II. Fragestellung
Wie wirken sich die Entlastungen in
den kommenden Jahren bei steigenden Fallzahlen auf unseren städtischen Haushalt
im Einzelnen aus?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Der Bundesrat hat am 25. November 2011 dem vom Deutschen Bundestag am 27. Oktober 2011 verabschiedeten Gesetz zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen zugestimmt.
Im Artikel 1 des Gesetzes wird der § 46 a “Bundesbeteiligung” des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch wie folgt neu gefasst:
(1)
“Der Bund trägt ab dem Jahr
2012 jeweils einen Anteil von 45 vom Hundert der Nettoausgaben nach diesem
Kapitel im Vorvorjahr.
(2)
Die Höhe der für die
Erstattung durch den Bund nach Absatz 1 in einem Kalenderjahr zugrunde zu
legenden Nettoausgaben entspricht den in den Ländern angefallenen reinen
Ausgaben der Träger der Sozialhilfe nach diesem Buch, die vom statistischen
Bundesamt ermittelt werden; zugrunde zu legen sind die Nettoausgaben des
Vorvorjahres nach dem Stand vom 1. April des Jahres, in dem die
Bundesbeteiligung gezahlt wird. Die Bundesbeteiligung wird jeweils zum 1. Juli
an die Länder gezahlt.”
Die weitere schrittweise Erhöhung der Bundesbeteiligung (2013 = 75 % und 2014 = 100 %) wurde in diesem Gesetz noch nicht beschlossen.
Diese Erhöhung soll einem weiteren Gesetzgebungsverfahren geregelt werden.
Hierzu stand unter dem TOP 13 der 897. Sitzung des Bundesrates am 15.06.2012 ein entsprechender Antrag der Länder Brandenburg und Bremen, Nordrhein-Westfalen auf der Tagesordnung. Der Punkt 13 wurde allerdings von der Tagesordnung abgesetzt.
Mit den Anträgen der Länder sollte der Bundesrat die Bundesregierung auffordern, das Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf die Erhöhung des Bundesanteils an den entstehenden Ausgaben für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf 75 Prozent im Jahr 2013 und auf 100 Prozent ab dem Jahr 2014 einschließlich der sich aus der ab dem Jahr 2013 eintretenden Bundesauftragsverwaltung ergebenden Regelungen schnellstmöglich einzuleiten und die Länder unverzüglich in den Abstimmungsprozess zur Erarbeitung des Gesetzentwurfes einzubeziehen. Außerdem sollte die Bundesregierung erneut gebeten werden, bei dem mit dem Gesetzentwurf ebenfalls zu regelnden Finanzierungsmodus für die Abrechnung der Kosten auf die laufenden Nettoausgaben abzustellen.
Zum jetzigen Zeitpunkt steht die Erhöhung der Bundesbeteiligung ab dem Jahr 2013 noch nicht fest. Es ist allerdings davon auszugehen, dass ein entsprechendes Gesetz noch in diesem Jahr verabschiedet wird.
Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung -Einnahmen 2012 - 2014
2012
Reine Ausgabe in 2010
(Vorvorjahr) 1.170.058,25 € x 45 %
=
526.526,21 €
41500.16100 HH-Ansatz: 526.526,00 €
Laut Bescheid vom 18.
Juni 2012 vom Thüringer Landesverwaltungsamt beträgt die Zuweisung für 2012
insgesamt
524.338,45 €.
Bei einer entsprechenden
Erhöhung der Bundesbeteiligung auf 75 % für das Jahr 2013 ist von folgender
Höhe der Bundesbeteiligung auszugehen:
2013
Reine Ausgabe in 2011
(Vorvorjahr) 1.224.581,52 € x 75 %
=
918.436,14 €
41500.16100 HH-Ansatz: 918.500,00 €
Bei einer entsprechenden
Erhöhung der Bundesbeteiligung auf 100 % ab dem Jahr 2014 ist von folgender
Höhe der Bundesbeteiligung auszugehen:
2014
Geplante Ausgabe in 2012
(Vorvorjahr)
(abzügl. geplanter
Einnahmen) 1.304.100,00 € x 100 %
=
1.304.100,00 €
41500.16100 HH-Ansatz: 1.304.100,00 €
Problematisch ist hierbei allerdings die Tatsache, dass der derzeitige § 46 a SGB XII “Bundesbeteiligung” nicht auf die tatsächlichen Ausgaben im laufenden Jahr abstellt, sondern auf die Ausgaben des Vorvorjahres.
D. h., dass die Stadt Eisenach einen Ausgabeanstieg im laufenden Jahr und im Vorjahr gegenüber dem Vorvorjahr selbst tragen muss.
Für das Jahr 2014 wird bei der Bundesbeteiligung, dann von den Ausgaben des Vorvorjahres (2012) ausgegangen.
Mögliche Mehrausgaben aufgrund von Fallsteigerungen im Jahr 2013 und 2014 finden dann bei der Bundesbeteiligung im Jahr 2014 noch keine Berücksichtigung.
Eine entsprechende Änderung sieht der Antrag der o. g. Bundesländer vor. Sie stellen den Antrag, dass, um einen dauerhaften Fehlbetrag zu vermeiden, im Gesetz geregelt werden muss, dass für die Höhe der Erstattung von den laufenden Nettoausgaben auszugehen sei.
Über den weiteren Fortgang werden wir Sie auf dem laufenden halten.