Betreff
Anfrage des Stadtratsmitgliedes Herrn Schenke - Kostenerstattung des Landes für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
Vorlage
AF-0304/2012
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1. Hat die Stadt Eisenach ein ähnliches Problem mit der Landesregierung?

 

2. Wenn ja, für welche Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erfolgt nach Auffassung des OB  in welcher Höhe keine vollständige Kostenerstattung durch das Land?

 

3. In welchen einzelnen Streitfällen hat die Stadt Eisenach seit 2006 das Land auf Kostenerstattung zur Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises angemahnt oder verklagt und welche Ergebnisse (Urteile, Vergleiche, Nachzahlungen o.ä.) sind dabei bisher feststellbar?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 und 2) Grundsätzliches zur Kostenerstattung

Für die Erfüllung übertragener Aufgaben besteht gemäß Artikel 93 der Verfassung des Freistaates Thüringen ein verfassungsmäßiger Anspruch auf einen angemessenen finanziellen Ausgleich. Dieser Ausgleich erfolgt im Rahmen der Zahlung einer Auftragskostenpauschale an die kommunalen Gebietskörperschaften in Höhe der “angemessenen Kosten”. Dies betraf den Großteil der übertragenen Aufgaben.

 

Bis zum Jahr 2010 erfolgte die Ermittlung der Angemessenheit der Kosten anhand einer Korridorbereinigung. Für jede einzelne übertragene Aufgaben ermittelt und über die sogenannte Korridorbildung um extreme Abweichungen nach oben und unten bereinigt.

 

Im Gesetzgebungsverfahren zum Finanzausgleichsgesetz 2011 gab die Landesregierung bekannt, die Methode zur Angemessenheit der gemeldeten Kosten zu modifizieren. Die neu eingeführte Benchmark-Methode sollte den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit stärker entsprechen. Als Maßstab für die Angemessenheit wurden nun die Ausgaben der Kommunen herangezogen, die die übertragenen Aufgaben am wirtschaftlichsten und effektivsten erfüllten. Die einzelnen Aufgaben wurden damit nicht mehr separat betrachtet, sondern es erfolgte die Ermittlung der drei am wirtschaftlichsten arbeitenden Kommunen innerhalb eines Verwaltungstyps, bezogen auf die Summe aller nach § 1-8 der Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben. Für diese Referenzkommunen wurden Durchschnittskosten gebildet und pauschal angesetzt.

 

In einer Stellungnahme zum damals vorliegenden Verordnungsentwurf 2011 an den Gemeinde- und Städtebund Thüringen wurde seitens der Stadt vor allem bemängelt, dass der neue Verteilungsmaßstab auf alten Daten beruhte (Meldungen der Kommunen aus dem Jahr 2006). Noch dazu war ein Nachvollziehen des neuen Verteilungsmaßstabes nicht möglich, da die Kommunen keine Kenntnis davon hatten, wer die drei am wirtschaftlichsten arbeitenden Kommunen waren. Mit dieser Methode war ausgeschlossen, dass ein tatsächlicher Ausgleich für die Wahrnehmung der Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis erfolgt. Als weiteres Problem erkannte die Stadt, dass mit einem rein rechnerischen Vergleich der kreisfreien Städte strukturelle Besonderheiten in keinster Weise berücksichtigt wurden.

 

Jedoch wurde seitens des Landes auch für das Jahr 2012 das Verfahren des Benchmarking für die §§ 1-8 der Verordnung beibehalten. Eine wesentliche Änderung besteht jedoch darin, dass die Erstattungsbeträge auf Basis aktualisierter Personalkostensätze für die Beschäftigten und die Beamten der Kommunen neu berechnet wurden. Dies hatte bei den festgelegten Zuweisungen pro Einwohner leichte Verbesserungen zur Folge.

 

Hinsichtlich der kommunalisierten Bereiche der Sozial- und Umweltverwaltung dagegen erfolgten jährliche Abschlagszahlungen, die im Nachhinein spitz abgerechnet werden.

 

Inwiefern die für 2012 angesetzten Werte auskömmlich sind, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden. Dies würde auch eine umfangreiche Datenerhebung innerhalb des Hauses erfordern!

 

Mit der Neufassung des Kommunalen Finanzausgleiches ab dem Jahr 2013 wird es nach jetzigem Kenntnisstand auch Änderungen im Bereich der Auftragskostenpauschale geben. Künftig soll ein sogenannter Mehrbelastungsausgleich an die Kommunen gehen, in welchem die bisherigen Bestandteile der Auftragskostenpauschale, aber auch die bisher spitz abgerechneten kommunalisierten Aufgaben der Umwelt- und Sozialverwaltung enthalten sein sollen. Nähere Erkenntnisse liegen hierzu jedoch noch nicht vor.

 

Zu 3)

Seitens der Stadt gab es keine Klagen hinsichtlich der Kostenerstattung.