Betreff
5. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) der Stadt Eisenach,
Hier: Beratung und Beschlussfassung
Vorlage
0920-StR/2012
Aktenzeichen
2012_01_20.2
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

die 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) der Stadt Eisenach unter Verzicht auf eine 2. Beratung nach § 15 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates.

 


Begründung:

 

Mit der 4. Änderungssatzung zur Hebesatzsatzung hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 24.06.2011 eine Anhebung der Hebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer rückwirkend zum 01.01.2011 wie folgt beschlossen (Beschluss-Nr.:StR/0378/2011). Auf die dem Stadtrat seinerzeit vorgelegt Beschlussvorlage wird verwiesen:

 

Grundsteuer A                         von 250 v. H. auf 300 v. H.

Grundsteuer B                        von 390 v. H. auf 400 v. H.

Gewerbesteuer                       von 390 v. H. auf 400 v. H.

 

Aufgrund der finanziellen Entwicklung, die trotz des positiven Rechnungsergebnisses des Haushaltsjahres 2011 nach der aktuellen Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2012 und der langfristigen Finanzplanung 2012 – 2020 eine weiterhin defizitäre Haushaltssituation vorweist, ist eine weitere Anhebung der Realsteuerhebesätze unumgänglich, um die finanzielle Lage der Stadt zu stabilisieren und in einem mittel- bis langfristigem Zeitraum die finanzielle Leistungsfähigkeit nachhaltig wieder herstellen zu können.

 

Die bisherigen Überprüfungen des Haushaltsentwurfes 2012 und der bis zum Jahre 2020 erstellten Finanzplanung ergaben zwar eine Reduzierung des Fehlbetrages im Verwaltungshaushalt (incl. Zuschuss Theater und Pflichtzuführung) auf nunmehr rd. 2,1 Mio. Euro (Stand 25.05.2012), allerdings ist aus heutiger Sicht nach wie vor die Erstellung eines ausgeglichenen Haushaltsentwurfes nicht möglich. Es sei denn, es ergeben sich erhebliche Mehreinnahmen bei der Gewerbesteuer und finanzielle Verbesserungen durch strukturelle Veränderungen. Darüber hinaus ist auch eine Verbesserung der Einnahmesituation im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches weiter notwendig, um die Zielstellung der nachhaltigen Wiederherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit erreichen zu können.

 

Neben den Pflichtaufgaben der Stadt werden noch verschiedene freiwillige Aufgaben wahrgenommen, die das kommunale Leben einer Stadt ausmachen und prägen. Eine auch aus finanzieller Sicht herausragende Aufgabe stellt dabei die Finanzierung des Eisenacher Theaters in der Kulturstiftung Meiningen – Eisenach dar. Unter Berücksichtigung der bekannten defizitären Haushaltssituation konnte die Stadt aufgrund haushalts- und kommunalrechtlicher Bestimmungen keine rechtliche Verpflichtung hinsichtlich der weiteren Finanzierung über den bestehenden Finanzierungszeitraum hinaus eingehen.

 

Der Stadtrat hat sich mit Beschluss vom 16.05.2012 verpflichtet, alle realisierbaren Mehreinnahmen und Minderausgaben im Verwaltungshaushalt zur Absicherung des städtischen Eigenanteils zur Theaterfinanzierung (künftig 2 Mio. EUR p.a.) zur Verfügung zu stellen und einen angemessenen sowie vertretbaren eigenen Konsolidierungsbeitrag zu leisten.

 

Mit Schreiben vom 14.05.2012 hat der Präsident des Thüringer Landesverwaltungsamtes die Stadt nochmals aufgefordert, bis zum 31.07.2012 ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept vorzulegen und darauf verwiesen, dass die Stadt zu prüfen hat, „in welchem Umfang noch Konsolidierungspotenzial besteht”. Auf das in Kopie beigefügte Schreiben wird insoweit verwiesen.

 

Mit Schreiben vom 24.05.2012 wird diese Forderung auch durch den Thüringer Innenminister noch einmal ausdrücklich bekräftigt.

 

Mit der in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 18.04.2012 vorgestellten Finanzplanung für die Jahre 2012 – 2020 waren seinerzeit auch durch die Verwaltung kalkulierte Haushaltssicherungsmaßnahmen dargestellt worden, worunter auch die Erhöhung der Hebesätze fiel.

