Betreff
Anfrage der B 90/Die Grünen-Stadtratsfraktion - Media-Markt Stregda
Vorlage
AF-0318/2012
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1. Wann, durch wen und auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die Bauvoranfrage positiv beschieden?

2. Ist aufgrund des positiven Bauvorbescheides mit Schadensersatzansprüchen zu rechnen? (Wenn ja durch wen und in welcher Höhe?)

3. Welche Möglichkeiten bestehen, das weitere Planverfahren aufgrund der staatsanwaltlichen Ermittlungen bis zu dessen Abschluss ruhen zu lassen, um weiteren Schaden von der Stadt abzuwenden?

4. Wird die Oberbürgermeisterin die zuständige Aufsichtsbehörde des Landes wegen der erteilten Genehmigung der Bauvoranfrage und wegen der Umstände des Zustandekommens des Stadtratsbeschlusses kontaktieren? /Wenn ja, wann und mit welcher Zielrichtung? Wenn nein, warum nicht?)

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

1.      Nach dem Abwägungsbeschluss des Stadtrates v. 30.03.2012 wurde die Bauvoranfrage durch die zuständige Behörde auf Rechtsgrundlage des § 33 BauGB positiv beschieden.

2.      Es liegt kein Widerspruch vor.

3.      Der Stadtrat könnte den Satzungsbeschluss ruhen lassen. Ein Ruhen des Planverfahrens hat aktuell keinen Einfluss auf den o.g. Bauvorbescheid bzw. einen möglichen Bauantrag.

4.      Nein, da wie in Frage 3 bereits erwähnt, der Satzungsbeschluss und die Genehmigung einer Bauvoranfrage in keinem Zusammenhang stehen. Alle anderen Fragen der Rechtmäßigkeit hat die Staatsanwaltschaft zu klären.