II. Fragestellung
1.
Für welche Firmen, Privatpersonen, juristische Personen
war Christian Köckert mit Wissen der Stadtverwaltung und/oder deren Spitze in
den letzten 5 Jahren tätig? (Firmen, die im Kontakt mit der Stadtverwaltung
Eisenach und/oder deren Spitze standen)
2.
War Christian
Köckert in irgendeinem Zusammenhang als vertraglich gebundener Berater beim
Parkhausbau (Parkhaus am Markt), bei der Diskussion zum Eisenacher Krematorium,
zur Ansiedlung von Media Markt, beim Tor zur Stadt, Ansiedlung von
Windkraftanlagen, aktiv? (Jeweils aufgeschlüsselt nach der beauftragenden
Firma)
3.
Zu welchem
Zeitpunkt zeigte er die jeweilige Tätigkeit an?
4.
Wurden Christian Köckert auf dessen Verlangen oder
Bitte städtische (öffentliche und/oder
vertrauliche) Unterlagen oder erfasste Daten zur Kenntnis gegeben, die dieser
dann auch für seine privatwirtschaftlichen Aktivitäten nutzen konnte und wie
bewertet der Oberbürgermeister die mögliche Interessenkollision. Hat er den
ehrenamtlichen Beigeordneten Köckert explizit darauf hingewiesen? (Wann, wie?)
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
1. Dem Oberbürgermeister wurde nur die Tätigkeit der Fa. EA-Consult GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter Herr Köckert ist, für die Fa. Juwi angezeigt.
2. Hierzu wird auf die Beantwortung zu 1. verwiesen
3. Die Anzeige erfolgte mündlich in der 40./41. KW 2010
4. Dies zu prüfen, ist Angelegenheit der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Bewusst wurden Herrn Köckert zumindestens keine derartigen Unterlagen ausgehändigt.
Der Oberbürgermeister hat mit Schreiben vom 26.10.10 alle Beigeordneten ausdrücklich auf die Einhaltung der Regelungen des § 37 Beamtenstatusgesetz (Verschwiegenheitspflicht), auf Artikel 3 Grundgesetz (Gleichbehandlungsstatus), sowie auf die Anwendung des § 52 Abs. 1 AGDA für die Verfahrensweisen der Herausgabe von Kopien des jeweiligen Geschäftsbereiches hingewiesen. Des Weiteren wurde ihm bereits bei seiner Bestellung für den Geschäftsbereich ein Exemplar der AGDA übergeben, welche explizit regelt:
§ 14
Annahme von Belohnungen und Geschenken, Vorteilsnahme
(1) Die Bediensteten dürfen sich in allen Angelegenheiten, die mit ihrem
Dienst zusammenhängen, keine persönlichen Vorteile verschaffen.
Auch der Anschein ist zu vermeiden.
In besonderen Fällen ist auf dem Dienstweg über das Amt 30 die Entscheidung des
Oberbürgermeisters einzuholen.
§ 16
Interessenwiderstreit
Ist ein Interessenwiderstreit offensichtlich oder den Umständen nach
anzunehmen, so hat der Amtsleiter bzw. nächsthöhere Vorgesetzte eine geeignete
dienstliche Regelung zu treffen.
Dienstliche Tätigkeiten in eigener Angelegenheit und in Angelegenheiten
der Ehegatten sowie bei Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad (§§
1589, 1590 BGB) oder in Angelegenheiten einer vom Bediensteten kraft Gesetzes
oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischer Person, sind
unzulässig.
Darüber hinaus wurde der ehrenamtliche Beigeordnete Köckert auch
gesondert und schriftlich auf die einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen
hingewiesen.