 

Nach den bisher lediglich im Entwurf vorliegenden Verwaltungsvorschriften zur Gewährung von Bedarfszuweisungen und zur Erstellung von Haushaltssicherungskonzepten wird  Kommunen die sich in der Haushaltssicherung befinden vorgegeben, ihre Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen. Danach wird für die Realsteuerhebesätze gefordert, dass diese mindestens wie folgt festgesetzt werden:

 

Grundsteuer A             332 v. H.

Grundsteuer B                        472 v. H.

Gewerbesteuer           460 v. H.

 

Eine Anhebung der Hebesätze auf dieses Niveau bedeutet auf der Basis der für die Finanzplanung unterstellten Entwicklung der Einnahmen aus der Gewerbesteuer Mehreinnahmen wie folgt:

 

                                      2012    2013    2014    2015    2016    2017    2018    2019    2020                                                                          -  in T€  -

Grundsteuer A                    6           6        6         6          6         6           6         6          6

Grundsteuer B                            837      837     837      837      837      837      837      837      837

Gewerbesteuer (netto)1.127   1.205   1.541   1.634   1.905   1.950   1.995   2.040   2.085

 

Gesamt:                      1.970  2.048   2.384   2.477   2.748   2.793   2.838   2.883   2.928

 

Die Fehlbeträge (incl. Pflichtzuführung und Zuschuss Theater) in den einzelnen Planungsjahren nach dem Stand der Haushaltsplanung 2012 und der Finanzplanung 2012 – 2020 per 23.05.2012 stellen sich folgendermaßen dar:

 

                                    2012    2013    2014    2015    2016    2017    2018    2019    2020                                                                            -  in T€  -

Fehlbetrag VWHH       -2.124  -3.192  -2.380  -3.236  -3.629  -3.810  -3.694  -3.919  -4.253

 

Unter Berücksichtigung der aus der empfohlenen Anhebung der Realsteuerhebesätze zu erzielenden zusätzlichen Einnahmen stellt sich die Situation im Verwaltungshaushalt wie folgt dar:

 

                                    2012    2013    2014    2015    2016    2017    2018    2019    2020                                                                            -  in T€  -

Fehlbetrag VWHH       - 154    -1.144     - 4     - 759    - 881    -1.017  - 856    -1.036  -1.325

 

Die dargestellte Entwicklung berücksichtigt bisher nicht die noch offene Finanzierung der Altfehlbeträge (Stand per 31.12.2011 rd. 11,2 Mio. Euro) und die in den einzelnen Jahren zur Finanzierung von Investitionen notwendigen städtischen Eigenanteile. Sie zeigt auf, dass zur nachhaltigen Wiederherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit weitere Haushaltssicherungsmaßnahmen und auch die bereits angesprochene Verbesserung der Einnahmesituation aus dem kommunalen Finanzausgleich zusätzlich zu den empfohlenen Steuererhöhungen notwendig sind.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und § 16 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist der Beschluss zur Erhöhung der Hebesätze bis zum 30.06. eines Jahres rückwirkend zum 01.01. zu fassen. Damit die geforderte Einnahmeerhöhung für das Jahr 2012 auch rechtssicher umgesetzt werden kann, ist daher die Beratung und Beschlussfassung der 5. Änderungssatzung unter Verzicht auf die Regelungen des § 15 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates unbedingt notwendig.

 

Auf den als Anlage beigefügten Satzungsentwurf wird verwiesen. Es wird empfohlen, die Hebesätze wie folgt festzusetzen:

 

 

Hebesatz bisher

Vorgeschlagener neuer Hebesatz

Prozentuale Steigerung 

Grundsteuer A

300 v. H.

332 v. H.

10,67 %

Grundsteuer B

400 v. H.

472 v. H.

18,00 %

Gewerbesteuer

400 v. H.

460 v. H.

15,00 %

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Entwurf 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für    die Grund- und die Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Anlage 2 – Fließtextversion Hebesatzsatzung

Anlage 3 – Kopie des Schreibens des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 14.05.2012

Anlage 4 – Hebesatzvarianten Gewerbesteuer

Anlage 5 – Kalkulation Hebesatzerhöhungen Gewerbesteuer

Anlage 6 – Hebesatzvarianten Grundsteuer A+B

Anlage 7 – Hebesätze ausgewählter Städte in Thüringen

Anlage 8 – Kommunale Hebesätze 2011

Anlage 9 - Beispielrechnungen