Betreff
Anfrage des Stadtrates Herrn Schenke - Alkoholverbot in der Innenstadt
Vorlage
AF-0323/2012
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Welche Plätze bzw. Straßen der Innenstadt Eisenach betrifft die seit 2007 in Kraft getretene Verordnung?

2.      Welche Konsequenzen hat das Erfurter Urteil auf die „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren“ der Stadt Eisenach?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu I.

 

Entsprechend § 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Abwehr von Gefahren (OBV Gefahrenabwehr) in der Stadt Eisenach vom 10. 11. 1995

 

- geändert durch Art. 2 (1. Änderungsverordnung) des Euro -Anpassungserlasses der Stadt Eisenach (Anpassung des DM- Betrages auf Euro in § 18 Abs. 2) vom 13.12.2001 (Thür. Allgemeine Nr. 3(Amtsblatt der Stadt Eisenach Nr. 25 v. 07.12.1995), in Kraft getreten am 15.12.199500 v. 22.12.2001, Eisenacher Presse- Thür. Landeszeitung Nr. 300 v. 22.12.2001), in Kraft getreten am 01.01.2002

geändert durch 2. Änderungsverordnung (Neufassung § 3, § 18 Abs. 1 Nr. 1 durch Nr. 1a. und 1b. ersetzt) vom 29.11.2007 (Thür. Allgemeine Nr. 284 v. 06.12.2007, Eisenacher Presse- Thür. Landeszeitung Nr. 284 v. 06.12.2007), in Kraft getreten am 14.12.2007

geändert durch 3. Änderungsverordnung (§ 3 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 1c. angefügt) vom 07.08.2008 (Thür. Allgemeine Nr. 188 v. 12.08.2008, Eisenacher Presse- Thür. Landeszeitung Nr. 188 v. 12.08.2008), in Kraft getreten am 20.08.2008

geändert durch 4. Änderungsverordnung (Überschrift neu gefasst; § 3 Abs. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 1d. angefügt) vom 09.11.2009 (Thür. Allgemeine Nr. 267 v. 14.11.2009, Eisenacher Presse- Thür. Landeszeitung Nr. 267 v. 14.11.2009), in Kraft getreten am 22.11.2009 –

 

gilt folgende Regelung:

 

§3
Störendes Verhalten auf Straßen und in öffentlichen Anlagen,
Alkoholgenuss

 

(1) Auf Straßen und in öffentlichen Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, Andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen. Dies gilt insbesondere für

das Lagern oder dauerhaftes Verweilen in Verbindung mit Alkoholgenuss, soweit hierdurch die Nutzung des öffentlichen Raumes durch die Allgemeinheit beeinträchtigt oder verhindert wird (z.B. durch Störungen der öffentlichen Ruhe, Verschmutzung der Flächen, Umstellen oder Zweckentfremdung von Bänken),

aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch z.B. In-den-Weg-Stellen, Anfassen, Einsatz von Tieren als Druckmittel),

die Verrichtung der Notdurft,

das Nächtigen.

(2) Auf folgenden Plätzen ist es innerhalb der Grenzen der Hausbebauung dieser Plätze nicht gestattet, Alkohol bzw. alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit zu konsumieren:

Karlsplatz”,

“Markt”,

“Frauenplan”,

“Lutherplatz”.

Sofern sich auf den in Satz 1 genannten Plätzen für den Ausschank konzessionierte Flächen befinden, findet Satz 1 innerhalb dieser Flächen keine Anwendung.

(3) Im Gebiet der öffentlichen Anlage “Karthausgarten” gilt Abs. 2 entsprechend.

(4) Auf Kinderspielplätzen und Bolzplätzen ist es untersagt

a) Alkohol oder alkoholische Getränke zu konsumieren oder mitzuführen,

b) zu rauchen.

 

 

Zu II.

 

Das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts ist gegen die Stadt Erfurt ergangen und hat zunächst keine Konsequenzen für die Stadt Eisenach.