Betreff
Öffentliche Widmung der Nikolaus-Otto-Straße gem. § 6 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Vorlage
0961-StR/2012
Aktenzeichen
61/61.2/61.24 Nikolaus-Otto-Straße
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die öffentliche Widmung der Nikolaus-Otto-Straße gem. § 6 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)


Begründung:

 

Mit Zuwendungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 01.12.2009 erhielt die Stadt Eisenach einen nicht rückzahlbaren Zuschuss im Wege der Anteilsfinanzierung in Höhe von 2.417.949,00 € für die Errichtung einer Verkehrsanbindung für das Gewerbe- und Industriegebiet “Auf dem Gries” zur Stedtfelder Straße. 

Im Gegenzug ist die Stadt Eisenach u.a. nach Fertigstellung der Anbindung verpflichtet, diese öffentlich zu widmen und dem Zuwendungsgeber bis spätestens 31.12.2012 nachzuweisen. Wird diese Forderung nicht rechtzeitig erfüllt, kann das die teilweise oder vollständige Aufhebung des Zuwendungsbescheides zur Folge haben.

 

Die Widmung konnte nicht zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, da die Grundlagen dafür noch nicht vorgelegen haben. So ist Voraussetzung für den Erlass einer Widmungsverfügung gem. § 6 Abs. 3 ThürStrG, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist oder der Eigentümer der Widmung zugestimmt hat.

 

Mit der Verkehrsfreigabe erfolgte bereits die Inanspruchnahme der tatsächlich öffentlichen Straße durch die Allgemeinheit.   

 

Öffentliche Straßen i.S.d. § 2 ThürStrG sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Die Widmung erfolgt gem. § 6 Abs. 1 ThürStrG in Form der Allgemeinverfügung, durch die die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des Wegerechtes erhalten.

  

Im Fall der Nikolaus-Otto-Straße handelt es sich gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürStrG um eine Gemeindestraße. 

 

Träger der Straßenbaulast für Gemeindestraßen ist lt. § 47 Abs. 2 ThürStrG die Gemeinde, hier also die Stadt Eisenach.

 

Lage:

Gemeinde:      Eisenach         Gemarkung:    Eisenach        

 

Flur:  2                                     Flurstück:        150/1

 

Flur:  46                                   Flurstücke:      3326

                                                                        8472               

3325/5

                                                                        3318/4

                                                                        3318/5                                                                                                                                     3318/6

                                                                        3317/17                                                                                                                                   3317/18

                                                                        3332/14                                                                                                                                   3332/19

 

Von den Flurstücken sind in den meisten Fällen lediglich nur Teilflächen von einer tatsächlichen Inanspruchnahme betroffen.

                                                                                   

Das Brückenbauwerk überspannt die Hörsel, betroffen ist das Flurstück 3317/14. Das Eigentum bleibt unverändert beim Land Thüringen. Der Eigentümer ist nachweislich über die Widmung informiert.


Anlagenverzeichnis:

 

Lageplan