Betreff
Kostenspaltung für die Erneuerung der Teileinrichtungen Gehweg und Beleuchtung in der Weststraße und der Teileinrichtung Gehweg in der Drosselgasse in Eisenach
Vorlage
0963-StR/2012
Aktenzeichen
61.42 SB-Kostenspaltung / 2012
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Kostenspaltung für die Erneuerung der Teileinrichtungen Gehweg und Beleuchtung in der Weststraße und der Teileinrichtung Gehweg in der Drosselgasse in Eisenach


Begründung:

 

Das Oberverwaltungsgericht Thüringen entschied mit Beschluss vom 22.01.2008, Az. 4 EO 660/03, dass die Entstehung von sachlichen (Teil-) Beitragspflichten für ausgebaute Teileinrichtungen innerhalb einer Anlage eine wirksame Kostenspaltung mittels eines entsprechenden Beschlusses voraussetzt.

 

Bisher war das Vorliegen des entsprechenden Bauprogramms (z.B. nur Ausbau der Fahrbahn, nur Erneuerung der Beleuchtung und des Gehweges usw.) nicht beanstandet worden. Der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht war u.a. an den Eingang der letzten Unternehmerrechnung gekoppelt. 

 

Das Beitragsrecht stellt jedoch auf eine Erschließungsanlage in ihrer gesamten Ausdehnung ab. Bezieht sich das Bauprogramm nur auf eine oder mehrere Teileinrichtungen (z.B. Gehweg, Beleuchtung, Fahrbahn, Oberflächenentwässerung usw.), kann für die nicht insgesamt ausgebaute Anlage noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen. Vielmehr  können nach neuer Rechtsprechung sachliche (Teil-) Beitragspflichten erst mit einer wirksamen Kostenspaltung entstehen.

 

Die Satzung über das Erheben von Straßenausbaubeiträgen (SAB) der Stadt Eisenach sieht eine solche Kostenspaltung vor. Die Entscheidung über eine Kostenspaltung ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Finanzierung einer Ausbaumaßnahme und damit für den Gemeindehaushalt. Durch eine wirksame Kostenspaltung wird von dem eigentlich maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, nämlich der Fertigstellung aller Teileinrichtungen der gesamten Erschließungsanlage, abgewichen und einer vorgezogenen Finanzierung der jeweiligen (Teil-) Ausbaumaßnahme der Vorzug gegeben.

 

Vorliegend betrifft das die Weststraße mit den Teileinrichtungen Gehweg und Beleuchtung und die Drosselgasse, in der vorerst der Gehweg abgerechnet werden soll. Da ein Ausbau der übrigen Teileinrichtungen der gesamten Erschließungsanlagen nicht abzusehen ist, ist nunmehr der Beschluss zu fassen, die Kosten der abgeschlossen (Teil-) Baumaßnahme ”abzuspalten”, um sie zu refinanzieren.

 

Bei der Entscheidung über eine Kostenspaltung handelt es sich nicht um eine laufende Angelegenheit der Verwaltung, sondern um einen innerdienstlichen Ermessensakt, der als Beschluss vom Stadtrat zu fassen ist.