II. Fragestellung
1.
Durch wen werden die Umlagen an Hauseigentümer
gezahlt, bei denen Anspruchsberechtigte der Sozialhilfe oder ALG II - Empfänger
wohnen?
2.
Besteht die Möglichkeit, dass die Stadt Eisenach
diese Umlage der Grundsteuererhöhung über ihre Leistungen an Sozialhilfe- oder
ALG II-Empfänger erstatten muss und somit die Erhöhung der Grundsteuer wieder
zu Mehrausgaben der Stadt Eisenach führt?
3.
In welcher Größenordnung muss die Stadt für eigene
Gebäude und Grundstücke den erhöhten Steuersatz entrichten und wie wird diese
Erhöhung in Ausgaben und Einnahmen verrechnet?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
zu Frage 1
Die Grundsteuern sind Bestandteil der Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV) und gehören damit zu den Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne des SGB II und SGB XII.
Die Kosten für Unterkunft und Heizung richten sich nach den individuellen Ansprüchen der Leistungsbezieher nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und sind der jeweilige Anspruch der Leistungsberechtigten.
Zwischen dem Vermieter und dem Mieter besteht ein privatrechtliches Mietverhältnis.
Zu Frage 2
Siehe Beantwortung Frage 1
Aufgrund der individuellen Betriebskostenabrechnungen und der individuellen Leistungsansprüche kann heute nicht vorher gesagt werden, welche tatsächlichen finanziellen Auswirkungen durch eine Erhöhung der Grundsteuer erfolgen.
Zu Frage 3
Die Stadt zahlt derzeit Grundsteuern in folgender Höhe:
Grundsteuer A 1,83 €
Grundsteuer B 49.594,95 €
Eine Erhöhung führt zu entsprechenden Mehrausgaben im Bereich Amt 61 / Liegenschaften und im Amt 67 / opt. Regiebetrieb. Die exakte Größenordnung kann erst nach einem Beschluss zur Erhöhung der Grundsteuern A und B beziffert werden.
Hinzu kommen die Grundsteuern, die auf Kleingartenanlagen entfallen, jedoch an diese weitergereicht werden (3.968,16 €).