberbürgermeister hat mit Schreiben vom 26.10.10 alle Beigeordneten ausdrücklich auf die Einhaltung der Regelungen des § 37 Beamtenstatusgesetz (Verschwiegenheitspflicht), auf Artikel 3 Grundgesetz (Gleichbehandlungsstatus), sowie auf die Anwendung des § 52 Abs. 1 AGDA für die Verfahrensweisen der Herausgabe von Kopien des jeweiligen Geschäftsbereiches hingewiesen. Des Weiteren wurde ihm bereits bei seiner Bestellung für den Geschäftsbereich ein Exemplar der AGDA übergeben, welche explizit regelt:

 

§ 14
Annahme von Belohnungen und Geschenken, Vorteilsnahme

(1) Die Bediensteten dürfen sich in allen Angelegenheiten, die mit ihrem Dienst zusammenhängen, keine persönlichen Vorteile verschaffen.

Auch der Anschein ist zu vermeiden. In besonderen Fällen ist auf dem Dienstweg über das Amt 30 die Entscheidung des Oberbürgermeisters einzuholen.

§ 16
Interessenwiderstreit

Ist ein Interessenwiderstreit offensichtlich oder den Umständen nach anzunehmen, so hat der Amtsleiter bzw. nächsthöhere Vorgesetzte eine geeignete dienstliche Regelung zu treffen.

Dienstliche Tätigkeiten in eigener Angelegenheit und in Angelegenheiten der Ehegatten sowie bei Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad (§§ 1589, 1590 BGB) oder in Angelegenheiten einer vom Bediensteten kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischer Person, sind unzulässig.

 

Darüber hinaus wurde der ehrenamtliche Beigeordnete Köckert auch gesondert und schriftlich auf die einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen hingewiesen.