Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Ausschüttungen von Überschüssen der Gesellschaften mit städtischer Beteiligung
Vorlage
AF-0297/2012
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

Welche Gesellschaften mit städtischer Beteiligung haben seit ihrer Gründung wann und wie viel Geld an die Stadt Eisenach ausgeschüttet?

 

1.      Welche Gründe liegen bei den betreffenden Gesellschaften hinsichtlich der Verwendung der Jahresüberschüsse für das Jahr 2010 dafür vor, keine Gewinne (wenn auch nur teilweise) an die Stadt Eisenach auszuschütten?

2.      Wie bewertet der Oberbürgermeister die diesbezüglichen Entscheidungen der Gesellschafterversammlungen vor dem Hintergrund der Haushaltssituation der Stadt Eisenach?

3.      Ist es juristisch zulässig, die städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung durch den Stadtrat anweisen zu lassen, eine Ausschüttung zu beschließen?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

In der Beantwortung Ihrer Anfrage wird ausschließlich auf solche Beteiligungsunternehmen Bezug genommen, an denen die Stadt Eisenach unmittelbar beteiligt ist. Bei mittelbaren Beteiligungen sind Gewinnausschüttungen nur an die jeweiligen Gesellschafter möglich.

 

Seit 1995 wurden folgende Erträge aus städtischen Beteiligungen generiert:

 

HH-Jahr

EVB1

Stadt Eisenach Entsorgung GmbH (SEE)²

E.ON TEAG/ KEBT³

 

davon im städtischen Haushalt

davon im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes/ ab 2008 opt. Regiebetrieb

im städtischen Haushalt

davon im städtischen Haushalt

davon im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes / ab 2008 opt. Regiebetrieb

1995

 

 

27.480,34 €

 

 

1996

 

 

 

 

 

1997

 

 

 

 

 

1998

 5.513,89 €

 

209.731,93 €

 

 

1999

103.344,87 €

 

128.011,72 €

7.489,15 €

 

2000

153.540,95 €

 

507.201,55 €

9.974,61 €

51.933,96 €

2001

204.721,27 €

11.000,00 €

174.439,20 €

9.985,53 €

57.704,40 €

2002

203.280,00 €

167.718,75 €

267.946,16 €

13.573,35 €

78.437,40 €

2003

455.647,50 €

147.592,50 €

351.806,36 €

16.025,54 €

104.991,40 €

2004

277.419,98 €

 

 

18.861,78 €

109.534,30 €

2005

 

 

 

19.915,33 €

128.660,40 €

2006

 

 

 

20.090,02 €

129.789,00 €

2007

 

 

 

14.849,15 €

95.931,00 €

2008

 

 

 

 

85.000,00 €

2009

 

 

 

 

85.000,00 €

2010

 

 

 

 

60.000,00 €

SUMME

1.403.468,46 €

326.311,25 €

1.666.617,26 €

130.764,46 €

986.981,86 €

 

1 Ab dem Haushaltsjahr 2005 wurde die steuerliche Organschaft zwischen der EVB GmbH und der Sportbad Eisenach GmbH (SEG) eingeführt. Die jährlichen Beteiligungserträge der SEG GmbH durch die Gewinnabführung der EVB GmbH sind in dem jeweiligen Beteiligungsbericht ersichtlich.

 

² Die Stadt Eisenach ist seit 2001 nicht mehr Gesellschafter der Stadt Entsorgung Eisenach GmbH (heute: Umweltservice Wartburgregion GmbH), die Anteile werden seitdem vom Abfallwirtschaftszweckverband Wartburgkreis – Stadt Eisenach gehalten. Der Beteiligungsertrag in 2003 betrifft die Gewinnausschüttung für das Jahr 2001.

 

³ Bis 2007 wurden die Anteile an der E.ON TEAG durch die Stadt Eisenach (14,75 %) und durch den ehemaligen Eigenbetrieb Stadtwerke Eisenach (85,25 %) gehalten. In 2008 wurden die Anteile der Stadt Eisenach an der E.ON TEAG auf die Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft Thüringen AG (KEBT AG) übertragen. Gleichzeitig erfolgte die Beteiligung an der KEBT AG. Die Aktien werden seitdem vollständig vom optimierten Regiebetrieb gehalten, die Beteiligungserträge werden seither vollständig im Wirtschaftsplan des optimierten Regiebetriebes generiert.

 

zu 1.)

 

Bei der Stadtwirtschaft Eisenach GmbH (SWE) und der Städtischen Wohnungsgesellschaft Eisenach mbH (SWG) wurden zum 31.12.2010 Verlustvorträge ausgewiesen. Aus diesem Grund werden die in 2010 erzielten Jahresüberschüsse mit den Verlustvorträgen entsprechend verrechnet.

 

Der Jahresüberschuss 2010 der Sportbad Eisenach GmbH (SEG) in Höhe von 792,2 T€ wurde entsprechend des Stadtratsbeschlusses vom 27.01.2012 zur Stärkung der Liquidität der Gesellschaft auf neue Rechnung vorgetragen.

 

Im Wirtschaftsplan des optimierten Regiebetriebes wurde in 2010 aus der Beteiligung an der KEBT AG eine Dividende in Höhe von 60 T€ generiert.

 

Weitere städtische Beteiligungen, die ohne Zuschussgewährung der Stadt arbeiten und im Wirtschaftsjahr 2010 einen Jahresüberschuss erwirtschaftet haben, sind nicht vorhanden.

 

zu 2.)

 

Der Oberbürgermeister vertritt gem. § 31 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) die Gemeinde nach außen. Die Ausübung der Gesellschafterstellung in den städtischen Beteiligungen beinhaltet diese Außenvertretung. Somit ist der Oberbürgermeister der Stadt Eisenach kraft Amtes der Vertreter der Stadt in den städtischen Beteiligungen. Als solcher vollzieht er in den Gesellschafterversammlungen die Beschlüsse des Stadtrates.

 

Sämtliche Jahresabschlüsse der städtischen Beteiligungen werden im Stadtrat behandelt. Am 19.11.2004 wurde durch den Stadtrat der Stadt Eisenach die “Richtlinie über den Umgang mit den Jahresabschlüssen der städtischen Beteiligungen” beschlossen. Die Richtlinie gibt vor, ob und ab welcher Wertgrenze das Abstimmungsverhalten des städtischen Vertreters in der Gesellschafterversammlung zum Jahresabschluss der Gesellschaft eines Stadtratsbeschlusses bedarf oder ob der Stadtrat einen Bericht über den Jahresabschluss im Rahmen des städtischen Beteiligungsberichtes sowie das Abstimmungsverhalten des Vertreters der Stadt erhält.

 

Für das Wirtschaftsjahr 2010 mussten die Jahresabschlüsse der SWE GmbH und der SWG GmbH nach den Vorgaben der oben genannten Richtlinie dem Stadtrat nicht zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Die Berichterstattung über den Jahresabschluss und das Abstimmverhalten des städtischen Vertreters erfolgte mit der Vorlage des Beteiligungsberichtes 2010 am 27.01.2012.

 

Der Jahresabschluss und die Gewinnverwendung 2010 der SEG GmbH wurden durch den Stadtrat am 27.01.2012 einstimmig beschlossen.

 

zu 3.)

 

Auf die Antwort zu Frage 2.) wird verwiesen. Der Stadtrat kann den städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung per Beschluss anweisen, eine Ausschüttung an die Stadt Eisenach beschließen zu lassen, soweit dies gesellschafts- und kommunalrechtlich zulässig ist.