Betreff
Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich B 36 "Östliche Karl-Marx-Straße"
Vorlage
0985-StR/2012
Aktenzeichen
61.23.15 / VS B36
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

die Verlängerung der Veränderungssperre der Stadt Eisenach für den Bereich B 36 “Östliche Karl-Marx-Straße” als Satzung nach §§ 14, 16 und 17 Abs. 1 Baugesetzbuch für den in den Anlagen zur Satzung ausgewiesenen Geltungsbereich.

 


Begründung:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach hat am 27.08.2010 zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklungsziele die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 für den Bereich “Östliche Karl- Marx- Straße” beschlossen und den Aufstellungsbeschlusses am 15.09.2010 ortsüblich bekanntgemacht.

 

Wesentliche Ziele des Bebauungsplanes sind die Vermeidung einer ungeordneten Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben sowie der Ausschluss von großflächigem Einzelhandel und Handelseinrichtungen, die schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Eisenach im Sinne von § 9 Absatz 2a BauGB erwarten lassen.

 

Für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes wurden Baugesuche eingereicht, die eine Bebauung mit mehreren Einzelhandelseinrichtungen vorsehen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gebiet in der Konsequenz durch Summieren von einzelnen nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben die Charakteristik einer großflächigen Einzelhandelsagglomeration annimmt und sich zum Sondergebiet für ein Einkaufszentrum - entgegen der städtebaulichen Zielsetzung - entwickelt.

Deshalb wurde in der Sitzung des Stadtrates am 18.03.2011 eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung beschlossen (StR/0344/2011). Nach Zustimmung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt gemäß Thüringer Kommunalordnung erfolgte die Ausfertigung der Satzung am 28.04.2011 und die ortsübliche Bekanntmachung am 03.05.2011.

 

Nach § 17 Baugesetzbuch tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft. Da auf die Geltungsdauer der Zeitraum der ersten Zurückstellung von Baugesuchen, die vor In-Kraft-Treten der Satzung über eine Veränderungssperre vorlagen, mit anzurechnen ist, verkürzt sich die Dauer der Veränderungssperre, so dass diese bereits am 18.11.2012 endet.

 

Die Verlängerung der Veränderungssperre kann für ein weiteres Jahr nach § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch beschlossen werden. Sie soll ab dem 19.11.2012 beginnen. Dies ist aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes des Bebauungsplans Nr. 36 “Östliche Karl-Marx-Straße” erforderlich, da bis zum Ablauf der derzeit geltenden Veränderungssperre kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorliegen wird (vgl. Berichtsvorlage zum Sachstand B-Plan Nr. 36, Stand 05.07.2012, 0938-BR/2012).

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1: Satzungstext

Anlage 2: Geltungsbereich als Anlage 01 zur Satzung

Anlage 3: Flurstücksliste als Anlage 02 zur Satzung